Die Revision ist berechtigt.
In ihrer Revision wiederholt die Beklagte ihre auch schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz bewußt keine Sanktion für die Unterlassung der Verständigung der Personalvertretung vorsehe und eine Analogie zu § 105 Abs 2 ArbVG nicht zulässig sei. Dem Erstgericht ist vorerst darin beizupflichten, daß für die Kündigung des Klägers zutreffend der Kündigungsgrund des § 32 Abs 2 lit g VBG 1948, dessen Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, herangezogen worden ist. Dieser Kündigungsgrund berechtigte die Beklagte, den Kläger, der zum Kündigungstermin 23 Jahre alt war, zu kündigen, wenn dies durch eine Änderung des Arbeitsumfanges notwendig würde. Die Kündigung ist demnach eine notwendige Folge einer Verminderung des Arbeitsumfanges und soll verhindern, daß überflüssig gewordene Arbeitnehmer weiter im Dienst belassen werden müssen. Die Kündigungsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die vom gekündigten Arbeitnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin notwendig ist und daher geleistet werden muß (Arb. 6.565, 8.760, 9.715, 9.882 mwH). Auch wenn im schriftlichen Dienstvertrag der Umfang der Tätigkeit des Klägers nicht umschrieben wurde, lag seiner Anstellung so wie dem vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnis die Errichtung und der Ausbau von Wanderwegen zugrunde, welches Programm mit Ende des Jahres 1985 abgeschlossen werden konnte. Die vom Kläger vorwiegend ausgeübte Tätigkeit ist damit weggefallen und die verbliebene Arbeit konnte - wie das Erstgericht feststellte - von den 6 ursprünglichen Gemeindearbeitern bewältigt werden. Die vom Kläger vorwiegend ausgeübte Tätigkeit mußte nicht von anderen Arbeitern geleistet werden. Ein Einwand in der Richtung, daß die Kündigung allenfalls verspätet ausgesprochen wurde, wurde nicht erhoben.In ihrer Revision wiederholt die Beklagte ihre auch schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß das Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetz bewußt keine Sanktion für die Unterlassung der Verständigung der Personalvertretung vorsehe und eine Analogie zu Paragraph 105, Absatz 2, ArbVG nicht zulässig sei. Dem Erstgericht ist vorerst darin beizupflichten, daß für die Kündigung des Klägers zutreffend der Kündigungsgrund des Paragraph 32, Absatz 2, Litera g, VBG 1948, dessen Geltung im Arbeitsvertrag vereinbart wurde, herangezogen worden ist. Dieser Kündigungsgrund berechtigte die Beklagte, den Kläger, der zum Kündigungstermin 23 Jahre alt war, zu kündigen, wenn dies durch eine Änderung des Arbeitsumfanges notwendig würde. Die Kündigung ist demnach eine notwendige Folge einer Verminderung des Arbeitsumfanges und soll verhindern, daß überflüssig gewordene Arbeitnehmer weiter im Dienst belassen werden müssen. Die Kündigungsmöglichkeit ist dann nicht gegeben, wenn die vom gekündigten Arbeitnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit auch weiterhin notwendig ist und daher geleistet werden muß (Arb. 6.565, 8.760, 9.715, 9.882 mwH). Auch wenn im schriftlichen Dienstvertrag der Umfang der Tätigkeit des Klägers nicht umschrieben wurde, lag seiner Anstellung so wie dem vorhergehenden befristeten Arbeitsverhältnis die Errichtung und der Ausbau von Wanderwegen zugrunde, welches Programm mit Ende des Jahres 1985 abgeschlossen werden konnte. Die vom Kläger vorwiegend ausgeübte Tätigkeit ist damit weggefallen und die verbliebene Arbeit konnte - wie das Erstgericht feststellte - von den 6 ursprünglichen Gemeindearbeitern bewältigt werden. Die vom Kläger vorwiegend ausgeübte Tätigkeit mußte nicht von anderen Arbeitern geleistet werden. Ein Einwand in der Richtung, daß die Kündigung allenfalls verspätet ausgesprochen wurde, wurde nicht erhoben.
Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Kündigung unter den Voraussetzungen des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes wirksam geworden ist. Nach § 12 Abs 1 dieses Gesetzes sind beabsichtigte Maßnahmen im Sinne der §§ 7 und 11 vom Leiter des inneren Dienstes vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Nach § 11 Abs 1 lit g leg cit fällt es in den Aufgabenbereich des Zentralausschusses, bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber mitzuwirken. Diese Aufgabe kommt im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzung zur Bildung eines Zentralausschusses (§ 10 leg cit) gemäß § 7 Abs 1 leg cit dem Vertrauenspersonenausschuß zu. Dieser hat gemäß § 12 Abs 2 leg cit das Recht, innerhalb einer Äußerungsfrist von 3 Arbeitstagen begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen.Es ist daher weiters zu prüfen, ob die Kündigung unter den Voraussetzungen des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes wirksam geworden ist. Nach Paragraph 12, Absatz eins, dieses Gesetzes sind beabsichtigte Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 7 und 11 vom Leiter des inneren Dienstes vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Nach Paragraph 11, Absatz eins, Litera g, leg cit fällt es in den Aufgabenbereich des Zentralausschusses, bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber mitzuwirken. Diese Aufgabe kommt im vorliegenden Fall mangels Vorliegens der Voraussetzung zur Bildung eines Zentralausschusses (Paragraph 10, leg cit) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, leg cit dem Vertrauenspersonenausschuß zu. Dieser hat gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg cit das Recht, innerhalb einer Äußerungsfrist von 3 Arbeitstagen begründete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war schon der Beschluß des Gemeindevorstandes, im Gemeinderat die Kündigung des Klägers zu beantragen, eine beabsichtigte Maßnahme gemäß § 12 Abs 1 des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes (vgl. Arb.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes war schon der Beschluß des Gemeindevorstandes, im Gemeinderat die Kündigung des Klägers zu beantragen, eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes vergleiche Arb.
10.514 = JBl 1986, 265 = EvBl 1986/102). Nach den Feststellungen hatten sowohl der Bürgermeister der Beklagten, dem nach den §§ 69 Abs 3 und 70 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches obliegen und der für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes zu sorgen hat, als auch der Leiter des inneren Dienstes den Obmann des Vertrauenspersonenausschusses noch vor der in Betracht kommenden Sitzung des Gemeinderates davon informiert, daß der Kläger gekündigt werde. Es fehlt jedoch eine Feststellung darüber, wann diese Information erfolgte und ob sie im Sinne der Verständigungspflicht nach § 12 Abs 1 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes ergehen sollte (vgl. Cerny ArbVG 455 f und 457). Eine Ergänzung des Sachverhalts ist jedoch aus folgenden Erwägungen entbehrlich:10.514 = JBl 1986, 265 = EvBl 1986/102). Nach den Feststellungen hatten sowohl der Bürgermeister der Beklagten, dem nach den Paragraphen 69, Absatz 3 und 70 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1982 alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches obliegen und der für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeindevorstandes zu sorgen hat, als auch der Leiter des inneren Dienstes den Obmann des Vertrauenspersonenausschusses noch vor der in Betracht kommenden Sitzung des Gemeinderates davon informiert, daß der Kläger gekündigt werde. Es fehlt jedoch eine Feststellung darüber, wann diese Information erfolgte und ob sie im Sinne der Verständigungspflicht nach Paragraph 12, Absatz eins, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes ergehen sollte vergleiche Cerny ArbVG 455 f und 457). Eine Ergänzung des Sachverhalts ist jedoch aus folgenden Erwägungen entbehrlich:
Bis zur Novelle zum B-VG vom 1.Juli 1981, BGBl. 350, fiel die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Personalvertretung in Betrieben aller Gebietskörperschaften in die Kompetenz des Bundes. Demnach galt der allgemeine Kündigungsschutz nach den §§ 105 ff ArbVG gemäß § 33 Abs 1 ArbVG für Betriebe aller Art und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz gegriffen haben, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften (Floretta in Floretta-Strasser ArbVG 699; Strasser Arbeitsrecht2 II 211 f; Arb. 9.882). Die genannte Novelle zum B-VG schränkte die umfassende Formulierung des Geltungsbereiches in § 33 Abs 1 ArbVG ein. Seit der Änderung des Art. 21 B-VG steht die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden den Ländern zu. Abgesehen von der Übergangsregelung des Art. III der B-VG-Novelle 1981 erstreckt sich daher der Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG (als Bundesgesetz) jedenfalls nicht mehr auf Betriebe der Gemeinden (vgl. Cerny ArbVG 116).Bis zur Novelle zum B-VG vom 1.Juli 1981, Bundesgesetzblatt 350, fiel die Gesetzgebung in Angelegenheiten der Personalvertretung in Betrieben aller Gebietskörperschaften in die Kompetenz des Bundes. Demnach galt der allgemeine Kündigungsschutz nach den Paragraphen 105, ff ArbVG gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ArbVG für Betriebe aller Art und damit, soweit nicht die Ausnahmebestimmungen des zweiten Absatzes dieser Gesetzesstelle Platz gegriffen haben, grundsätzlich auch für Vertragsbedienstete des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften (Floretta in Floretta-Strasser ArbVG 699; Strasser Arbeitsrecht2 römisch zwei 211 f; Arb. 9.882). Die genannte Novelle zum B-VG schränkte die umfassende Formulierung des Geltungsbereiches in Paragraph 33, Absatz eins, ArbVG ein. Seit der Änderung des Artikel 21, B-VG steht die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechts und des Personalvertretungsrechts der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbänden den Ländern zu. Abgesehen von der Übergangsregelung des Artikel römisch drei, der B-VG-Novelle 1981 erstreckt sich daher der Geltungsbereich des römisch zwei. Teils des ArbVG (als Bundesgesetz) jedenfalls nicht mehr auf Betriebe der Gemeinden vergleiche Cerny ArbVG 116).
Da der Landesgesetzgeber für Kärnten von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und ein eigenes Gemeinde-Personalvertretungsgesetz beschlossen hat, kann dieses Gesetz nicht durch vormals geltendes Bundesrecht ergänzt werden. Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß in einer Reihe von Gesetzen, die vor dem Kärntner GemeindePersonalvertretungsgesetz vom 19.Mai 1983 in Kraft getreten sind, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften ausdrücklich mit der Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert wurden (vgl. § 105 Abs 2 und 120 ArbVG; § 8 Abs 2 IEinstG; § 10 Abs 2 MSchG; § 6 Abs 6 ArbPlSichG; § 15 BAG). Es kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sich die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus dem Normzweck der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung ergebe. Einer analogen Anwendung von Bundesgesetzen steht aber auch entgegen, daß dem Landesgesetzgeber offensichtlich keine planwidrige Lücke (Bydlinski in Rummel § 7 Rz 2; KoziolWelser I8 24) bei der Regelung der Personalvertretung der Gemeinden unterstellt werden kann. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Gesetzes (Z. Zl. Verf-127/3/1983) geht hervor, daß die Personalvertretung umfassend und abschließend geregelt werden sollte. Wenn daher eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen nach den §§ 12 des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes keine Unwirksamkeit der Auflösungserklärung zur Folge hat, entsprach dies dem Willen des Landesgesetzgebers, bloße Ordnungsvorschriften zu erlassen. Daß eine solche legistische Vorgangsweise nicht außergewöhnlich ist und auch nicht auf einem Anschauungsfehler des Gesetzgebers beruht, zeigt ein Vergleich mit dem Bundes-Personalvertretungsgesetz vom 10.März 1967, BGBl. 1967/133, dessen die Rechtsunwirksamkeit von Maßnahmen anordnender Abs 9 des § 10 erst durch die PVG-Novelle 1983 angefügt wurde, wonach Maßnahmen nach § 9 Abs 1 lit i (ua Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber), die unter Verletzung der Bestimmung dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, auf Grund eines Antrages des betroffenen Bediensteten (nunmehr) für rechtsunwirksam zu erklären sind, wenn der Antrag (Klage) innerhalb von 6 Wochen gestellt (eingebracht) wird (1391 BlgNR 15. GP, 4). Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Da der Landesgesetzgeber für Kärnten von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht und ein eigenes Gemeinde-Personalvertretungsgesetz beschlossen hat, kann dieses Gesetz nicht durch vormals geltendes Bundesrecht ergänzt werden. Die Revisionswerberin weist zutreffend darauf hin, daß in einer Reihe von Gesetzen, die vor dem Kärntner GemeindePersonalvertretungsgesetz vom 19.Mai 1983 in Kraft getreten sind, Verstöße gegen Verfahrensvorschriften ausdrücklich mit der Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sanktioniert wurden vergleiche Paragraph 105, Absatz 2 und 120 ArbVG; Paragraph 8, Absatz 2, IEinstG; Paragraph 10, Absatz 2, MSchG; Paragraph 6, Absatz 6, ArbPlSichG; Paragraph 15, BAG). Es kann daher nicht mit Erfolg eingewendet werden, daß sich die Unwirksamkeit der Kündigung schon aus dem Normzweck der Mitwirkungsrechte der Personalvertretung ergebe. Einer analogen Anwendung von Bundesgesetzen steht aber auch entgegen, daß dem Landesgesetzgeber offensichtlich keine planwidrige Lücke (Bydlinski in Rummel Paragraph 7, Rz 2; KoziolWelser I8 24) bei der Regelung der Personalvertretung der Gemeinden unterstellt werden kann. Aus den Erläuterungen zum Entwurf des Gesetzes (Z. Zl. Verf-127/3/1983) geht hervor, daß die Personalvertretung umfassend und abschließend geregelt werden sollte. Wenn daher eine Verletzung der Verfahrensbestimmungen nach den Paragraphen 12, des Kärntner Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes keine Unwirksamkeit der Auflösungserklärung zur Folge hat, entsprach dies dem Willen des Landesgesetzgebers, bloße Ordnungsvorschriften zu erlassen. Daß eine solche legistische Vorgangsweise nicht außergewöhnlich ist und auch nicht auf einem Anschauungsfehler des Gesetzgebers beruht, zeigt ein Vergleich mit dem Bundes-Personalvertretungsgesetz vom 10.März 1967, BGBl. 1967/133, dessen die Rechtsunwirksamkeit von Maßnahmen anordnender Absatz 9, des Paragraph 10, erst durch die PVG-Novelle 1983 angefügt wurde, wonach Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, Litera i, (ua Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber), die unter Verletzung der Bestimmung dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, auf Grund eines Antrages des betroffenen Bediensteten (nunmehr) für rechtsunwirksam zu erklären sind, wenn der Antrag (Klage) innerhalb von 6 Wochen gestellt (eingebracht) wird (1391 BlgNR 15. GP, 4). Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.