Die für Revisionsrekurse geltenden Beschränkungen des § 528 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und 2 ZPO sind im Bereich des ASGG nicht anwendbar; an deren Stelle gelten sinngemäß die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG (§ 47 Abs 1 ASGG). Dies bedeutet, dass auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Revisionsrekurs grundsätzlich vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG abhängt. In Verfahren nach § 46 Abs 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 2 ASGG auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht gegeben sind (Kuderna, ASGG2 Anm 2 und 3 zu § 47 ASGG). Liegt keiner der in § 46 Abs 3 ASGG genannten Fälle vor, hat das Rekursgericht gemäß § 45 Abs 2 ASGG in seine Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aufzunehmen.Die für Revisionsrekurse geltenden Beschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO sind im Bereich des ASGG nicht anwendbar; an deren Stelle gelten sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG). Dies bedeutet, dass auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen der Revisionsrekurs grundsätzlich vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 46, Absatz eins, ASGG abhängt. In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht gegeben sind (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 2 und 3 zu Paragraph 47, ASGG). Liegt keiner der in Paragraph 46, Absatz 3, ASGG genannten Fälle vor, hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 45, Absatz 2, ASGG in seine Entscheidung einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aufzunehmen.
Im hier zu beurteilenden Fall ist keiner der in § 46 Abs 3 ASGG genannten Fälle verwirklicht. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG ab. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.Im hier zu beurteilenden Fall ist keiner der in Paragraph 46, Absatz 3, ASGG genannten Fälle verwirklicht. Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hängt somit vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG ab. Das Rekursgericht hätte daher aussprechen müssen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).
Gemäß § 11a Abs 3 Z 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des § 11a Abs 1 Z 3 gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (§§ 419, 430 ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Rekursentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG hat der Oberste Gerichtshof ua in Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg cit durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden. Zu den Angelegenheiten des Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, gehört auch "die Berichtigung von Urteilen und Beschlüssen (Paragraphen 419, 430, ZPO)". Auch für den hier der zweiten Instanz erteilten Auftrag zur Berichtigung der Rekursentscheidung ist daher der Dreiersenat zuständig (RIS-Justiz RS0108754; zuletzt 9 ObA 201/97t).