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Entscheidung 9 ObA 87/25x×

Entscheidung 9 ObA 87/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA87/25x

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Mag. Böhm sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Land Vorarlberg, Landhaus, Römerstraße 15, 6900 Bregenz, vertreten durch Dr. Meinrad Einsle, Dr. Rupert Manhart, Dr. Susanne Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen (zuletzt) 2.823 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. November 2025, GZ 13 Ra 18/25g-56, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         1.1 Nach ständiger Judikatur können nur sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen von Dienstbeschreibungen im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung eines davon berührten Anspruchs angefochten werden vergleiche RS0109205; zuletzt 8 ObA 4/25h Rz 4; zur Dienstbeurteilung eines bei einer Stadtgemeinde beschäftigten Buslenkers siehe 9 ObA 29/12y). Bei einer Dienstbeschreibung handelt es sich um eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolgs bzw der Leistung des Angestellten (9 ObA 283/97a). Die daraus abgeleitete Beschränkung des Prüfungsmaßstabs auf eine qualifizierte Unrichtigkeit begegnet somit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

[2]         1.2 Die Klägerin, auf deren Dienstverhältnis zur Beklagten (unstrittig) das Vorarlberger Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000) anwendbar ist, hat sich in der Berufung nicht gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf ihre – von der Überprüfungskommission (Paragraph 81 b, Absatz eins, Litera d, LBedG 2000) vorgenommene – Verwendungsbeurteilung gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 7 LBedG 2000 gewendet. Diese selbständig zu beurteilende Rechtsfrage kann daher in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche RS0043573 [insb T43]). Davon ausgehend begründet auch das behauptete Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Kausalität eines solchen Gutachtens keine erhebliche Rechtsfrage. Inwiefern die Prüfungs- und Entscheidungsbefugnisse der Überprüfungskommission im konkreten Fall präjudiziell sein sollen, legt die Revision nicht dar. Die Beantwortung bloß abstrakter Rechtsfragen ist aber nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs vergleiche RS0111271 [T2]; RS0088931 [T2]).

[3]         2. Das Berufungsgericht hat die oben dargestellte Rechtsprechung berücksichtigt. Es gelangte zum Ergebnis, dass die gutachterliche Verwendungsbeurteilung, mit der der Arbeitserfolg der Klägerin im Beurteilungszeitraum 2020, 2021 mit „nicht aufgewiesen“ festgesetzt wurde (Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, LBedG 2000) weder unschlüssig sei noch gegen die Denkgesetze verstoße. Da die sachlichen Grundlagen für die Gesamtbeurteilung und das Gesamtkalkül angeführt wurden und kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der gutachterlichen Verwendungsbeurteilung ein sittenwidriges Motiv zugrundelag, ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einzelfall vergleiche 9 ObA 325/98d) nicht korrekturbedürftig vergleiche auch 9 ObA 89/01f).

[4]         Dem Umstand, dass im Gutachten keine konkreten Dienst- bzw Kernzeitverstöße der Klägerin aufgelistet sind, hat bereits das Berufungsgericht für die Beurteilung der Schlüssigkeit des Gutachtens keine entscheidende Bedeutung beigemessen, zumal aus den übrigen Ausführungen ohnehin klar hervorgehe, dass solche Verstöße das zentrale Argument der negativen Leistungsbeurteilung seien. Dem hält die Klägerin nichts Stichhältiges entgegen vergleiche RS0043603 [T9]). Welche konkreten Ausführungen die Klägerin im Gutachten der Überprüfungskommission in Bezug auf die „besondere Coronasituation“ vermisst, lässt die Revision offen.

[5]         Der Rechtsansicht der Klägerin, ihr sei während des gesamten Beurteilungszeitraums schon deshalb keine Verletzung der Kernarbeitszeiten vorzuwerfen, weil die Beklagte am 15. 3. 2020 angeordnet habe, dass die Einhaltung der Kernarbeitszeit nicht zwingend erforderlich sei, steht der unstrittige vergleiche RS0121557 [T3]) Inhalt dieses im Verfahren vorgelegten Schreibens entgegen. Demnach wurde die Anordnung nämlich vorerst nur bis 30. 4. 2020 befristet. Eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Sonderregelung betreffend die Kernarbeitszeit ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die behaupteten sekundären Feststellungsmängel liegen damit nicht vor.

[6]                 Auf den Abschluss einer von ihr noch in erster Instanz behaupteten Sondervereinbarung stützte sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr, sodass sie auch diesen Rechtsgrund in der Revision nicht mehr aufgreifen kann.

[7]         3. Das Berufungsgericht hat im Zusammenhang mit der unterlassenen Einvernahme eines von der Klägerin in erster Instanz beantragten Zeugen einen Verfahrensmangel verneint. Dieser kann daher in dritter Instanz nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden vergleiche RS0042963 [insb T26]). Die ebenfalls gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht liegt nicht vor vergleiche RS0006048 [T11]).

[8]         4. Der erkennende Senat teilt die von der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken betreffend Paragraph 82 i, LBedG 2000 nicht. Ein Verstoß gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18, B-VG liegt schon aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Paragraph 82 i, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 4 LBedG 2000 nicht vor. Ebensowenig ist eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Artikel 5, StGG, Artikel eins, 1. ZPEMRK) ersichtlich. Dass die Regelung betreffend die Hemmung der Vorrückung im Fall einer „negativen“ Verwendungsbeschreibung allenfalls von Regelungen in den Gesetzen anderer Bundesländer abweicht, begründet keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil das bundesstaatliche Prinzip dessen Anwendung auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Landesgesetzgeber zueinander ausschließt vergleiche 6 Ob 88/12b [Pkt 3.] mwN; VfSlg 13.235 [B. 2. d) bb)] mwN). Ebensowenig wird hier ein – ausnahmsweise den Gleichheitssatz verletzender – plötzlicher und intensiver Eingriff in erworbene Rechtspositionen durch Änderung der Rechtslage aufgezeigt vergleiche RS0008687 [T22]). Für eine amtswegige Einleitung eines Normprüfungsverfahrens nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG besteht daher kein Anlass.

[9]         5. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E147472

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00087.25X.0423.000

Im RIS seit

18.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260423_OGH0002_009OBA00087_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.
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Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtsh …
RS0111271 Rechtssatz 15.12.1998Zivilrecht
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