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Entscheidung 9 ObA 93/91×

Entscheidung 9 ObA 93/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA93/91

Entscheidungsdatum

29.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Eduard Giffinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** R*****, Tischler, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei K***** F*****, Tischlermeister, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwalt ***** wegen S 64.413,50 brutto sA (im Revisionsverfahren S 62.864 brutto sA), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Februar 1991, GZ 5 Ra 3/91-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Oktober 1990, GZ 47 Cga 197/90-6, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Zusammenrechnungsvorschrift des Paragraph 17, des Kollektivvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (kurz Kollektivvertrag) auch bei der Ermittlung des gesetzlichen Abfertigungsanspruches heranzuziehen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers, die Nichtanwendung der kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsregel stehe im Widerspruch zu Artikel römisch sieben, Absatz 5, ArbAbfG, entgegenzuhalten, daß es auf die konkrete Fallkonstellation ankommt, ob die Ermittlung des Abfertigungsanspruches jeweils nach dem Kollektivvertrag oder nach dem Gesetz für den Arbeitnehmer günstiger ist.

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG, der nach Artikel römisch eins, Paragraph 2, Absatz eins, ArbAbfG auf die Arbeiterabfertigung sinngemäß anzuwenden ist, bemißt sich die Abfertigung nach der ununterbrochenen Dauer des Dienstverhältnisses. Eine Vorschrift betreffend die Zusammenrechnung von Dienstzeiten, die - wenn auch für eine kurze Zeit - unterbrochen wurden, kennt das Angestelltengesetz nicht.

Hingegen schaffen die Zusammenrechnungsregeln des Paragraph 17, Ziffer 4, des Kollektivvertrages unter bestimmten Voraussetzungen einen (niedrigeren) Abfertigungsanspruch, der nach dem Arbeiterabfertigungsgesetz nicht bestünde, und setzen die Bedingungen fest, unter denen dieser gesetzlich nicht vorgesehene Abfertigungsanspruch kraft kollektivvertraglicher Bestimmung dennoch zuwächst. Dabei beziehen sich diese Zusammenrechnungsvorschriften hinsichtlich der unterbrochenen Dienstzeiten jedoch ausdrücklich auf den Erwerb des kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches; dies kommt aus der Bezugnahme der Ziffer 4, auf die Ziffer eins und 2 ("im Sinne der Ziffer eins und 2) des Paragraph 17, des Kollektivvertrags eindeutig zum Ausdruck. Dazu kommt, daß der Kollektivvertrag ausdrücklich auf Artikel römisch sieben, Absatz 5, des ArbAbfG Bezug nimmt und diesbezüglich anordnet, daß beide Varianten (gesetzliche und kollektivvertragliche) durchzurechnen sind. Die Bestimmung des Paragraph 17, des Kollektivvertrags bietet sohin lediglich dafür eine Grundlage, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammenzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als 120 Tage unterbrochene Dienstverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung aber nicht zu entnehmen vergleiche die Berechnungsbeispiele in Martinek-Schwarz, Abfertigung - Auflösung des Arbeitsverhältnisses, 440 ff; ZAS 1988/15).

Da der Anspruch des Klägers auf Abfertigung sohin nicht aus einer Kombination der kollektivvertraglichen Zusammenrechnungsvorschriften mit den gesetzlichen Anwartschaftszeiten zu ermitteln ist, kommt es, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, darauf an, ob die Dienstzeit des Klägers rechtlich als ununterbrochen anzusehen ist vergleiche zur Karenzierung SZ 62/46 mwH; SZ 61/94; WBl 1989, 317 uva).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.

Anmerkung

E26033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00093.91.0529.000

Dokumentnummer

JJT_19910529_OGH0002_009OBA00093_9100000_000

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