Begründung:
Die von der Klägerin auf Zahlung von S 172.500 in Anspruch genommene Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft nach liechtensteinischem Recht; sie hat ihren Verwaltungssitz in Vaduz und wird ausschließlich von den dort ansässigen Verwaltungsräten Dr.Egmond F***, Bankdirektor, Vaduz, Herrengasse 12 und Roma F***, Schaan, Bahnhofstraße 65, vertreten (Beilage E in 7 Cga 1345/87). Die Klägerin beantragte Zustellung der Klage unter der Anschrift der Firma I*** GesmbH, Wien 17,
Brestelgasse 13 = Ottakringerstraße 59 zu Handen des Geschäftsführers Kurt F***.
Geschäftsführer der Firma I*** GesmbH ist Kurt
F*** junior; er wird zeitweilig von seinem als Konsulent tätigen Vater Kommerzialrat Karl F*** vertreten. Die Firma I*** GesmbH wurde als Bevollmächtigte der Beklagten tätig, weil sie mit dieser einen Vertretungsvertrag abgeschlossen hat. Auf Grund dieses Vertrages hat die Firma I*** die Interessen der Beklagten im In- und Ausland wahrgenommen. Dieser Vertretungsvertrag umfaßte die verschiedensten Aufgaben, nicht jedoch eine postalische Vertretung im Sinne einer Postvollmacht. Allerdings verwendete die Beklagte die Anschrift der Firma I*** als Korrespondenzadresse. Unter anderem wurde der gesamte Postverkehr der im Ausland tätigen Arbeitnehmer der Beklagten, darunter auch der Klägerin, über die Firma I*** abgewickelt. Kommerzialrat Karl F*** und dessen Sohn erteilten den Arbeitnehmern der Beklagten dienstliche Weisungen.
Das Erstgericht fällte am 2.10.1984 gegen die Beklagte ein Versäumungsurteil. Dieses wurde der Beklagten am 12.10.1984 durch Hinterlegung nach § 23 ZuStG zugestellt. Die gegen dieses Versäumungsurteil erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten wurde zuletzt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.4.1989, 9 Ob A 99/89, abgewiesen, weil mangels gesetzmäßiger Zustellung keine wirkliche, sondern eine bloße "Scheinrechtskraft" vorliegt, die die Voraussetzungen des § 529 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Daraufhin stellte die Beklagte den Antrag, ihr das Versäumungsurteil vom 2.10.1984 zu Handen ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters zuzustellen.Das Erstgericht fällte am 2.10.1984 gegen die Beklagte ein Versäumungsurteil. Dieses wurde der Beklagten am 12.10.1984 durch Hinterlegung nach Paragraph 23, ZuStG zugestellt. Die gegen dieses Versäumungsurteil erhobene Nichtigkeitsklage der Beklagten wurde zuletzt mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 19.4.1989, 9 Ob A 99/89, abgewiesen, weil mangels gesetzmäßiger Zustellung keine wirkliche, sondern eine bloße "Scheinrechtskraft" vorliegt, die die Voraussetzungen des Paragraph 529, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Daraufhin stellte die Beklagte den Antrag, ihr das Versäumungsurteil vom 2.10.1984 zu Handen ihres nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreters zuzustellen.
Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach § 4 ZuStG sei die Zustellung an juristische Personen an deren Sitz, aber auch in einer Betriebsstätte, in einem Geschäftsraum oder einer Kanzlei vorzunehmen. Empfangsberechtigt sei das gesetzliche Vertretungsorgan. Da ein wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten am Sitz der Firma I*** GesmbH abgewickelt worden sei, habe dort im Zeitpunkte der Zustellung des gegenständlichen Versäumungsurteiles eine Betriebsstätte, ein Geschäftsraum oder eine Kanzlei bestanden. Die Beklagte hätte daher für das Vorhandensein eines Postbevollmächtigten sorgen müssen. Dieser Organisationsmangel falle ihr zur Last.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Nach Paragraph 4, ZuStG sei die Zustellung an juristische Personen an deren Sitz, aber auch in einer Betriebsstätte, in einem Geschäftsraum oder einer Kanzlei vorzunehmen. Empfangsberechtigt sei das gesetzliche Vertretungsorgan. Da ein wesentlicher Teil der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten am Sitz der Firma I*** GesmbH abgewickelt worden sei, habe dort im Zeitpunkte der Zustellung des gegenständlichen Versäumungsurteiles eine Betriebsstätte, ein Geschäftsraum oder eine Kanzlei bestanden. Die Beklagte hätte daher für das Vorhandensein eines Postbevollmächtigten sorgen müssen. Dieser Organisationsmangel falle ihr zur Last.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils auf. Der Sitz einer juristischen Person - im Sinne des Ortes, an dem ihre Verwaltung geführt werde - werde nicht schon dadurch begründet, daß eine andere Gesellschaft auf Grund eines Vertretungsvertrages mit der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben betraut werde. Aus welchem Grund eine Zustellung am Sitz der Beklagten in Vaduz nicht möglich gewesen sein sollte, sei nicht zu erkennen. Die Hinterlegung nach § 23 ZuStG sei an die engen Voraussetzungen der §§ 8 oder 10 ZuStG gebunden. Die Zustellanordnung vom 10.10.1984 finde weder in einer Änderung der Abgabestelle noch in der Nichtbefolgung der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten Deckung.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und trug dem Erstgericht die neuerliche Zustellung des Versäumungsurteils auf. Der Sitz einer juristischen Person - im Sinne des Ortes, an dem ihre Verwaltung geführt werde - werde nicht schon dadurch begründet, daß eine andere Gesellschaft auf Grund eines Vertretungsvertrages mit der Wahrnehmung verschiedener Aufgaben betraut werde. Aus welchem Grund eine Zustellung am Sitz der Beklagten in Vaduz nicht möglich gewesen sein sollte, sei nicht zu erkennen. Die Hinterlegung nach Paragraph 23, ZuStG sei an die engen Voraussetzungen der Paragraphen 8, oder 10 ZuStG gebunden. Die Zustellanordnung vom 10.10.1984 finde weder in einer Änderung der Abgabestelle noch in der Nichtbefolgung der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten Deckung.