Rechtssatz RS0109205
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109205
Entscheidungsdatum
23.04.2026
Norm
DO.A §24
DO.B §24
LBedG Vlbg §13 Abs7
LBedG Vlbg §13 Abs1
Rechtssatz
Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht.Eine Dienstbeschreibung nach Paragraph 24, DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. Es handelt sich dabei um eine auf der Grundlage der DO.A vorzunehmende Rechtshandlung des Dienstgebers. "Sittenwidrige (Paragraph 879, ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 283/97a
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 283/97a
- 9 ObA 93/98m
Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 ObA 93/98m
nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung und führen "zu einer entsprechenden Berücksichtigung bei der Beurteilung eines davon berührten Anspruches". Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T1)
- 9 ObA 325/98d
Entscheidungstext OGH 10.02.1999 9 ObA 325/98d
nur: Eine Dienstbeschreibung nach § 24 DO.A ist eine vom Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmende Beurteilung des Verwendungserfolges bzw. der Leistung des Angestellten. "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T2)
Beisatz: Da nur der objektive Verwendungserfolg maßgeblich ist, ist die in der Person des Dienstnehmers gelegene Ursache des Ergebnisses der Dienstbeschreibung nicht von Bedeutung (umfangreiche Krankenstände). (T3)
- 9 ObA 89/01f
Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 ObA 89/01f
Auch; nur: "Sittenwidrige (§ 879 ABGB), denkgesetzwidrige oder unschlüssige Begründungen einer Gesamtbeschreibung" unterliegen der gerichtlichen Überprüfung. (T4)
Beisatz: Zum Teil unsachliche Formulierungen allein machen den Inhalt der Dienstbeschreibung nicht sittenwidrig, unschlüssig oder denkunmöglich. (T5)
- 9 ObA 29/12y
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 ObA 29/12y
Vgl auch; nur T1
- 9 ObA 100/17x
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 100/17x
- 9 ObA 31/18a
Entscheidungstext OGH 25.04.2018 9 ObA 31/18a
Vgl auch; nur: Eine Anfechtung oder Bekämpfung einer Dienstbeschreibung losgelöst von der Geltendmachung eines hievon berührten Anspruches kommt jedoch nicht in Betracht. (T6)
- 9 ObA 58/22b
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 9 ObA 58/22b
Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: § 24 DO.B. (T7)
- 8 ObA 4/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.05.2025 8 ObA 4/25h
- 9 ObA 87/25x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2026 9 ObA 87/25x
vgl; Beisatz: Hier: Verwendungsbeurteilung gemäß § 13 Abs 1 und 7 Vorarlberger Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000). (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109205
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_009OBA00283_97A0000_001