Rechtssatz RS0082114
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082114
Geschäftszahl
4Ob6/70; 9ObA32/01y (9ObA33/01w); 9ObA87/03i
Entscheidungsdatum
27.08.2003
Rechtssatz
Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. Daraus folgt, daß es nur auf den ausdrücklich oder schlüssig (§§ 863, 914 ABGB) erklärten Willen der Parteien bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die Absicht der Parteien und nicht die zu ihrer Verwirklichung gewählte Form oder die buchstäbliche Bedeutung dabei gebrauchter Ausdrücke ist entscheidend; § 36 VBG gilt hier nicht. (Hier: Wahl der Form einer Kündigung, um den Abfertigungsanspruch zu wahren).Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. Daraus folgt, daß es nur auf den ausdrücklich oder schlüssig (Paragraphen 863, 914, ABGB) erklärten Willen der Parteien bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses erfolgte. Die Absicht der Parteien und nicht die zu ihrer Verwirklichung gewählte Form oder die buchstäbliche Bedeutung dabei gebrauchter Ausdrücke ist entscheidend; Paragraph 36, VBG gilt hier nicht. (Hier: Wahl der Form einer Kündigung, um den Abfertigungsanspruch zu wahren).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 6/70
Entscheidungstext OGH 10.02.1970 4 Ob 6/70
Veröff: Arb 8702 = IndS 1971 H1/2,791 = SozM ID,777
- 9 ObA 32/01y
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 32/01y
Auch; Beisatz: Die einverständliche Lösung des Dienstverhältnisses ist im VBG nicht näher geregelt. Es bleibt dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer überlassen, die Umstände der Auflösung des Dienstverhältnisses, insbesondere den Zeitpunkt seiner Beendigung, zu vereinbaren. (T1)
- 9 ObA 87/03i
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 ObA 87/03i
Auch; nur: Eine bestimmte Form für die einverständliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist im VBG 1948 nicht festgelegt. (T2); Beisatz: Die Rechtsprechung, wonach es beim Fehlen von Bestimmungen über die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses keine besonderen Formerfordernisse gibt, ist für Dienstvertragsabschlüsse im öffentlichen Dienst verallgemeinerungsfähig. (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0082114
Dokumentnummer
JJR_19700210_OGH0002_0040OB00006_7000000_001