Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Ablieferung der kassierten Mietzinse nicht vorsätzlich verzögert, ist dem Beklagten, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht eine strafbare Handlung im Sinne des § 20 Z 1 HbG, sondern nur eine Verletzung wesentlicher arbeitsvertraglicher Pflichten anzulasten. Da eine schriftliche Verwarnung nicht erfolgte, wurde der Entlassungstatbestand des § 20 Z 4 HbG nicht verwirklicht. Bei Fehlen eines Elementes der in § 20 demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann im Wege der Analogie nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes, vom übrigen Tatbestand des im Gesetz genannten Entlassungsgrundes nicht umfaßtes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. Da sich das Fehlverhalten des Beklagten in einer gröblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erschöpfte, hat der Beklagte den Entlassungstatbestand des § 20 Z 4 HbG nicht verwirklicht und waren mangels eines zusätzlichen, das Fehlen des Tatbestandselementes des beharrlichen (neuerlichen) Fehlverhaltens ungeachtet (vorangehender) schriftlicher Verwarnung aufwiegenden Sachverhaltselementes auch die Voraussetzungen für die Annahme eines den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen gleichwertigen Entlassungsgrundes im Wege der Analogie nicht gegeben. Abschließend sei bemerkt, daß den von der Revisionswerberin zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen Arb. 10.626 und Arb. 10.647 nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen trotz Fehlens des Tatbestandsmerkmales der vorigen schriftlichen Verwarnung ein den aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertiger Entlassungstatbestand angenommen wurde.Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, der Beklagte habe die Ablieferung der kassierten Mietzinse nicht vorsätzlich verzögert, ist dem Beklagten, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, nicht eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 20, Ziffer eins, HbG, sondern nur eine Verletzung wesentlicher arbeitsvertraglicher Pflichten anzulasten. Da eine schriftliche Verwarnung nicht erfolgte, wurde der Entlassungstatbestand des Paragraph 20, Ziffer 4, HbG nicht verwirklicht. Bei Fehlen eines Elementes der in Paragraph 20, demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann im Wege der Analogie nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle des fehlenden Tatbestandselementes ein anderes, mindestens ebenso schwerwiegendes, vom übrigen Tatbestand des im Gesetz genannten Entlassungsgrundes nicht umfaßtes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. Da sich das Fehlverhalten des Beklagten in einer gröblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten erschöpfte, hat der Beklagte den Entlassungstatbestand des Paragraph 20, Ziffer 4, HbG nicht verwirklicht und waren mangels eines zusätzlichen, das Fehlen des Tatbestandselementes des beharrlichen (neuerlichen) Fehlverhaltens ungeachtet (vorangehender) schriftlicher Verwarnung aufwiegenden Sachverhaltselementes auch die Voraussetzungen für die Annahme eines den im Gesetz ausdrücklich genannten Gründen gleichwertigen Entlassungsgrundes im Wege der Analogie nicht gegeben. Abschließend sei bemerkt, daß den von der Revisionswerberin zitierten erstinstanzlichen Entscheidungen Arb. 10.626 und Arb. 10.647 nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen trotz Fehlens des Tatbestandsmerkmales der vorigen schriftlichen Verwarnung ein den aufgezählten Entlassungsgründen gleichwertiger Entlassungstatbestand angenommen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.