Rechtssatz RS0107424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107424
Entscheidungsdatum
24.07.2013
Rechtssatz
Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (im gegenständlichen Fall bejaht).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 88/97z
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 88/97z
Veröff: SZ 70/56
- 9 ObA 54/09w
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 54/09w
- 9 ObA 65/11s
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
Vgl auch
- 9 ObA 79/13b
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 79/13b
Auch; nur: Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2013/71
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107424
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_009OBA00088_97Z0000_002