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Entscheidung 1 Ob 715/81×

Entscheidung 1 Ob 715/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob715/81

Entscheidungsdatum

16.09.1981

Kopf

SZ 54/123

Spruch

Die Bestimmung des Paragraph 125, Absatz 2, dritter Satz HGB, auf die Paragraph 150, Absatz 2, zweiter Satz verweist, ist auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer GesmbH anzuwenden; jeder Liquidator ist daher passiv allein vertretungsbefugt

Bringt der Liquidator einer GesmbH gegen die in Liquidation befindliche Gesellschaft eine Klage ein, kann die Zustellung der Klage zu seinen Handen nicht wirksam erfolgen.

Ist einer von zwei kollektivvertretungsbefugten Liquidatoren einer GesmbH durch Interessenkollision nicht mehr befugt, rechtswirksame Erklärungen für die Gesellschaft abzugeben, tritt nicht eine Alleinvertretungsbefugnis des verbliebenen Liquidators ein; solange für die gesetzliche Vertretung der Gesellschaft nicht gesorgt ist, ist ein Verfahren mit der Zustellung der Klage an den verbliebenen Liquidator unterbrochen

OGH 16. September 1981, 1 Ob 715/81 (OLG Graz 6 R 98/81; LG Klagenfurt 21 Cg 253/79)

Text

Die beklagte GesmbH befindet sich in Liquidation. Zu ihren Liquidatoren sind der Kläger und Walter H gemeinsam bestellt.

Der Kläger begehrt die Fällung des Urteils, daß ein zwischen ihm und der beklagten Partei am 19. Juni 1979 beurkundeter Kaufvertrag über die Liegenschaft EZ 233 KG P aufgehoben sei. In der Klage wird nicht angegeben, wer für die beklagte Partei vertretungsbefugt sei und wem die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung zuzustellen wäre. Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung wurden für die beklagte Partei übernommen. Zur ersten Tagsatzung erschien für die beklagte Partei niemand. Über Antrag des Klägers erging ein stattgebendes Versäumungsurteil, das am 24. November 1979 an die beklagte Partei zugestellt wurde. Diese erhob bloß durch den Liquidator Walter H am 21. Mai 1981 Berufung aus den Nichtigkeitsgrunden des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 ZPO. In der Berufung brachte die beklagte Partei vor, die Klage und Ladung zur ersten Tagsatzung sowie das Versäumungsurteil seien vom Kläger selbst übernommen worden, eine Zustellung an den Liquidator Walter H sei nicht erfolgt. Dieser habe erst am 7. Mai 1981 vom Versäumungsurteil Kenntnis erhalten. Mit diesem Tage habe daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen.

Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Die Liquidatoren seien nach ihrem Vorbringen nur gemeinsam vertretungsbefugt. Es sei daher keiner allein berechtigt, namens der beklagten Partei im Prozeß vor Gericht einzuschreiten. Die nur von Walter H unterfertigte Vollmacht des Beklagtenvertreters sei mangels Unterschrift der nur gemeinsam zeichnungsberechtigten Liquidatoren für die beklagte Partei nicht wirksam. Der Versuch einer Sanierung dieses Mangels der gesetzlichen Vertretung der beklagten Partei sei nicht zielführend, da der Kläger bereits erklärt habe, der Einbringung der Berufung seine Zustimmung zu versagen. Die Berufung sei daher gemäß Paragraph 472, Absatz eins, ZPO unzulässig. Es bestehe eine Interessenkollision, der nur durch Bestellung eines Prozeßkurators für die beklagte Partei nach Paragraph 8, ZPO Rechnung getragen werden könne. Klage ein Geschäftsführer oder ein Liquidator einer GesmbH die Gesellschaft und sei kein Aufsichtsrat bestellt, so sei der Kläger in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 42, GmbHG von der Vertretung der beklagten Gesellschaft im Prozeß ausgeschlossen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem von der durch den Liquidator Walter H einschreitenden beklagten Partei erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Nach Paragraph 150, Absatz eins, HGB, der gemäß Paragraph 90, GmbHG in Verbindung mit Artikel 3, EVHGB auch für die Liquidatoren einer GesmbH gilt, wird die Gesellschaft, wenn nichts anderes bestimmt ist, von mehreren Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Schon unter der Geltung des Allgemeinen Handelsgesetzbuches, auf dessen Artikel 136, Paragraph 90, GmbHG ursprünglich verwies, war es aber anerkannt, daß für die passive Vertretung einer in Liquidation befindlichen offenen Handelsgesellschaft die Vorschrift des Artikel 117, Absatz 2, AHGB sinngemäß anzuwenden sei (Bettelheim in Staub - Pisko[3] römisch eins, 582). Zur Empfangnahme von Vorladungen oder Zustellungen war also jeder auch nur kollektiv zeichnungsberechtigte Liquidator allein befugt (Bettelheim a.a.O., 502). Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, dritter Satz HGB, auf die Paragraph 150, Absatz 2, zweiter Satz HGB verweist, ist auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer GesmbH anzuwenden. Jeder Liquidator ist daher passiv allein vertretungsbefugt (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 78 106; Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG[6], Paragraph 68, RZ 7; Hueck, Das Recht der OHG[4], 287, 334; Eder, Handbuch der GmbH[9] römisch eins, RZ 730. 1; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH[5], 542). Der Kläger, der seine eigene mit der in Liquidation befindlichen beklagten Partei in Kollision stehende Rechtssphäre ihr gegenüber bindend festgestellt wissen will, befand sich aber zwangsläufig in Kollision seiner eigenen Interessen mit denen der Gesellschaft. Eine Zustellung der Klage an die beklagte Gesellschaft zu seinen Handen konnte daher wirksam nicht erfolgen (Fasching römisch zwei, 594; Bettelheim a.a.O., 588; Schneider in Scholz a. a.O., Paragraph 35, RZ 78).

Der zweite gesamtvertretungsbefugte Liquidator Walter H brachte in der namens der Gesellschaft eingebrachten Berufung vor, dieser Zustellmangel sei gemäß Paragraph 108, ZPO am 7. Mai 1981 saniert worden, als ihm das angefochtene Versäumungsurteil zur Kenntnis gelangte. Es ist daher die Frage zu prüfen, ob durch die für den Kläger bestehende Interessenkollision, die es kraft der analog anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 269, 271, ABGB ausschloß, auch für die beklagte Gesellschaft tätig zu werden (Fasching, Prozeßrechtliche Probleme der Kollision bei kollektivvertretungsbefugten Gesellschaftern einer OHG, GesRZ 1977, 37 f.; vergleiche Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 496 FN 1; Doralt in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co KG[2], 295 FN 229), das Alleinvertretungsrecht auf den zweiten Liquidator Walter H überging. Diese Ansicht wird zwar von Schilling in GroßkommHGB[3] II/2, 57, RZ 47 und für den Fall mehrerer Geschäftsführer einer GesmbH von Schneider in Scholz a.a.O., Paragraph 35, RZ 77 vertreten, von der deutschen Lehre überwiegend, von der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sowie der deutschen Rechtsprechung (BGHZ 41, 367, 368, 369; RGZ 116, 116) aber allgemein abgelehnt. Fasching, Prozeßrechtliche Probleme a.a.O., führt für den Fall gemeinschaftlich vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus, daß jener Vertreter, der in Wahrung seiner eigenen, ihm persönlich zustehenden Rechte in unmittelbare und zwangsläufige Kollision mit den Rechten des Vertretenen geraten müßte, kraft Gesetzes und kraft allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht mehr befugt sei, rechtswirksame Erklärungen für den Vertretenen abzugeben oder rechtswirksam an einer Willensbildung für den Vertretenen mitzuwirken. Falle aber der eine der beiden kollektiv Vertretungsbefugten für die Willensbildung namens der Gesellschaft aus, dann könne eine gesetzes- und vertragsmäßige Vertretung nach außen nicht stattfinden. Es fehle überhaupt an einem rechtswirksamen Vertreter vergleiche Doralt a.a.O., 295; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 79). Hueck a.a.O., 289 und Fischer in GroßkommHGB[3] II/1, 254 lehren, daß bei Fortfall eines Gesamtvertreters einer offenen Handelsgesellschaft nicht etwa der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsbefugt gewesen sei, alleinige Vertretungsmacht erhalte. Handelt es sich um einen Rechtsstreit, so sei zu dessen Führung für eine besondere Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Der von Hueck a.a.O. für den Fall kollektiv vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vorgeschlagene Weg, daß dann die Vertretung auf alle restlichen, bisher auch nicht zur Vertretung befugten Gesellschafter kollektiv übergehe vergleiche BGHZ 33, 105, 108) kann für die Liquidation einer GesmbH nicht angewendet werden (Eder a.a.O., römisch eins RZ 583.1; Mertens in Hachenburg[7] römisch zwei, Paragraph 35, RZ 249). Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei Wegfall eines kollektiv vertretungsbefugten Liquidators der zweite verbliebene Liquidator allein vertretungsbefugt würde (Schilling in Hachenburg, Kommentar[6] römisch zwei, 11). Eine Verhinderung eines Liquidators einer GesmbH führt bei Gesamtvertretung nicht zur aktiven Einzelvertretung des oder der weiteren Liquidatoren. Der Kläger könnte nur etwa den zweiten Liquidator im Sinne des Paragraph 150, Absatz 2, HGB zur Führung des Prozesses ermächtigen (RGZ 116, 116, 118); was er aber in seiner Berufungsmitteilung ausdrücklich ablehnte. Einen weiteren Weg weisen die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 und 3 GmbHG. Dem Handelsgericht steht die Befugnis zu, Liquidatoren abzuberufen und andere oder weitere Liquidatoren zu bestellen vergleiche Schlegelberger - Gessler[4] römisch zwei, 1292; Sudhoff a.a.O., 544). Vor allem bleibt die Möglichkeit, wegen der bestehenden Interessenkollision im Sinne der Vorschriften der Paragraphen 269, 271, ABGB oder des Paragraph 8, ZPO einen Kurator zu bestellen (Doralt a.a.O., 295; Kastner a.a.O., 79; Fasching, Prozeßrechtliche Probleme, 39). Gerade diesem Weg folgte auch wiederholt die Rechtsprechung (GesRZ 1978, 78; HS 1296/109).

Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die passive gesetzliche Vertretungsmacht des Liquidators Walter H ausreichte, das Versäumungsurteil wirksam entgegenzunehmen; insoweit mangelte es der beklagten Partei nicht an ihrer gesetzlichen Vertretung. Aktiv im Prozeß aufzutreten vermochte die beklagte Partei aber auf Grund der bestehenden Interessenkollision des Klägers mit seiner gleichzeitigen Stellung als Liquidator der beklagten Partei nicht. In diesem Umfang fehlte es ihr an einer entsprechenden gesetzlichen Vertretung im Prozeß, sodaß das Verfahren mit der Zustellung des Versäumungsurteiles an den zweiten Liquidator gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ZPO unterbrochen worden ist (HS 1296/109). Diese Unterbrechungswirkung ist noch nicht beendet. Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind sämtliche Parteihandlungen mit Ausnahme der der Wahrung der Unterbrechung dienenden und der Aufnahmehandlung gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner ohne rechtliche Wirkung (SZ 45/19; Fasching römisch zwei, 793 f.). Die während der Unterbrechung eingebrachte Berufung war daher schon aus diesem Gründe vom Berufungsgerichte zurückzuweisen (SZ 48/46; SZ 45/19; SZ 44/43; SZ 43/158 u. a.; Fasching römisch zwei, 793 f.). Durch die gleichzeitig mit der Zustellung des Versäumungsurteiles eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hat auch der Lauf der Berufungsfrist noch nicht begonnen (Paragraph 163, Absatz eins, ZPO). Es wird Sache der Parteien sein, die Unterbrechung zu beenden, die erforderlichen Anträge im Sinne des Paragraph 164, ZPO zu stellen und damit die Berufungsfrist in Gang zu setzen.

Anmerkung

Z54123

Schlagworte

Gesellschaft, Alleinvertretungsbefugnis der Liquidatoren im Prozeß bei, Interessenkollision, Gesellschaft, passive Alleinvertretungsbefugnis der Liquidatoren, Interessenkollision, Alleinvertretungsbefugnis der Liquidatoren, (GesmbH) im Prozeß, Liquidator (Gesellschaft m. b. H.), Alleinvertretungsbefugnis im Prozeß, bei Interessenkollision, Liquidator (Gesellschaft m., passive Alleinvertretungsbefugnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0010OB00715.81.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19810916_OGH0002_0010OB00715_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0036967 Rechtssatz 14.11.1972Zivilrecht
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RS0060087 Rechtssatz 16.09.1981Zivilrecht
Die Vorschrift des § 125 Abs 2 dritter Satz HGB, auf die § 150 Abs 2 zweiter Satz HGB verweist, ist auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer GmbH anzuwenden; jeder Liquidator ist daher passiv allein vertretungsbefugt.