Rechtssatz RS0085631
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085631
Entscheidungsdatum
25.05.2011
Rechtssatz
Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (§ 479 Abs 1 ASVG). Es handelt sich um eine Zuschusskasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des BMAS untersteht und im Rahmen des Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mitgliedsunternehmen gemäß § 5 Abs 2 der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen (§ 48 ASGG).Das Pensionsinstitut für Verkehr und öffentliche Einrichtungen (bis 31.12.1989 Pensionsinstitut der österreichischen Privatbahnen) ist im Gesetz als Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung der diesem Institut angeschlossenen Betriebe eingerichtet (Paragraph 479, Absatz eins, ASVG). Es handelt sich um eine Zuschusskasse öffentlichen Rechtes, die der Aufsicht des BMAS untersteht und im Rahmen des Satzung Pensionsleistungen an ehemalige Bedienstete von Mitgliedsunternehmen zu erbringen hat. Auch wenn danach Zusatzpensionen (Zusatzleistungen zu den Pensionsansprüchen nach dem ASVG) erbracht werden, nimmt dies den Leistungen nicht den Charakter gesetzlicher Pensionsleistungen. Dem steht auch nicht entgegen, dass Mitgliedsunternehmen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, der Satzung grundsätzlich berechtigt sind, die Mitgliedschaft zu kündigen (Paragraph 48, ASGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085631
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19920429_OGH0002_009OBA00086_9200000_001