Der gegen die Zurückweisung der Berufung gerichtete Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (1 Ob 332/99a mwN), er ist jedoch nicht berechtigt.Der gegen die Zurückweisung der Berufung gerichtete Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig (1 Ob 332/99a mwN), er ist jedoch nicht berechtigt.
Wer ein Rechtsmittel erhoben hat, kann sich dagegen zur Wehr setzen, dass es als verspätet zurückgewiesen wurde, wenn die Annahme der Verspätung auf einer unrichtigen Auslegung der Verfahrensgesetze beruht (1 Ob 190/99v mwN). Mit ihrem Vorbringen behauptete die Gemeinschuldnerin das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes, nämlich dass ihr durch einen ungesetzlichen Zustellvorgang die Möglichkeit entzogen worden sei, ihre Berufung fristgerecht einzubringen. Das Erstgericht stellte Erhebungen über die ordnungsgemäße Zustellung an. Das Berufungsgericht ergänzte diese Erhebungen und gab den Parteien Gelegenheit, zu deren Ergebnis Stellung zu nehmen. Auf Grund all dieser Erhebungen ging das Berufungsgericht davon aus, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zugleich Geschäftsführer einer weiteren Gesellschaft war, die laut Firmenbuch ihren Sitz an derselben Adresse wie an jener in der Klage angegebenen hatte. Er hielt sich in Wien auf, war an der in der Klage angegebenen Anschrift „durchwegs" zu erreichen und nahm dort eigenhändig zuzustellende Sendungen entgegen. Auch eine Sekretärin war an dieser Anschrift anwesend.
Es wurde bereits ausgesprochen, dass die öffentliche Urkunde über die Zustellung durch Hinterlegung zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden und dass der Rechtsmittelwerber den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen hat (RIS-Justiz RS0040471). Dieser Gegenbeweis gelang der Gemeinschuldnerin nicht.
Gemäß § 13 Abs 3 ZustG ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. Wer dieser befugte Vertreter ist, richtet sich nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann jedem Geschäftsführer, der für die Gesellschaft zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, rechtswirksam zugestellt werden (Stumvoll in Fasching/Konecny ² II/2, Anh § 87 ZPO [§ 13 ZustG] Rz 18). Dies trifft - unbestrittenerweise - auf den Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu. § 13 Abs 3 ZustG geht § 2 Z 5 ZustG (früher § 4 ZustG) insofern voraus, als § 13 Abs 3 ZustG überhaupt erst festlegt, wer bei nicht natürlichen Personen jene physische Person ist, für die die Sendung bestimmt ist (formeller Empfänger). Der Regelung des § 2 Z 5 ZustG ist hingegen zu entnehmen, an welchen Orten an den damit bereits festgelegten Zustellempfänger zugestellt werden darf. Nach diesem (befugten) Empfänger richten sich die in Betracht kommenden Abgabestellen, die somit vom (befugten) Empfänger erst bestimmt werden (SZ 64/67; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 3 zu § 87 [§ 2 ZustG]; Stumvoll aaO Rz 22). Als Abgabestelle, an der die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, kommt gemäß § 2 Z 5 ZustG neben der Betriebsstätte und dem Sitz auch der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers in Betracht. Da diese Abgabestellen in keiner Rangordnung stehen, konnte die klagende Partei eine davon - den Arbeitsplatz des Geschäftsführers - auswählen. Dass der Firmensitz der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung in Salzburg gelegen war und dort auch die Verwaltung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geführt wurde, bleibt unmaßgeblich. Demnach ist die in der Klage angegebene Anschrift der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Abgabestelle im Sinn des § 2 Z 5 ZustG anzusehen. Sie stellt auch eine taugliche Abgabestelle dar, da es der Gemeinschuldnerin nicht gelang, glaubhaft zu machen, der Geschäftsführer hätte nicht die Möglichkeit gehabt, der Hinterlegungsanzeige betreffend das Versäumungsurteil Folge zu leisten (vgl 3 Ob 60/04a). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser sich zur Zeit der Hinterlegung des Versäumungsurteils an der Abgabestelle iSd § 17 Abs 1 ZustG tatsächlich und regelmäßig aufhielt oder doch immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung des Fernbleibens des Geschäftsführers der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vom Vernehmungstermin stellt einen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Akt der Beweiswürdigung dar. Die Berufung gegen das Versäumungsurteil ist daher - wie bereits das Berufungsgericht aussprach - verspätet.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ZustG ist die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen, wenn der Empfänger keine natürliche Person ist. Wer dieser befugte Vertreter ist, richtet sich nach den die Organisation der juristischen Person regelnden Vorschriften. Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann jedem Geschäftsführer, der für die Gesellschaft zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, rechtswirksam zugestellt werden (Stumvoll in Fasching/Konecny ² II/2, Anh Paragraph 87, ZPO [§ 13 ZustG] Rz 18). Dies trifft - unbestrittenerweise - auf den Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu. Paragraph 13, Absatz 3, ZustG geht Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (früher Paragraph 4, ZustG) insofern voraus, als Paragraph 13, Absatz 3, ZustG überhaupt erst festlegt, wer bei nicht natürlichen Personen jene physische Person ist, für die die Sendung bestimmt ist (formeller Empfänger). Der Regelung des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG ist hingegen zu entnehmen, an welchen Orten an den damit bereits festgelegten Zustellempfänger zugestellt werden darf. Nach diesem (befugten) Empfänger richten sich die in Betracht kommenden Abgabestellen, die somit vom (befugten) Empfänger erst bestimmt werden (SZ 64/67; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³, Rz 3 zu Paragraph 87, [§ 2 ZustG]; Stumvoll aaO Rz 22). Als Abgabestelle, an der die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, kommt gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG neben der Betriebsstätte und dem Sitz auch der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers in Betracht. Da diese Abgabestellen in keiner Rangordnung stehen, konnte die klagende Partei eine davon - den Arbeitsplatz des Geschäftsführers - auswählen. Dass der Firmensitz der Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung in Salzburg gelegen war und dort auch die Verwaltung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin geführt wurde, bleibt unmaßgeblich. Demnach ist die in der Klage angegebene Anschrift der nunmehrigen Gemeinschuldnerin als Abgabestelle im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG anzusehen. Sie stellt auch eine taugliche Abgabestelle dar, da es der Gemeinschuldnerin nicht gelang, glaubhaft zu machen, der Geschäftsführer hätte nicht die Möglichkeit gehabt, der Hinterlegungsanzeige betreffend das Versäumungsurteil Folge zu leisten vergleiche 3 Ob 60/04a). Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser sich zur Zeit der Hinterlegung des Versäumungsurteils an der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz eins, ZustG tatsächlich und regelmäßig aufhielt oder doch immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung des Fernbleibens des Geschäftsführers der nunmehrigen Gemeinschuldnerin vom Vernehmungstermin stellt einen vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Akt der Beweiswürdigung dar. Die Berufung gegen das Versäumungsurteil ist daher - wie bereits das Berufungsgericht aussprach - verspätet.
Dem Rekurs ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung, zur Erhebung des Widerspruchs und die Versäumung der Berufungsfrist wird das Erstgericht zu entscheiden haben (Gitschthaler aaO § 149 Rz 10).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Über den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung, zur Erhebung des Widerspruchs und die Versäumung der Berufungsfrist wird das Erstgericht zu entscheiden haben (Gitschthaler aaO Paragraph 149, Rz 10).