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Rechtssatz RS0049011×

Rechtssatz RS0049011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049011

Entscheidungsdatum

27.01.2023

Rechtssatz

Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach Paragraph 150, Absatz 2, HGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Handelsgericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach Paragraphen 269, 271, ABGB oder eines Prozeßkurators nach Paragraph 8, ZPO gewährleistet werden. Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 715/81
    Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 715/81
    Veröff: SZ 54/123 = EvBl 1982/86 S 299
  • 9 ObA 92/02y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 9 ObA 92/02y
    Auch; nur: Solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, tritt durch die Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator eine Unterbrechung des Verfahrens ein. (T1)
    Beisatz: Hier: Kläger ist als (nunmehr) alleiniger Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung infolge der bestehenden Interessenkollision nicht befugt, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im vorliegenden Verfahren zu vertreten. (T2)
  • 6 Ob 1/18t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 1/18t
    Auch; nur: Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, führt dies nicht zur aktiven Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators. Die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft kann in einem solchen Fall durch eine Ermächtigung des verhinderten Liquidators nach § 150 Abs 2 UGB, durch Abberufung und oder Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht, durch die Bestellung eines Kollisionskurators nach § 271 ABGB oder eines Prozesskurators nach § 8 ZPO gewährleistet werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Für die Gesellschaft wurde vom Gericht gemäß § 146 UGB ein zusätzlicher Liquidator bestellt, der gemeinsam mit einem der beiden Gesellschafter vertreten kann. (T4)
  • 6 Ob 71/19p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 71/19p
    Auch; Beisatz: Hier: Mit dem Inkrafttreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes hat sich keine Änderung der Rechtslage ergeben. (T5)
  • 1 Ob 242/22b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2023 1 Ob 242/22b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2023

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0010OB00715_8100000_002