Rechtssatz RS0085622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085622
Entscheidungsdatum
26.06.2024
Rechtssatz
Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht (auch dann, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hatte) verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 97/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 97/89
- 9 ObA 85/90
Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 85/90
nur: Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen. (T1) Beisatz: Der Antrag auf Aufnahme von neuen Beweisen impliziert den Antrag auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. (T2)
- 9 ObA 33/24d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 ObA 33/24d
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085622
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19890510_OGH0002_009OBA00097_8900000_001