Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 35 Abs 2 Z 1 VBG haben Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat. Diese Bestimmung ist aber nach der durch die VBG-Novelle 1988 (BGBl 1988/148) geschaffenen Bestimmung des § 55 VBG auf Vertragsbedienstete nicht anwendbar, wenn deren "tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat".Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, VBG haben Vertragsbedienstete keinen Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat. Diese Bestimmung ist aber nach der durch die VBG-Novelle 1988 (BGBl 1988/148) geschaffenen Bestimmung des Paragraph 55, VBG auf Vertragsbedienstete nicht anwendbar, wenn deren "tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent ununterbrochen wenigstens vier Jahre gedauert hat".
Nach § 8 des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 (ASPG), das auch auf Dienstverhältnisse zum Bund anzuwenden ist (§ 1 ASPG; die in den §§ 20 bis 23 ASPG normierten Abweichungen kommen hier nicht in Betracht) sind Präsenz- oder Zivildienstzeiten - soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten - auf die Dauer der Dienstzeit (teils zur Gänze, teils in beschränktem Umfang) anzurechnen. Für befristete Dienstverhältnisse bedeutet dies, daß der (voll anrechenbare) ordentliche Präsenzdienst bis zum Ende der Befristung als Dienstzeit anzurechnen ist.Nach Paragraph 8, des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 (ASPG), das auch auf Dienstverhältnisse zum Bund anzuwenden ist (Paragraph eins, ASPG; die in den Paragraphen 20 bis 23 ASPG normierten Abweichungen kommen hier nicht in Betracht) sind Präsenz- oder Zivildienstzeiten - soweit sich Ansprüche eines Arbeitnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten - auf die Dauer der Dienstzeit (teils zur Gänze, teils in beschränktem Umfang) anzurechnen. Für befristete Dienstverhältnisse bedeutet dies, daß der (voll anrechenbare) ordentliche Präsenzdienst bis zum Ende der Befristung als Dienstzeit anzurechnen ist.
Nach Ansicht der Revisionswerberin schließt aber der Wortlaut des § 55 VBG, der auf die ununterbrochene "tatsächliche Verwendung" abstellt, die Anwendbarkeit des § 8 ASPG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus.Nach Ansicht der Revisionswerberin schließt aber der Wortlaut des Paragraph 55, VBG, der auf die ununterbrochene "tatsächliche Verwendung" abstellt, die Anwendbarkeit des Paragraph 8, ASPG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt aus.
Mit dieser Frage hat sich Löschnigg (Die letzten in der Schlange - Abfertigung für Vertragsassistenten - zur Berücksichtigung von Präsenzdiensten und Elternkarenz, ÖHZ extra 1995, Ausgabe Juli/August) eingehend auseinandergesetzt. Er vertritt die Auffassung, daß § 55 VBG der Anwendung des ASPG nicht entgegensteht und begründet dies wie folgt:Mit dieser Frage hat sich Löschnigg (Die letzten in der Schlange - Abfertigung für Vertragsassistenten - zur Berücksichtigung von Präsenzdiensten und Elternkarenz, ÖHZ extra 1995, Ausgabe Juli/August) eingehend auseinandergesetzt. Er vertritt die Auffassung, daß Paragraph 55, VBG der Anwendung des ASPG nicht entgegensteht und begründet dies wie folgt:
"Die Bestimmung des § 55 VBG legt die allgemeinen Voraussetzungen für den besonderen Abfertigungsanspruch fest. Daß hiemit speziellen Schutzvorschriften für eine besonders schützenswerte Personengruppe derogiert werden sollte, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Mit dem Hinweis auf die "tatsächliche Verwendung" kommt zum Ausdruck, daß Vordienstzeiten, die der Vertragsassistent als Studienassistent oder Demonstrator erworben hat, nicht mitzuzählen sind. Unter "ununterbrochener Verwendung" kann jedenfalls kein Dienstverhältnis gemeint sein, das vier Jahre ohne Beendigung und Neubegründung fortgedauert hat. Ein derartiges Verständnis von "ununterbrochen" würde im Widerspruch zu § 52 VBG stehen, wonach das Dienstverhältnis mit Vertragsassistenten jeweils mit zwei Jahren zu befristen ist. Eine kürzere Verwendungsdauer kann vereinbart werden, nicht jedoch eine längere. Als ununterbrochene Verwendung wird man die lückenlose Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse ansehen können. Diese Auffassung kommt auch in der ausdrücklich erwähnten und privilegierten Unterbrechung des § 55 VBG zum Ausdruck:"Die Bestimmung des Paragraph 55, VBG legt die allgemeinen Voraussetzungen für den besonderen Abfertigungsanspruch fest. Daß hiemit speziellen Schutzvorschriften für eine besonders schützenswerte Personengruppe derogiert werden sollte, kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Mit dem Hinweis auf die "tatsächliche Verwendung" kommt zum Ausdruck, daß Vordienstzeiten, die der Vertragsassistent als Studienassistent oder Demonstrator erworben hat, nicht mitzuzählen sind. Unter "ununterbrochener Verwendung" kann jedenfalls kein Dienstverhältnis gemeint sein, das vier Jahre ohne Beendigung und Neubegründung fortgedauert hat. Ein derartiges Verständnis von "ununterbrochen" würde im Widerspruch zu Paragraph 52, VBG stehen, wonach das Dienstverhältnis mit Vertragsassistenten jeweils mit zwei Jahren zu befristen ist. Eine kürzere Verwendungsdauer kann vereinbart werden, nicht jedoch eine längere. Als ununterbrochene Verwendung wird man die lückenlose Aneinanderreihung befristeter Dienstverhältnisse ansehen können. Diese Auffassung kommt auch in der ausdrücklich erwähnten und privilegierten Unterbrechung des Paragraph 55, VBG zum Ausdruck:
Wurde nämlich die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Aus dieser ausdrücklichen Erwähnung eines anspruchsbewahrenden Grundes kann nicht der Gegenschluß gezogen werden, daß Unterbrechungen durch Präsenz- (Zivil-)Dienste eine die Abfertigung ausschließende Wirkung haben sollen. Die Notwendigkeit einer Regelung des in § 55 VBG enthaltenen Unterbrechungsfalls resultiert ausschließlich aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in Sondernormen, wie dies etwa § 8 APSG darstellt."Wurde nämlich die tatsächliche Verwendung als Vertragsassistent deshalb unterbrochen, weil eine dieser Verwendung entsprechende Planstelle vorübergehend nicht zur Verfügung stand, und betragen solche Unterbrechungen nicht mehr als insgesamt drei Monate, so gilt das Dienstverhältnis als nicht unterbrochen. Die Unterbrechungszeiträume sind jedoch in die für den Abfertigungsanspruch und für die Höhe der Abfertigung maßgebende Dauer des Dienstverhältnisses nicht einzurechnen. Aus dieser ausdrücklichen Erwähnung eines anspruchsbewahrenden Grundes kann nicht der Gegenschluß gezogen werden, daß Unterbrechungen durch Präsenz- (Zivil-)Dienste eine die Abfertigung ausschließende Wirkung haben sollen. Die Notwendigkeit einer Regelung des in Paragraph 55, VBG enthaltenen Unterbrechungsfalls resultiert ausschließlich aus dem Fehlen einer entsprechenden Bestimmung in Sondernormen, wie dies etwa Paragraph 8, APSG darstellt."
Dieser Meinung schließt sich der erkennende Senat an.
Auch § 52 Abs 2 VBG (idF vor der hier noch nicht anwendbaren Novelle BGBl 1996/375) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Bestimmung, die anordnet, daß Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis zu einem bestimmten Höchstmaß (laut BGBl 1988/148 ein Jahr; laut BGBl 1992/314 zwei Jahre) "in die Gesamtverwendungsdauer" nicht einzurechnen sind, stellte ursprünglich den zweiten Satz des durch die VBG-Novelle 1988 (BGBl 1988/148) geschaffenen § 52 Abs 2 VBG dar. Der erste Satz dieser Bestimmung beschränkte das Höchstmaß der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten mit vier Jahren; er wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.10.1993 (G 134/92 SlgNr 13.558) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Sinn des nach der Aufhebung verbleibenden Teiles der Regelung ist daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nur aus der ursprünglichen Gesamtregelung idF der Novelle 1988 erschließbar. Daraus wird aber deutlich, daß der Gesetzgeber mit § 52 Abs 2 zweiter Satz VBG eine Begünstigung des den Präsenzdienst ableistenden Vertragsassistenten beabsichtigte, indem er die Erweiterung der maximalen Verwendungsdauer um die Zeit des Präsenzdienstes anordnete. § 52 Abs 2 VBG sollte daher den auch dem APSG zugrunde liegenden Schutzgedanken umsetzen und kann daher nicht als Argument gegen die Anwendbarkeit dieses Gesetzes herangezogen werden (vgl auch dazu Löschnigg aaO).Auch Paragraph 52, Absatz 2, VBG in der Fassung vor der hier noch nicht anwendbaren Novelle BGBl 1996/375) steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Diese Bestimmung, die anordnet, daß Zeiten der Ableistung des ordentlichen Präsenzdienstes bis zu einem bestimmten Höchstmaß (laut BGBl 1988/148 ein Jahr; laut BGBl 1992/314 zwei Jahre) "in die Gesamtverwendungsdauer" nicht einzurechnen sind, stellte ursprünglich den zweiten Satz des durch die VBG-Novelle 1988 (BGBl 1988/148) geschaffenen Paragraph 52, Absatz 2, VBG dar. Der erste Satz dieser Bestimmung beschränkte das Höchstmaß der Gesamtverwendungsdauer des Vertragsassistenten mit vier Jahren; er wurde jedoch vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1.10.1993 (G 134/92 SlgNr 13.558) als verfassungswidrig aufgehoben. Der Sinn des nach der Aufhebung verbleibenden Teiles der Regelung ist daher - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - nur aus der ursprünglichen Gesamtregelung in der Fassung der Novelle 1988 erschließbar. Daraus wird aber deutlich, daß der Gesetzgeber mit Paragraph 52, Absatz 2, zweiter Satz VBG eine Begünstigung des den Präsenzdienst ableistenden Vertragsassistenten beabsichtigte, indem er die Erweiterung der maximalen Verwendungsdauer um die Zeit des Präsenzdienstes anordnete. Paragraph 52, Absatz 2, VBG sollte daher den auch dem APSG zugrunde liegenden Schutzgedanken umsetzen und kann daher nicht als Argument gegen die Anwendbarkeit dieses Gesetzes herangezogen werden vergleiche auch dazu Löschnigg aaO).
Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die § 8 APSG anwendeten und auf dieser Grundlage den Abfertigungsanspruch des Klägers bejahten, erweisen sich daher als zutreffend.Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die Paragraph 8, APSG anwendeten und auf dieser Grundlage den Abfertigungsanspruch des Klägers bejahten, erweisen sich daher als zutreffend.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.