Entscheidungsgründe:
Gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, der Rekurs gegen diesen Beschluß nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein solcher Ausspruch wurde dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht beigesetzt. Die Anfechtung dieses Beschlusses ist daher unzulässig.Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ist, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, der Rekurs gegen diesen Beschluß nur zulässig, wenn das Berufungsgericht dabei ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Ein solcher Ausspruch wurde dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes nicht beigesetzt. Die Anfechtung dieses Beschlusses ist daher unzulässig.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Begründung des Teilurteiles zutreffend sind, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Begründung des Teilurteiles zutreffend sind, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (§ 479 Abs 1 ASVG). Es handelt sich um eine Zuschußkasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht und im Rahmen der Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, daß Mitgliedsunternehmen gem § 5 Abs 2 der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen. Daß die beklagte Partei im maßgeblichen Zeitraum Mitglied des Pensionsinstitutes war, ist unbestritten; hieraus werden auch auf Grund der Satzung des Institutes die Zusatzpensionsleistungen an den Kläger in der festgestellten Höhe gewährt. Diese Pensionsansprüche unterscheiden sich ihrem Charakter nach nicht von sonstigen Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung. Die Zusatzpensionsversicherung ist in das System des ASVG eingebunden, und die Leistungen werden auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung gewährt; die Ansprüche sind auch (einschließlich des sozialgerichtlichen Verfahrens) durchsetzbar wie sonstige Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (§ 479 Abs 2 Z 3 ASVG; SSV-NF 4/105).Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (Paragraph 479, Absatz eins, ASVG). Es handelt sich um eine Zuschußkasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales untersteht und im Rahmen der Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, daß Mitgliedsunternehmen gem Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen. Daß die beklagte Partei im maßgeblichen Zeitraum Mitglied des Pensionsinstitutes war, ist unbestritten; hieraus werden auch auf Grund der Satzung des Institutes die Zusatzpensionsleistungen an den Kläger in der festgestellten Höhe gewährt. Diese Pensionsansprüche unterscheiden sich ihrem Charakter nach nicht von sonstigen Pensionsansprüchen aus der Sozialversicherung. Die Zusatzpensionsversicherung ist in das System des ASVG eingebunden, und die Leistungen werden auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherung gewährt; die Ansprüche sind auch (einschließlich des sozialgerichtlichen Verfahrens) durchsetzbar wie sonstige Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (Paragraph 479, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG; SSV-NF 4/105).
Da die beklagte Partei Mitglied des Pensionsinstitutes ist, handelt es sich bei den aus der daraus abgeleiteten Pflichtversicherung des Klägers zustehenden Pensionsansprüchen um gesetzliche Pensionsansprüche, die aus der ordnungsgemäßen Pflichtversicherung erwachsen sind und daher im Sinne des § 14 Abs 5 der vereinbarungsgemäß anzuwendenden Betriebsvereinbarung der Kärntner Landeshypothekenbank vom Ruhegenuß abzuziehen sind. Aus dem Umstand, daß bei Formulierung dieser Betriebsvereinbarung ein Anspruch gegen das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen naturgemäß nicht berücksichtigt wurde, ist für den Kläger nichts gewonnen. Vorerst ist nach Punkt 8 des Dienstvertrages die genannte Betriebsvereinbarung nur sinngemäß anzuwenden, sodaß die Berücksichtigung von gleichwertigen Sachverhalten, die sich aus der besonderen dienstrechtlichen Stellung des Klägers ergeben, über den Text der Betriebsvereinbarung hinaus schon nach dem Dienstvertrag zulässig ist. Im übrigen handelt es sich bei dem Zusatzpensionsanspruch gegen das Pensionsinstitut, wie dargestellt, um einen gesetzlichen Pensionsanspruch, sodaß diese Leistung von § 14 Abs 5 der Betriebvereinbarung erfaßt wird. Einer Sonderregelung bedurfte es daher gar nicht.Da die beklagte Partei Mitglied des Pensionsinstitutes ist, handelt es sich bei den aus der daraus abgeleiteten Pflichtversicherung des Klägers zustehenden Pensionsansprüchen um gesetzliche Pensionsansprüche, die aus der ordnungsgemäßen Pflichtversicherung erwachsen sind und daher im Sinne des Paragraph 14, Absatz 5, der vereinbarungsgemäß anzuwendenden Betriebsvereinbarung der Kärntner Landeshypothekenbank vom Ruhegenuß abzuziehen sind. Aus dem Umstand, daß bei Formulierung dieser Betriebsvereinbarung ein Anspruch gegen das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen naturgemäß nicht berücksichtigt wurde, ist für den Kläger nichts gewonnen. Vorerst ist nach Punkt 8 des Dienstvertrages die genannte Betriebsvereinbarung nur sinngemäß anzuwenden, sodaß die Berücksichtigung von gleichwertigen Sachverhalten, die sich aus der besonderen dienstrechtlichen Stellung des Klägers ergeben, über den Text der Betriebsvereinbarung hinaus schon nach dem Dienstvertrag zulässig ist. Im übrigen handelt es sich bei dem Zusatzpensionsanspruch gegen das Pensionsinstitut, wie dargestellt, um einen gesetzlichen Pensionsanspruch, sodaß diese Leistung von Paragraph 14, Absatz 5, der Betriebvereinbarung erfaßt wird. Einer Sonderregelung bedurfte es daher gar nicht.
Der Frage, in welcher Höhe im Unternehmen der beklagten Partei für die dienstvertraglichen Pensionsansprüche des Klägers Rückstellungen gebildet wurden, kommt für die Entscheidung keine Bedeutung zu, weil es sich dabei nur um bilanzmäßige Vorsorgen handelt. Vom Vertragstext abweichende Vereinbarungen (für die allenfalls die Höhe der Rückstellungen ein Indiz bilden könnte) hat der Kläger aber nicht behauptet.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 392 Abs 2 iVm § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 392, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.