Wenn eine Partei gemäß § 158 Abs 1 ZPO die Prozessfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist. Die Bestimmung des § 158 ZPO ist sowohl auf physische Personen als auch auf juristische Personen anzuwenden (Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Rz 2 zu § 158). Der Kläger konnte seine Klage zunächst wirksam anbringen, da die beklagte GmbH noch durch den anderen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer vertreten war. Da gemäß § 39 Abs 3 ASGG kein Anwaltszwang besteht, bewirkte die durch den anderen Geschäftsführer ausgesprochene Vollmachtskündigung, dass die Prozessbefugnis des Beklagtenvertreters erlosch und die Beklagte nur mehr durch den anderen Geschäftsführer vertreten wurde. Durch die nachfolgende Löschung der Geschäftsführerfunktion des anderen Geschäftsführers verblieb aber nur mehr der Kläger als alleiniger Geschäftsführer, womit eine Interessenkollision entstand. Die Unterbrechnungsgründe des § 158 ZPO, die den Schutz der prozessunfähigen Partei bezwecken, sind vom Wortlaut her zu eng gefasst und daher auf gleich gelagerte Fälle auszudehnen (Fasching, ZPO Kommentar II 773). Wenngleich die als juristische Person prozessunfähige beklagte GmbH grundsätzlich in der Person des Klägers einen weiteren gesetzlichen Vertreter hat, war aber dessen Vertretungsbefugnis infolge der aufgezeigten Interessenkollision für das vorliegende Verfahren partiell aufgehoben. Daraus folgt, dass das Verfahren durch die Löschung der Funktion des anderen Geschäftsführers gemäß § 158 Abs 1 ZPO unterbrochen wurde und nach wie vor unterbrochen ist. Nach § 158 Abs 2 ZPO dauert die Unterbrechung so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gegner von seiner Bestellung Anzeige macht (- dies könnte infolge der Interessenkollision nur eine andere Person als der Kläger sein -) und das Verfahren aufnimmt. Gemäß Abs 3 leg cit kann, um eine solche Aufnahme zu bewirken, auch der Kläger die Ladung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen. Wird ein solcher Vertreter nicht bestellt, ist es dem Kläger überdies unbenommen, einen Kurator gemäß § 8 ZPO zu beantragen (Fasching aaO 774, RIS-Justiz RS0049150; 6 Ob 125/99x, SZ 54/123). Solange aber weder ein gesetzlicher Vertreter noch ein (Kollisions)Kurator bestellt ist, bleibt das Verfahren unterbrochen. Der Auftrag des Erstgerichtes, binnen 14 Tagen einen Kollisionskurator zu beantragen, ist, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, sanktionslos, weil dadurch die aufgezeigten Möglichkeiten des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, in keiner Weise beschnitten werden.Wenn eine Partei gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ZPO die Prozessfähigkeit verliert, oder wenn der gesetzliche Vertreter einer Partei stirbt oder dessen Vertretungsbefugnis aufhört, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die von diesen Veränderungen betroffene Partei weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine andere mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist. Die Bestimmung des Paragraph 158, ZPO ist sowohl auf physische Personen als auch auf juristische Personen anzuwenden (Gitschthaler in Rechberger ZPO3 Rz 2 zu Paragraph 158,). Der Kläger konnte seine Klage zunächst wirksam anbringen, da die beklagte GmbH noch durch den anderen alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer vertreten war. Da gemäß Paragraph 39, Absatz 3, ASGG kein Anwaltszwang besteht, bewirkte die durch den anderen Geschäftsführer ausgesprochene Vollmachtskündigung, dass die Prozessbefugnis des Beklagtenvertreters erlosch und die Beklagte nur mehr durch den anderen Geschäftsführer vertreten wurde. Durch die nachfolgende Löschung der Geschäftsführerfunktion des anderen Geschäftsführers verblieb aber nur mehr der Kläger als alleiniger Geschäftsführer, womit eine Interessenkollision entstand. Die Unterbrechnungsgründe des Paragraph 158, ZPO, die den Schutz der prozessunfähigen Partei bezwecken, sind vom Wortlaut her zu eng gefasst und daher auf gleich gelagerte Fälle auszudehnen (Fasching, ZPO Kommentar römisch zwei 773). Wenngleich die als juristische Person prozessunfähige beklagte GmbH grundsätzlich in der Person des Klägers einen weiteren gesetzlichen Vertreter hat, war aber dessen Vertretungsbefugnis infolge der aufgezeigten Interessenkollision für das vorliegende Verfahren partiell aufgehoben. Daraus folgt, dass das Verfahren durch die Löschung der Funktion des anderen Geschäftsführers gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ZPO unterbrochen wurde und nach wie vor unterbrochen ist. Nach Paragraph 158, Absatz 2, ZPO dauert die Unterbrechung so lange, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter dem Gegner von seiner Bestellung Anzeige macht (- dies könnte infolge der Interessenkollision nur eine andere Person als der Kläger sein -) und das Verfahren aufnimmt. Gemäß Absatz 3, leg cit kann, um eine solche Aufnahme zu bewirken, auch der Kläger die Ladung des gesetzlichen Vertreters der prozessunfähig gewordenen Partei oder des neuen gesetzlichen Vertreters beantragen. Wird ein solcher Vertreter nicht bestellt, ist es dem Kläger überdies unbenommen, einen Kurator gemäß Paragraph 8, ZPO zu beantragen (Fasching aaO 774, RIS-Justiz RS0049150; 6 Ob 125/99x, SZ 54/123). Solange aber weder ein gesetzlicher Vertreter noch ein (Kollisions)Kurator bestellt ist, bleibt das Verfahren unterbrochen. Der Auftrag des Erstgerichtes, binnen 14 Tagen einen Kollisionskurator zu beantragen, ist, wie vom Rekursgericht zutreffend erkannt, sanktionslos, weil dadurch die aufgezeigten Möglichkeiten des Klägers, das Verfahren fortzusetzen, in keiner Weise beschnitten werden.
Die Kostenentscheidung begründet sich auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung begründet sich auf Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.