Aus der Begründung:
Nach § 150 Abs. 1 HGB, der gemäß § 90 GmbHG in Verbindung mit Art. 3 EVHGB auch für die Liquidatoren einer GesmbH gilt, wird die Gesellschaft, wenn nichts anderes bestimmt ist, von mehreren Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Schon unter der Geltung des Allgemeinen Handelsgesetzbuches, auf dessen Art. 136 § 90 GmbHG ursprünglich verwies, war es aber anerkannt, daß für die passive Vertretung einer in Liquidation befindlichen offenen Handelsgesellschaft die Vorschrift des Art. 117 Abs. 2 AHGB sinngemäß anzuwenden sei (Bettelheim in Staub - Pisko[3] I, 582). Zur Empfangnahme von Vorladungen oder Zustellungen war also jeder auch nur kollektiv zeichnungsberechtigte Liquidator allein befugt (Bettelheim a.a.O., 502). Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 dritter Satz HGB, auf die § 150 Abs. 2 zweiter Satz HGB verweist, ist auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer GesmbH anzuwenden. Jeder Liquidator ist daher passiv allein vertretungsbefugt (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 78 106; Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG[6], § 68 RZ 7; Hueck, Das Recht der OHG[4], 287, 334; Eder, Handbuch der GmbH[9] I, RZ 730. 1; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH[5], 542). Der Kläger, der seine eigene mit der in Liquidation befindlichen beklagten Partei in Kollision stehende Rechtssphäre ihr gegenüber bindend festgestellt wissen will, befand sich aber zwangsläufig in Kollision seiner eigenen Interessen mit denen der Gesellschaft. Eine Zustellung der Klage an die beklagte Gesellschaft zu seinen Handen konnte daher wirksam nicht erfolgen (Fasching II, 594; Bettelheim a.a.O., 588; Schneider in Scholz a. a.O., § 35 RZ 78).Nach Paragraph 150, Absatz eins, HGB, der gemäß Paragraph 90, GmbHG in Verbindung mit Artikel 3, EVHGB auch für die Liquidatoren einer GesmbH gilt, wird die Gesellschaft, wenn nichts anderes bestimmt ist, von mehreren Liquidatoren gemeinschaftlich vertreten. Schon unter der Geltung des Allgemeinen Handelsgesetzbuches, auf dessen Artikel 136, Paragraph 90, GmbHG ursprünglich verwies, war es aber anerkannt, daß für die passive Vertretung einer in Liquidation befindlichen offenen Handelsgesellschaft die Vorschrift des Artikel 117, Absatz 2, AHGB sinngemäß anzuwenden sei (Bettelheim in Staub - Pisko[3] römisch eins, 582). Zur Empfangnahme von Vorladungen oder Zustellungen war also jeder auch nur kollektiv zeichnungsberechtigte Liquidator allein befugt (Bettelheim a.a.O., 502). Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, dritter Satz HGB, auf die Paragraph 150, Absatz 2, zweiter Satz HGB verweist, ist auch für mehrere gemeinsam vertretungsbefugte Liquidatoren einer GesmbH anzuwenden. Jeder Liquidator ist daher passiv allein vertretungsbefugt (Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 78 106; Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG[6], Paragraph 68, RZ 7; Hueck, Das Recht der OHG[4], 287, 334; Eder, Handbuch der GmbH[9] römisch eins, RZ 730. 1; Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH[5], 542). Der Kläger, der seine eigene mit der in Liquidation befindlichen beklagten Partei in Kollision stehende Rechtssphäre ihr gegenüber bindend festgestellt wissen will, befand sich aber zwangsläufig in Kollision seiner eigenen Interessen mit denen der Gesellschaft. Eine Zustellung der Klage an die beklagte Gesellschaft zu seinen Handen konnte daher wirksam nicht erfolgen (Fasching römisch zwei, 594; Bettelheim a.a.O., 588; Schneider in Scholz a. a.O., Paragraph 35, RZ 78).
Der zweite gesamtvertretungsbefugte Liquidator Walter H brachte in der namens der Gesellschaft eingebrachten Berufung vor, dieser Zustellmangel sei gemäß § 108 ZPO am 7. Mai 1981 saniert worden, als ihm das angefochtene Versäumungsurteil zur Kenntnis gelangte. Es ist daher die Frage zu prüfen, ob durch die für den Kläger bestehende Interessenkollision, die es kraft der analog anzuwendenden Vorschriften der §§ 269, 271 ABGB ausschloß, auch für die beklagte Gesellschaft tätig zu werden (Fasching, Prozeßrechtliche Probleme der Kollision bei kollektivvertretungsbefugten Gesellschaftern einer OHG, GesRZ 1977, 37 f.; vgl. Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 496 FN 1; Doralt in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co KG[2], 295 FN 229), das Alleinvertretungsrecht auf den zweiten Liquidator Walter H überging. Diese Ansicht wird zwar von Schilling in GroßkommHGB[3] II/2, 57, RZ 47 und für den Fall mehrerer Geschäftsführer einer GesmbH von Schneider in Scholz a.a.O., § 35 RZ 77 vertreten, von der deutschen Lehre überwiegend, von der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sowie der deutschen Rechtsprechung (BGHZ 41, 367, 368, 369; RGZ 116, 116) aber allgemein abgelehnt. Fasching, Prozeßrechtliche Probleme a.a.O., führt für den Fall gemeinschaftlich vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus, daß jener Vertreter, der in Wahrung seiner eigenen, ihm persönlich zustehenden Rechte in unmittelbare und zwangsläufige Kollision mit den Rechten des Vertretenen geraten müßte, kraft Gesetzes und kraft allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht mehr befugt sei, rechtswirksame Erklärungen für den Vertretenen abzugeben oder rechtswirksam an einer Willensbildung für den Vertretenen mitzuwirken. Falle aber der eine der beiden kollektiv Vertretungsbefugten für die Willensbildung namens der Gesellschaft aus, dann könne eine gesetzes- und vertragsmäßige Vertretung nach außen nicht stattfinden. Es fehle überhaupt an einem rechtswirksamen Vertreter (vgl. Doralt a.a.O., 295; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 79). Hueck a.a.O., 289 und Fischer in GroßkommHGB[3] II/1, 254 lehren, daß bei Fortfall eines Gesamtvertreters einer offenen Handelsgesellschaft nicht etwa der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsbefugt gewesen sei, alleinige Vertretungsmacht erhalte. Handelt es sich um einen Rechtsstreit, so sei zu dessen Führung für eine besondere Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Der von Hueck a.a.O. für den Fall kollektiv vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vorgeschlagene Weg, daß dann die Vertretung auf alle restlichen, bisher auch nicht zur Vertretung befugten Gesellschafter kollektiv übergehe (vgl. BGHZ 33, 105, 108) kann für die Liquidation einer GesmbH nicht angewendet werden (Eder a.a.O., I RZ 583.1; Mertens in Hachenburg[7] II, § 35 RZ 249). Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei Wegfall eines kollektiv vertretungsbefugten Liquidators der zweite verbliebene Liquidator allein vertretungsbefugt würde (Schilling in Hachenburg, Kommentar[6] II, 11). Eine Verhinderung eines Liquidators einer GesmbH führt bei Gesamtvertretung nicht zur aktiven Einzelvertretung des oder der weiteren Liquidatoren. Der Kläger könnte nur etwa den zweiten Liquidator im Sinne des § 150 Abs. 2 HGB zur Führung des Prozesses ermächtigen (RGZ 116, 116, 118); was er aber in seiner Berufungsmitteilung ausdrücklich ablehnte. Einen weiteren Weg weisen die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 und 3 GmbHG. Dem Handelsgericht steht die Befugnis zu, Liquidatoren abzuberufen und andere oder weitere Liquidatoren zu bestellen (vgl. Schlegelberger - Gessler[4] II, 1292; Sudhoff a.a.O., 544). Vor allem bleibt die Möglichkeit, wegen der bestehenden Interessenkollision im Sinne der Vorschriften der §§ 269, 271 ABGB oder des § 8 ZPO einen Kurator zu bestellen (Doralt a.a.O., 295; Kastner a.a.O., 79; Fasching, Prozeßrechtliche Probleme, 39). Gerade diesem Weg folgte auch wiederholt die Rechtsprechung (GesRZ 1978, 78; HS 1296/109).Der zweite gesamtvertretungsbefugte Liquidator Walter H brachte in der namens der Gesellschaft eingebrachten Berufung vor, dieser Zustellmangel sei gemäß Paragraph 108, ZPO am 7. Mai 1981 saniert worden, als ihm das angefochtene Versäumungsurteil zur Kenntnis gelangte. Es ist daher die Frage zu prüfen, ob durch die für den Kläger bestehende Interessenkollision, die es kraft der analog anzuwendenden Vorschriften der Paragraphen 269, 271, ABGB ausschloß, auch für die beklagte Gesellschaft tätig zu werden (Fasching, Prozeßrechtliche Probleme der Kollision bei kollektivvertretungsbefugten Gesellschaftern einer OHG, GesRZ 1977, 37 f.; vergleiche Wentzel - Piegler in Klang[2] I/2, 496 FN 1; Doralt in Kastner - Stoll, Die GmbH & Co KG[2], 295 FN 229), das Alleinvertretungsrecht auf den zweiten Liquidator Walter H überging. Diese Ansicht wird zwar von Schilling in GroßkommHGB[3] II/2, 57, RZ 47 und für den Fall mehrerer Geschäftsführer einer GesmbH von Schneider in Scholz a.a.O., Paragraph 35, RZ 77 vertreten, von der deutschen Lehre überwiegend, von der österreichischen Lehre und Rechtsprechung sowie der deutschen Rechtsprechung (BGHZ 41, 367, 368, 369; RGZ 116, 116) aber allgemein abgelehnt. Fasching, Prozeßrechtliche Probleme a.a.O., führt für den Fall gemeinschaftlich vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft aus, daß jener Vertreter, der in Wahrung seiner eigenen, ihm persönlich zustehenden Rechte in unmittelbare und zwangsläufige Kollision mit den Rechten des Vertretenen geraten müßte, kraft Gesetzes und kraft allgemeiner Rechtsgrundsätze nicht mehr befugt sei, rechtswirksame Erklärungen für den Vertretenen abzugeben oder rechtswirksam an einer Willensbildung für den Vertretenen mitzuwirken. Falle aber der eine der beiden kollektiv Vertretungsbefugten für die Willensbildung namens der Gesellschaft aus, dann könne eine gesetzes- und vertragsmäßige Vertretung nach außen nicht stattfinden. Es fehle überhaupt an einem rechtswirksamen Vertreter vergleiche Doralt a.a.O., 295; Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts[3], 79). Hueck a.a.O., 289 und Fischer in GroßkommHGB[3] II/1, 254 lehren, daß bei Fortfall eines Gesamtvertreters einer offenen Handelsgesellschaft nicht etwa der andere Gesellschafter, der mit ihm zusammen vertretungsbefugt gewesen sei, alleinige Vertretungsmacht erhalte. Handelt es sich um einen Rechtsstreit, so sei zu dessen Führung für eine besondere Vertretung der Gesellschaft zu sorgen. Der von Hueck a.a.O. für den Fall kollektiv vertretungsbefugter Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft vorgeschlagene Weg, daß dann die Vertretung auf alle restlichen, bisher auch nicht zur Vertretung befugten Gesellschafter kollektiv übergehe vergleiche BGHZ 33, 105, 108) kann für die Liquidation einer GesmbH nicht angewendet werden (Eder a.a.O., römisch eins RZ 583.1; Mertens in Hachenburg[7] römisch zwei, Paragraph 35, RZ 249). Das Gesetz bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß bei Wegfall eines kollektiv vertretungsbefugten Liquidators der zweite verbliebene Liquidator allein vertretungsbefugt würde (Schilling in Hachenburg, Kommentar[6] römisch zwei, 11). Eine Verhinderung eines Liquidators einer GesmbH führt bei Gesamtvertretung nicht zur aktiven Einzelvertretung des oder der weiteren Liquidatoren. Der Kläger könnte nur etwa den zweiten Liquidator im Sinne des Paragraph 150, Absatz 2, HGB zur Führung des Prozesses ermächtigen (RGZ 116, 116, 118); was er aber in seiner Berufungsmitteilung ausdrücklich ablehnte. Einen weiteren Weg weisen die Bestimmungen des Paragraph 89, Absatz 2 und 3 GmbHG. Dem Handelsgericht steht die Befugnis zu, Liquidatoren abzuberufen und andere oder weitere Liquidatoren zu bestellen vergleiche Schlegelberger - Gessler[4] römisch zwei, 1292; Sudhoff a.a.O., 544). Vor allem bleibt die Möglichkeit, wegen der bestehenden Interessenkollision im Sinne der Vorschriften der Paragraphen 269, 271, ABGB oder des Paragraph 8, ZPO einen Kurator zu bestellen (Doralt a.a.O., 295; Kastner a.a.O., 79; Fasching, Prozeßrechtliche Probleme, 39). Gerade diesem Weg folgte auch wiederholt die Rechtsprechung (GesRZ 1978, 78; HS 1296/109).
Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die passive gesetzliche Vertretungsmacht des Liquidators Walter H ausreichte, das Versäumungsurteil wirksam entgegenzunehmen; insoweit mangelte es der beklagten Partei nicht an ihrer gesetzlichen Vertretung. Aktiv im Prozeß aufzutreten vermochte die beklagte Partei aber auf Grund der bestehenden Interessenkollision des Klägers mit seiner gleichzeitigen Stellung als Liquidator der beklagten Partei nicht. In diesem Umfang fehlte es ihr an einer entsprechenden gesetzlichen Vertretung im Prozeß, sodaß das Verfahren mit der Zustellung des Versäumungsurteiles an den zweiten Liquidator gemäß § 158 Abs. 1 ZPO unterbrochen worden ist (HS 1296/109). Diese Unterbrechungswirkung ist noch nicht beendet. Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind sämtliche Parteihandlungen mit Ausnahme der der Wahrung der Unterbrechung dienenden und der Aufnahmehandlung gemäß § 164 ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner ohne rechtliche Wirkung (SZ 45/19; Fasching II, 793 f.). Die während der Unterbrechung eingebrachte Berufung war daher schon aus diesem Gründe vom Berufungsgerichte zurückzuweisen (SZ 48/46; SZ 45/19; SZ 44/43; SZ 43/158 u. a.; Fasching II, 793 f.). Durch die gleichzeitig mit der Zustellung des Versäumungsurteiles eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hat auch der Lauf der Berufungsfrist noch nicht begonnen (§ 163 Abs. 1 ZPO). Es wird Sache der Parteien sein, die Unterbrechung zu beenden, die erforderlichen Anträge im Sinne des § 164 ZPO zu stellen und damit die Berufungsfrist in Gang zu setzen.Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, daß die passive gesetzliche Vertretungsmacht des Liquidators Walter H ausreichte, das Versäumungsurteil wirksam entgegenzunehmen; insoweit mangelte es der beklagten Partei nicht an ihrer gesetzlichen Vertretung. Aktiv im Prozeß aufzutreten vermochte die beklagte Partei aber auf Grund der bestehenden Interessenkollision des Klägers mit seiner gleichzeitigen Stellung als Liquidator der beklagten Partei nicht. In diesem Umfang fehlte es ihr an einer entsprechenden gesetzlichen Vertretung im Prozeß, sodaß das Verfahren mit der Zustellung des Versäumungsurteiles an den zweiten Liquidator gemäß Paragraph 158, Absatz eins, ZPO unterbrochen worden ist (HS 1296/109). Diese Unterbrechungswirkung ist noch nicht beendet. Nach der Unterbrechung des Verfahrens sind sämtliche Parteihandlungen mit Ausnahme der der Wahrung der Unterbrechung dienenden und der Aufnahmehandlung gemäß Paragraph 164, ZPO gegenüber dem Gericht und dem Prozeßgegner ohne rechtliche Wirkung (SZ 45/19; Fasching römisch zwei, 793 f.). Die während der Unterbrechung eingebrachte Berufung war daher schon aus diesem Gründe vom Berufungsgerichte zurückzuweisen (SZ 48/46; SZ 45/19; SZ 44/43; SZ 43/158 u. a.; Fasching römisch zwei, 793 f.). Durch die gleichzeitig mit der Zustellung des Versäumungsurteiles eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hat auch der Lauf der Berufungsfrist noch nicht begonnen (Paragraph 163, Absatz eins, ZPO). Es wird Sache der Parteien sein, die Unterbrechung zu beenden, die erforderlichen Anträge im Sinne des Paragraph 164, ZPO zu stellen und damit die Berufungsfrist in Gang zu setzen.