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Rechtssatz RS0085622

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085622

Entscheidungsdatum

26.06.2024

Rechtssatz

Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht (auch dann, wenn die Partei im erstinstanzlichen Verfahren der Ladung zur Parteienvernehmung nicht Folge geleistet hatte) verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 97/89
    Entscheidungstext OGH 10.05.1989 9 ObA 97/89
  • 9 ObA 85/90
    Entscheidungstext OGH 09.05.1990 9 ObA 85/90
    nur: Bringt die in erster Instanz nicht qualifiziert vertretene Partei zulässig im Berufungsverfahren neu vor und bietet sie hierzu ihre Einvernahme an, ist das Berufungsgericht verpflichtet, diesen Beweis zur Prüfung des neu erstatteten Vorbringens aufzunehmen. (T1) Beisatz: Der Antrag auf Aufnahme von neuen Beweisen impliziert den Antrag auf Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung. (T2)
  • 9 ObA 33/24d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 ObA 33/24d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085622

Im RIS seit

10.05.1989

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19890510_OGH0002_009OBA00097_8900000_001