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Entscheidung 9 ObA 9/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA9/08a

Entscheidungsdatum

07.02.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Dr. Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Manfred L*****, vertreten durch Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 33.400 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen (Revisionsinteresse jeweils 16.700 EUR) der klagenden sowie der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2007, GZ 13 Ra 59/07k-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:

Die Mäßigung des Ersatzanspruchs nach dem DHG ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0111013). Auch bei grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers gibt es keine Untergrenze der Mäßigung (RIS-Justiz RS0054738 [T3]). Die Argumentation der Klägerin, dass die im Klagebegehren zugestandene Mäßigung auf 50 % des Schadens ausreichend gewesen und daher die weitere Reduzierung durch das Berufungsgericht unangemessen sei, beruht ausschließlich auf Verschuldenskriterien. Dabei lässt sie aber andere, nach Paragraph 2, Absatz 2, DHG ebenfalls maßgebliche Kriterien, wie das Einkommen des Beklagten, das Verhältnis zwischen dem Einkommen und dem Risiko eines Buslenkers sowie dessen Sorgepflichten und Rückzahlungsverpflichtungen aus einem Wohnungskredit außer Acht. Die Mäßigung auf 25 % des Schadens gibt daher keinen Anlass zu einer weiteren Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Zur außerordentlichen Revision des Beklagten:

Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren. Wenn aber zu einem Thema ohnehin Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0053317). Hier steht bindend fest, dass die Schadensursache darin lag, dass der Beklagte den Bus auf einer Gefällestrecke abstellte und die - schon an sich unzureichende - Haltestellenbremse ohne Stromversorgung ließ und weder die mechanische Feststellbremse betätigte noch einen Gang einlegte. Andere Schadensursachen wurden vom Erstgericht sogar ausdrücklich ausgeschlossen (AS 115).

Soweit die Vorinstanzen ein durchschnittliches Gefälle der Abstellfläche von 1-3 % annahmen, liegen darin Wertungen und Schlussfolgerungen aus den aufgenommenen Beweisen (insbes des Sachverständigen auf AS 89). Darin kann aber genauso wenig eine Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO gelegen sein (RIS-Justiz RS0043277; RS0043256) wie in dem Umstand, dass einzelne Beweisergebnisse andere tatsächliche Schlussfolgerungen zugelassen hätten (RIS-Justiz RS0043256 [T4]).

Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Wendet das Berufungsgericht dabei richtig dargestellte Grundsätze an, ohne wesentlich gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien zu verstoßen, kann diese Beurteilung wegen der Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage gewertet werden (RIS-Justiz RS0089215; RS0105331). So bedeuten Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Ausmaß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen übersteigen, ein grobes Verschulden. Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelfall abhängig sein kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen und die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (RIS-Justiz RS0080275). Soweit das Berufungsgericht das Abstellen eines Autobusses auf einer - wenn auch nur leichten - Gefällestrecke durch den Kläger, der das Fahrzeug nur mit der Haltestellenbremse fixierte, über deren Wirkung er nur unzureichend Bescheid wusste, aber die naheliegende zusätzliche Sicherung mit der mechanischen Feststellbremse und/oder durch Einlegen eines Ganges unterließ, als grob fahrlässig einstufte, liegt darin eine die vorgenannten Kriterien berücksichtigende, vertretbare Rechtsauffassung. Auch im Rahmen der Mäßigung nach Paragraph 2, DHG ist dem Berufungsgericht, welches sich eingehend mit den vorhandenen Mäßigungskriterien auseinandersetzte, keine erkennbare Fehlbeurteilung unterlaufen.

Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erweisen sich daher beide Revisionen als unzulässig.

Anmerkung

E86663 9ObA9.08a

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5928/5/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00009.08A.0207.000

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20080207_OGH0002_009OBA00009_08A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043256 Rechtssatz 12.11.1979Zivilrecht
Eine Schlussfolgerung kann nicht den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bilden.
RS0043277 Rechtssatz 16.12.1982Zivilrecht
Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung kann nie eine Aktenwidrigkeit im Sinne des Gesetzes darstellen.
RS0053317 Rechtssatz 05.07.1995Zivilrecht
Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren.
RS0054738 Rechtssatz 04.09.1973Zivilrecht
Bei einem Gesamtschaden von vierhunderttausend Schilling sind dreißigtausend Schilling an Ersatz für einen Kranwagenfahrer (fünftausend bis fünftausendfünfhundert Schilling monatliches Einkommen, Sorgepflicht Frau, 3 Kinder) als vom Beklagten unangefochten …
RS0080275 Rechtssatz 06.02.1952Zivilrecht
Über den Begriff der groben Fahrlässigkeit im Sinne des § 61 VersVG (betrifft Kasko-Versicherung).
RS0089215 Rechtssatz 28.11.1995Zivilrecht
Bei der Beurteilung des Verschuldensgrades sind jeweils die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Kommt es darauf an, ob das Verhalten der Unternehmensführung beziehungsweise deren Vertreter unter den vor etwa 25 Jahren gegebenen, heute aber schon längst übe …
RS0105331 Rechtssatz 25.09.1996Zivilrecht
Die Beurteilung des Verschuldensgrades unter Anwendung der richtig dargestellten Grundsätze, ohne dass ein wesentlicher Verstoß gegen maßgebliche Abgrenzungskriterien vorläge, kann wegen ihrer Einzelfallbezogenheit nicht als erhebliche Rechtsfrage im Sinne …
RS0111013 Rechtssatz 21.10.1998Zivilrecht
Die Mäßigung des Ersatzanspruches scheidet nicht allein aufgrund eines Verstoßes des Schädigers gegen eine ausdrückliche Weisung aus. Ob und wie weit der Ersatzanspruch zu mäßigen ist, ist eine Frage des Einzelfalles.