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Rechtssatz RS0082114×

Rechtssatz RS0082114

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082114

Geschäftszahl

4Ob6/70; 9ObA32/01y (9ObA33/01w); 9ObA87/03i

Entscheidungsdatum

27.08.2003

Rechtssatz

Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. Daraus folgt, daß es nur auf den ausdrücklich oder schlüssig (Paragraphen 863, 914, ABGB) erklärten Willen der Parteien bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die Absicht der Parteien und nicht die zu ihrer Verwirklichung gewählte Form oder die buchstäbliche Bedeutung dabei gebrauchter Ausdrücke ist entscheidend; Paragraph 36, VBG gilt hier nicht. (Hier: Wahl der Form einer Kündigung, um den Abfertigungsanspruch zu wahren).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 6/70
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 4 Ob 6/70
    Veröff: Arb 8702 = IndS 1971 H1/2,791 = SozM ID,777
  • 9 ObA 32/01y
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 32/01y
    Auch; Beisatz: Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist im VBG nicht näher geregelt. Es bleibt dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer überlassen, die Umstände der Auflösung des Dienstverhältnisses, insbesondere den Zeitpunkt seiner Beendigung, zu vereinbaren. (T1)
  • 9 ObA 87/03i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 87/03i
    Auch; nur: Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. (T2); Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach es beim Fehlen von Bestimmungen über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses keine besonderen Formerfordernisse gibt, ist für Dienstvertragsabschlüsse im öffentlichen Dienst verallgemeinerungsfähig. (T3)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082114

Dokumentnummer

JJR_19700210_OGH0002_0040OB00006_7000000_001