Rechtssatz RS0036367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036367
Entscheidungsdatum
17.11.1999
Rechtssatz
Bringt der Liquidator einer GmbH gegen die in Liquidation befindliche Gesellschaft eine Klage ein, entsteht zwangsläufig eine Kollision seiner eigenen Interessen mit denen der Gesellschaft; eine Zustellung der Klage an die beklagte Gesellschaft zu seinen Handen kann daher wirksam nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 715/81
Entscheidungstext OGH 16.09.1981 1 Ob 715/81
Veröff: EvBl 1982/86 S 299 = SZ 54/123
- 9 ObA 258/99b
Entscheidungstext OGH 17.11.1999 9 ObA 258/99b
Vgl; Beisatz: Bei einer offenkundigen Interessenkollision bei der Zustellung der Klage des Postbevollmächtigten zu Handen desselben ist der urkundliche Nachweis der Zustimmung des in seinen Interessen beeinträchtigten Machtgebers zu fordern. Eine an das Zustellungspostamt gerichtete Postvollmacht (im Sinne § 150 PostO) kann nicht als ausreichender urkundlicher Nachweis einer bereits vorher erteilten Einwilligung zur Doppelvertretung oder des Insichgeschäftes angesehen werden. (T1)
Schlagworte
§ 102 und § 105 ZPO aufgehoben durch Art II Z 10 BGBl 1982/201.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0036367
Dokumentnummer
JJR_19810916_OGH0002_0010OB00715_8100000_001