Rechtssatz RS0083681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083681
Entscheidungsdatum
05.06.2007
Rechtssatz
Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des § 4 ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfänger" bestimmt die in Betracht kommenden Abgabenstellen.Die Regelung des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG geht der Regelung des Paragraph 4, ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. Die Bestimmung des Paragraph 4, ZustG bestimmt hingegen, an welchen Orten an den damit festgelegten Zustellungsempfänger zugestellt werden darf. Erst der "Empfänger" bestimmt die in Betracht kommenden Abgabenstellen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 88/90
Entscheidungstext OGH 04.04.1990 9 ObA 88/90
Veröff: RZ 1990/125 S 287
- 9 ObA 67/91
Entscheidungstext OGH 29.05.1991 9 ObA 67/91
Veröff: SZ 64/67 = EvBl 1992/4 S 27 = RdW 1991,367
- 8 ObA 132/98i
Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 132/98i
Vgl; nur: Die Regelung des § 13 Abs 3 ZustG geht der Regelung des § 4 ZustG insofern voraus, als jene überhaupt erst festlegt, wer bei juristischen Personen formeller Empfänger, also die physische Person ist, für die das Schriftstück bestimmt ist. (T1)
- 1 Ob 49/07y
Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 49/07y
Beisatz: Hier statt zu § 4 ZustG idF vor 2004 zum inhaltsgleichen § 2 Abs 5 ZustG idF EGovG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083681
Dokumentnummer
JJR_19900404_OGH0002_009OBA00088_9000000_001