Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat mit den Auslandsmitarbeitern Vereinbarungen getroffen, die ausdrücklich als Dienstverträge bezeichnet wurden; es wurde die Geltung des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages der Industrieangestellten wie auch der Betriebsvereinbarung der beklagten Partei vereinbart. Bereits diese Umstände sind gewichtige Indizien für das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (Martinek/ Schwarz/Schwarz, AngG7 57). Ob im Hinblick auf die Vereinbarung der Anwendung dieser Bestimmungen die Voraussetzungen für die Geltung des österreichischen Rechtes insgesamt im Sinne des § 44 Abs 3 IPRG gegeben sind (ausdrückliche Rechtswahl), kann unerörtert bleiben. Fest steht, daß alle vier betroffenen Personen ihre Tätigkeit für die beklagte Partei nicht nur in einem Auslandsstaat ausüben, sondern jeweils in mehreren Staaten tätig sind, so daß jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung österreichischen Rechtes gemäß § 44 Abs 2 IPRG gegeben sind.Die beklagte Partei hat mit den Auslandsmitarbeitern Vereinbarungen getroffen, die ausdrücklich als Dienstverträge bezeichnet wurden; es wurde die Geltung des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages der Industrieangestellten wie auch der Betriebsvereinbarung der beklagten Partei vereinbart. Bereits diese Umstände sind gewichtige Indizien für das Vorliegen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses (Martinek/ Schwarz/Schwarz, AngG7 57). Ob im Hinblick auf die Vereinbarung der Anwendung dieser Bestimmungen die Voraussetzungen für die Geltung des österreichischen Rechtes insgesamt im Sinne des Paragraph 44, Absatz 3, IPRG gegeben sind (ausdrückliche Rechtswahl), kann unerörtert bleiben. Fest steht, daß alle vier betroffenen Personen ihre Tätigkeit für die beklagte Partei nicht nur in einem Auslandsstaat ausüben, sondern jeweils in mehreren Staaten tätig sind, so daß jedenfalls die Voraussetzungen für die Anwendung österreichischen Rechtes gemäß Paragraph 44, Absatz 2, IPRG gegeben sind.
Umfangreiche Ausführungen widmet die Revisionswerberin der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses mit den betroffenen Personen, wobei sie den Standpunkt vertritt, daß diese nicht Arbeitnehmer seien, so daß schon aus diesem Grund ihre Einbeziehung in den Personenkreis des § 36 ArbVG ausscheide. Aus den Ausführungen, insbesondere den gegen die Dienstnehmereigenschaft ins Treffen geführten Argumenten ergibt sich, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die beklagte Partei den Standpunkt vertritt, daß die vier Auslandsmitarbeiter als selbständige Handelsvertreter zu qualifizieren seien.Umfangreiche Ausführungen widmet die Revisionswerberin der Frage der Qualifikation des Vertragsverhältnisses mit den betroffenen Personen, wobei sie den Standpunkt vertritt, daß diese nicht Arbeitnehmer seien, so daß schon aus diesem Grund ihre Einbeziehung in den Personenkreis des Paragraph 36, ArbVG ausscheide. Aus den Ausführungen, insbesondere den gegen die Dienstnehmereigenschaft ins Treffen geführten Argumenten ergibt sich, wenn dies auch nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, daß die beklagte Partei den Standpunkt vertritt, daß die vier Auslandsmitarbeiter als selbständige Handelsvertreter zu qualifizieren seien.
Selbständiger Handelsvertreter ist, wer vom Geschäftsherrn mit der Vermittlung oder Abschließung von Handelsgeschäften und überhaupt von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen, Rechte oder Arbeit in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. Die Frage, ob jemand im konkreten Fall als selbständiger Handelsvertreter oder als unselbständig tätiger Vertreter im Rahmen eines Angestelltendienstverhältnisses tätig ist, ist häufig nicht völlig klar. Judikatur und Lehre haben zur Abgrenzung verschiedene Kriterien entwickelt, die im Sinne eines beweglichen Systems gegeneinander abzuwiegen sind, wobei diese Frage je nach Zahl und Gewicht der für die eine oder andere Variante sprechenden Umstände zu entscheiden ist. So kommt es in erster Linie auf die persönliche Selbständigkeit im Gegensatz zur Einordnung in den Organismus des Unternehmens und die dienstliche Bindung und Unterordnung unter den Willen des Unternehmers an; dabei ist aber die räumliche Bindung an die Betriebsstätte nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal Vertreter schon bedingt durch ihre Tätigkeit vorwiegend im Außendienst arbeiten, wodurch die örtliche Eingliederung in den Betrieb kaum oder nur in einem, gegenüber den im Betrieb selbst tätigen Personen, viel geringeren Maß besteht. Bedeutung kommt der Frage zu, ob der Betroffene nur für diesen Vertragspartner arbeitet, ob er Weisungen unterworfen ist, ob die mit der Verrichtung der übertragenen Geschäftsbesorgung verbundenen Auslagen vom Unternehmer getragen werden, ob Berichtspflicht und Weisungsgebundenheit besteht sowie auf andere Details der Vertragsgestaltung, ob eine Meldung zur Sozialversicherung erfolgt ua (siehe im übrigen die Darstellung bei Martinek/Schwarz/Schwarz aaO 55 ff).
Hier spricht vorerst, wie bereits oben erwähnt, der Angestelltendienstvertrag sowie der ausdrückliche Hinweis auf den KV und die BV für ein abhängiges Arbeitsverhältnis. Die vier betroffenen Auslandsmitarbeiter müssen Wochenplanungen erstellen, die bei der beklagten Partei abzugeben sind und haben Kundenfrequenzpläne einzuhalten und im übrigen die Weisungen des Verkaufsleiters in Wien zu beachten; sie haben Krankenstände zu melden; Urlaub darf nur nach Bewilligung durch den Vorgesetzten in Wien konsumiert werden, die Tätigkeit für ein anderes Unternehmen ist untersagt. Die Kosten von Dienstreisen werden von der beklagten Partei ebenso übernommen wie die Kosten des für die Verrichtung der Tätigkeit notwendigen Fahrzeuges; die Kosten für die Benützung von Räumen der Privatwohnung für die dienstliche Tätigkeit werden abgegolten. In allen diesen Umständen kommt die persönliche Abhängigkeit deutlich zum Ausdruck; es handelt sich dabei um alle wesentlichen Elemente eines Arbeitsvertrages. Daß die Mitarbeiter nicht in Österreich zur Sozialversicherung gemeldet sind und diese Versicherung von ihnen selbst in ihrem Heimatstaat durchgeführt wird, ist im Territorialitätsprinzip der österreichischen Sozialversicherung begründet; hieraus wie auch daraus, daß Beiträge zum (österreichischen) Familienlastenausgleichsfonds nicht abzuführen sind, ist für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abzuleiten. Der Umstand, daß die beklagte Partei aber die im Rahmen der im Ausland abgewickelten Sozialversicherung anfallenden Dienstgeberbeiträge übernimmt, bildet aber einen weiteren deutlichen Hinweis auf die Dienstnehmereigenschaft. Daß die Auslandsmitarbeiter bei der Einteilung ihres Arbeitsablaufes weitgehend frei agieren, liegt im Wesen der Außendiensttätigkeit, wobei aber auch hier aus den bereits oben erwähnten Umständen - Erstellung von der beklagten Partei vorzulegenden Wochenplänen, Vorgabe zur Einhaltung von Kundenfrequenzplänen -, ergibt, daß die Mitarbeiter keineswegs frei agieren können, sondern in den Grenzen, die sich durch die Außendiensttätigkeit ergibt, sehr wohl der Überwachung durch die beklagte Partei unterliegen; diese Kontrolle wird zweifellos auch im Rahmen der mehrmals wöchentlichen Kontakte mit dem Vorgesetzten in Wien ermöglicht, die diesem einen Einblick in die aktuelle Tätigkeit der Auslandsmitarbeiter ermöglichen.
Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß die vier betroffenen Personen in einem abhängigen Dienstverhältnis zur beklagten Partei stehen.
Die Rechtssätze des Betriebsverfassungsrechtes gehören, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, dem Privatrecht an (Strasser, Handkommentar z. ArbVG 197; Rebhahn, RdW 1996, 68 f ua). Dies kann jedoch bei der Lösung verweisungsrechtlicher Fragen nicht dazu führen, schlicht auf das Vertragsstatut zu verweisen. Beim Betriebsverfassungsrecht handelt es sich überwiegend um zwingende organisationsrechtliche Normen, die auf einem Bundesgesetz beruhen. Daher ist jede Arbeitsstätte des Bundesgebietes von der Betriebsratspflicht getroffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen aufweist; insoweit gilt das Territorialitätsprinzip (Strasser aaO). Ob ein Betrieb im Inland vorliegt, ist ebenso aufgrund des ArbVG zu lösen, wie die Frage, ob eine Person im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist und daher dem Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG unterfällt.Die Rechtssätze des Betriebsverfassungsrechtes gehören, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, dem Privatrecht an (Strasser, Handkommentar z. ArbVG 197; Rebhahn, RdW 1996, 68 f ua). Dies kann jedoch bei der Lösung verweisungsrechtlicher Fragen nicht dazu führen, schlicht auf das Vertragsstatut zu verweisen. Beim Betriebsverfassungsrecht handelt es sich überwiegend um zwingende organisationsrechtliche Normen, die auf einem Bundesgesetz beruhen. Daher ist jede Arbeitsstätte des Bundesgebietes von der Betriebsratspflicht getroffen, die die gesetzlichen Voraussetzungen aufweist; insoweit gilt das Territorialitätsprinzip (Strasser aaO). Ob ein Betrieb im Inland vorliegt, ist ebenso aufgrund des ArbVG zu lösen, wie die Frage, ob eine Person im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist und daher dem Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG unterfällt.
Die Frage der Zugehörigkeit von im Ausland tätigen Dienstnehmern zu einem inländischen Betrieb wird nicht einheitlich beantwortet. Rebhahn (FS Strasser 1983, 59 ff [85]) vertritt den Standpunkt, daß die Zugehörigkeit des Dienstnehmers zu einem österreichischen Betrieb bei kurzfristiger Auslandsarbeit sowie in Entsendungsfällen jedenfalls dann erhalten bleibt, wenn der Dienstnehmer im Ausland in keinem Betrieb oder in einem bloß unselbständigen Betriebsteil eines österreichischen Betriebes arbeitet. Er zieht damit für die Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb bei Auslandsarbeit enge Schranken, zumal er diese auf die Fälle der kurzfristigen Auslandsarbeit sowie die Entsendungsfälle beschränken will. Strasser (aaO), den Rebhahn in diesem Zusammenhang zitiert, vertritt demgegenüber ohne jede Einschränkung den Standpunkt, daß unselbständige Betriebsteile eines in Österreich gelegenen Betriebes betriebsverfassungsrechtlich Bestandteil des österreichischen Betriebes bleiben. Ähnlich die Stellungnahme von Strasser in Floretta/Strasser, Arbeitsrecht3 II 250). Marhold (Mayr-Maly/Marhold, Arbeitsrecht II 141) vertritt die Anwendung österreichischen Betriebsverfassungsrechtes in ähnlich eingeschränkter Weise wie Rebhahn; nur ins Ausland entsandte Dienstnehmer unterlägen, solange sie dem österreichischen Betrieb zuordenbar seien und solange sie nicht in einen ausländischen Betrieb eingegliedert seien, dem österreichischen Betriebsverfassungsrecht, wobei er der Dauer der Entsendung maßgebliche Bedeutung einräumt.Die Frage der Zugehörigkeit von im Ausland tätigen Dienstnehmern zu einem inländischen Betrieb wird nicht einheitlich beantwortet. Rebhahn (FS Strasser 1983, 59 ff [85]) vertritt den Standpunkt, daß die Zugehörigkeit des Dienstnehmers zu einem österreichischen Betrieb bei kurzfristiger Auslandsarbeit sowie in Entsendungsfällen jedenfalls dann erhalten bleibt, wenn der Dienstnehmer im Ausland in keinem Betrieb oder in einem bloß unselbständigen Betriebsteil eines österreichischen Betriebes arbeitet. Er zieht damit für die Zugehörigkeit zu einem inländischen Betrieb bei Auslandsarbeit enge Schranken, zumal er diese auf die Fälle der kurzfristigen Auslandsarbeit sowie die Entsendungsfälle beschränken will. Strasser (aaO), den Rebhahn in diesem Zusammenhang zitiert, vertritt demgegenüber ohne jede Einschränkung den Standpunkt, daß unselbständige Betriebsteile eines in Österreich gelegenen Betriebes betriebsverfassungsrechtlich Bestandteil des österreichischen Betriebes bleiben. Ähnlich die Stellungnahme von Strasser in Floretta/Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 250). Marhold (Mayr-Maly/Marhold, Arbeitsrecht römisch zwei 141) vertritt die Anwendung österreichischen Betriebsverfassungsrechtes in ähnlich eingeschränkter Weise wie Rebhahn; nur ins Ausland entsandte Dienstnehmer unterlägen, solange sie dem österreichischen Betrieb zuordenbar seien und solange sie nicht in einen ausländischen Betrieb eingegliedert seien, dem österreichischen Betriebsverfassungsrecht, wobei er der Dauer der Entsendung maßgebliche Bedeutung einräumt.
Der erkennende Senat folgt der Ansicht Strassers. Wesentlich für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 ArbVG erfüllt sind, ob also ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist, ist in welchem Ausmaß eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Es gibt in vielen Betrieben Beschäftigte, die außerhalb des Betriebes tätig sind (zB die angestellten Reisenden etc.). Solche Personen zählen trotz der ständigen räumlichen Trennung vom Betrieb zu den Arbeitnehmern im Sinne des II.Teiles des ArbVG. Die Forderung des Gesetzes nach Beschäftigung im Betrieb darf in diesem Fall nicht lokal gedeutet werden (Strasser, Handkomm 222 f). Zu prüfen ist jeweils, ob der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht am Betriebsort tätig ist, in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, daß er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, daß unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Die Auslandsmitarbeiter führen mehrmals wöchentlich mit ihrem Vorgesetzten Gespräche über alle wesentlichen Fragen ihrer Tätigkeit, eine Kommunikation, die, abgesehen vom persönlichen Kontakt, vermutlich nicht anders ablaufen würde, wenn sie im Bereich des Betriebsstandortes tätig wären. Der Umstand, daß es sich um ausländische Staatsbürger handelt, die ihre Tätigkeit im Ausland verrichten und persönlich nur selten in den Betrieb kommen, ändert nichts daran, daß es sich bei den betroffenen Mitarbeitern um Angehörige des Betriebes der beklagten Partei im Sinne des § 36 ArbVG handelt.Der erkennende Senat folgt der Ansicht Strassers. Wesentlich für die Frage, ob die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz eins, ArbVG erfüllt sind, ob also ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Betriebes beschäftigt ist, ist in welchem Ausmaß eine Eingliederung in den Betrieb erfolgt. Es gibt in vielen Betrieben Beschäftigte, die außerhalb des Betriebes tätig sind (zB die angestellten Reisenden etc.). Solche Personen zählen trotz der ständigen räumlichen Trennung vom Betrieb zu den Arbeitnehmern im Sinne des römisch zwei.Teiles des ArbVG. Die Forderung des Gesetzes nach Beschäftigung im Betrieb darf in diesem Fall nicht lokal gedeutet werden (Strasser, Handkomm 222 f). Zu prüfen ist jeweils, ob der betreffende Arbeitnehmer, wenn er nicht am Betriebsort tätig ist, in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, daß er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, daß unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. Die Auslandsmitarbeiter führen mehrmals wöchentlich mit ihrem Vorgesetzten Gespräche über alle wesentlichen Fragen ihrer Tätigkeit, eine Kommunikation, die, abgesehen vom persönlichen Kontakt, vermutlich nicht anders ablaufen würde, wenn sie im Bereich des Betriebsstandortes tätig wären. Der Umstand, daß es sich um ausländische Staatsbürger handelt, die ihre Tätigkeit im Ausland verrichten und persönlich nur selten in den Betrieb kommen, ändert nichts daran, daß es sich bei den betroffenen Mitarbeitern um Angehörige des Betriebes der beklagten Partei im Sinne des Paragraph 36, ArbVG handelt.
Betriebsratsumlagepflichtig sind gemäß § 73 ArbVG unter den dort weiter genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen nicht bestritten wurde, alle Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG (Floretta/Strasser, ArbVG2 Anm 3 zu § 73). Das Gesetz räumt keine Möglichkeit ein, bestimmte Dienstnehmer, die etwa im Hinblick auf die Entfernung ihres Wohn- bzw Beschäftigungsortes vom Ort des Betriebes, an Wohlfahrtseinrichtungen bzw Wohlfahrtsmaßnahmen, zu deren Finanzierung die Betriebsratsumlage dient, nicht oder nicht in gleichem Umfang teilhaben können wie am Betriebsort Beschäftigte, von der Umlagepflicht auszunehmen.Betriebsratsumlagepflichtig sind gemäß Paragraph 73, ArbVG unter den dort weiter genannten Voraussetzungen, deren Vorliegen nicht bestritten wurde, alle Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 36, ArbVG (Floretta/Strasser, ArbVG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 73,). Das Gesetz räumt keine Möglichkeit ein, bestimmte Dienstnehmer, die etwa im Hinblick auf die Entfernung ihres Wohn- bzw Beschäftigungsortes vom Ort des Betriebes, an Wohlfahrtseinrichtungen bzw Wohlfahrtsmaßnahmen, zu deren Finanzierung die Betriebsratsumlage dient, nicht oder nicht in gleichem Umfang teilhaben können wie am Betriebsort Beschäftigte, von der Umlagepflicht auszunehmen.
Die Vorinstanzen haben daher zu Recht im Sinne des Klagebegehrens erkannt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 11 ZPO iVm § 58 Abs 1 ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz 11, ZPO in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG.