Entscheidung 9 ObA 9/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.02.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Jörg Krainhöfner und Günther Degold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Chaim B*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei V***** reg. Verein, *****, vertreten durch Dr. Johann Stöhr, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 55.965,59 sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Dezember 2003, GZ 8 Ra 147/03a-27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Kläger mit seinem (von seinem Rechtsanwalt verfassten) Schreiben vom 30. 1. 2002 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses akzeptiert und aus der Beendigung resultierende Ansprüche geltend gemacht hat. Insofern kann von einer die Zulässigkeit der Revision rechtfertigenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz nicht die Rede sein, sodass sich die Abweisung seines (Monate später erhobenen) Begehrens auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses gerichteten Begehrens jedenfalls als zutreffend erweist. Daraus folgt aber auch, dass sein Zahlungsbegehren nicht erfolgreich sein kann, soweit damit laufende Gehälter im fortbestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden.
Dass der Kläger sein Zahlungsbegehren (mehr als ein Jahr nach Ende des Arbeitsverhältnisses!) eventualiter auch auf Kündigungsentschädigung gestützt hat, trifft zwar zu. Das dazu erstattete Vorbringen - eine allenfalls wirksame Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei "verfristet" gewesen - wurde aber vom Erstrichter zu Recht als "nicht nachvollziehbar" bezeichnet. Nun trifft es zwar zu, dass ein unschlüssiges Klagebegehren erst nach Durchführung eines Verbesserungsversuches abgewiesen werden kann (so zuletzt 7 Ob 149/03 sowie 1 Ob 73/03x [mit ausführlicher Auseinandersetzung mit dem gesamten Meinungsstand]); das Unterbleiben eines solchen Verbesserungsversuches wurde aber in zweiter Instanz nicht geltend gemacht und wird selbst in der Revision nicht gerügt. Auf die umfangreichen (in erster Instanz nicht erstatteten) Ausführungen zu einem allfälligen Anspruch auf Kündigungsentschädigung und zur Frage, ob der Kläger durch sein Verhalten auf einen solchen Anspruch verzichtet habe, ist daher nicht mehr einzugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00009.04W.0211.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20040211_OGH0002_009OBA00009_04W0000_000