Rechtssatz RS0063184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063184
Entscheidungsdatum
28.01.1998
Rechtssatz
Bei Fehlen eines Elementes der demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle dieses fehlenden Tatbestandselementes ein anderes mindestens ebenso schwerwiegendes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. (§ 48 ASGG)Bei Fehlen eines Elementes der demonstrativ aufgezählten Entlassungstatbestände kann nur dann ein den ausdrücklich genannten Gründen gleichzuhaltender Tatbestand angenommen werden, wenn anstelle dieses fehlenden Tatbestandselementes ein anderes mindestens ebenso schwerwiegendes (zusätzliches) Sachverhaltselement vorliegt. (Paragraph 48, ASGG)
Entscheidungstexte
- 9 ObA 90/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 ObA 90/90
Veröff: Arb 10856
- 9 ObA 209/97v
Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 209/97v
Vgl aber; Beisatz: Hier: Schriftliche Verwarnung ist nicht entbehrlich, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht durch andere Tatbestandsmerkmale (z.B. Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung) ersetzt werden kann. Auch ein Vorausverzicht ist unwirksam. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063184
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00090_9000000_001