Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das von der Revisionswerberin bemängelte Fehlen eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 4 ZPO ohne jede Bedeutung ist.Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das von der Revisionswerberin bemängelte Fehlen eines Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO ohne jede Bedeutung ist.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sieht das NÖ L-VBG, LGBl 2300/00, keine qualifizierten Zustimmungserfordernisse für Sonderverträge vor. Solche könnten sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, nur aus der gemäß Art 48 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl 0001/0, durch Verordnung der Landesregierung erlassenen Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl 0001/01, ergeben. Das Berufungsgericht hat in richtiger Auslegung der klaren Bestimmung des § 4 Abs 1 dieser Verordnung, insbesondere der Z 21 lit h leg cit, schon das Erfordernis eines Regierungsbeschlusses für das Eingehen des Sondervertrages mit der Klägerin verneint, sodass ein Kollegialbeschluss überhaupt nur kraft Anrufung durch ein Mitglied der Landesregierung gemäß § 4 Abs 2 Z 3 leg cit bewirkt werden konnte (s hiezu die Außerstreitstellung auf AS 47). Selbst das Vorliegen einer qualifizierten Zustimmung bei Eingehen des Dienstverhältnisses vermag aber dem Standpunkt der Klägerin nicht dienlich zu sein. Nach der vom Berufungsgericht zitierten, für Dienstvertragsabschlüsse im öffentlichen Dienst verallgemeinerungsfähigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0082114) gibt es beim Fehlen von Bestimmungen über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses keine besondere Formerfordernisse. Damit ist aber klar, dass auch die hier zu beurteilende einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses gemäß § 60 Abs 1 lit a NÖ L-VBG wirksam erfolgte.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin sieht das NÖ L-VBG, LGBl 2300/00, keine qualifizierten Zustimmungserfordernisse für Sonderverträge vor. Solche könnten sich, wie vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, nur aus der gemäß Artikel 48, NÖ Landesverfassung 1979, LGBl 0001/0, durch Verordnung der Landesregierung erlassenen Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung, LGBl 0001/01, ergeben. Das Berufungsgericht hat in richtiger Auslegung der klaren Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, dieser Verordnung, insbesondere der Ziffer 21, Litera h, leg cit, schon das Erfordernis eines Regierungsbeschlusses für das Eingehen des Sondervertrages mit der Klägerin verneint, sodass ein Kollegialbeschluss überhaupt nur kraft Anrufung durch ein Mitglied der Landesregierung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, leg cit bewirkt werden konnte (s hiezu die Außerstreitstellung auf AS 47). Selbst das Vorliegen einer qualifizierten Zustimmung bei Eingehen des Dienstverhältnisses vermag aber dem Standpunkt der Klägerin nicht dienlich zu sein. Nach der vom Berufungsgericht zitierten, für Dienstvertragsabschlüsse im öffentlichen Dienst verallgemeinerungsfähigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0082114) gibt es beim Fehlen von Bestimmungen über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses keine besondere Formerfordernisse. Damit ist aber klar, dass auch die hier zu beurteilende einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera a, NÖ L-VBG wirksam erfolgte.
Da die Revisionswerberin sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann, ist ihr Rechtsmittel nicht zulässig.Da die Revisionswerberin sohin keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen kann, ist ihr Rechtsmittel nicht zulässig.