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Rechtssatz RS0109205×

Rechtssatz RS0109205

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109205

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

DO.A §24
DO.B §24
LBedG Vlbg §13 Abs7
LBedG Vlbg §13 Abs1

Rechtssatz

Eine Dienstbeschreibung nach Paragraph 24, DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 283/97a
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 283/97a
  • 9 ObA 93/98m
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 93/98m
    nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1)
  • 9 ObA 325/98d
    Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 325/98d
    nur: Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2)
    Beisatz: Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände). (T3)
  • 9 ObA 89/01f
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 89/01f
    Auch; nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4)
    Beisatz: Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich. (T5)
  • 9 ObA 29/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 29/12y
    Vgl auch; nur T1
  • 9 ObA 100/17x
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 100/17x
  • 9 ObA 31/18a
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 31/18a
    Vgl auch; nur: Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T6)
  • 9 ObA 58/22b
    Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 58/22b
    Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: § 24 DO.B. (T7)
  • 8 ObA 4/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 ObA 4/25h
  • 9 ObA 87/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2026 9 ObA 87/25x
    vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsbeurteilung gemäß § 13 Abs 1 und 7 Vorarlberger Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000). (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109205

Im RIS seit

16.01.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19971217_OGH0002_009OBA00283_97A0000_001