Rechtssatz RS0064775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064775
Geschäftszahl
9ObA93/91; 8ObA307/94 (8ObA308/94)
Entscheidungsdatum
15.12.1994
Norm
KollV für das holzverarbeitende und kunststoffverarbeitende Gewerbe §17
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 17 KollV bietet nur dafür eine Grundlage, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammanzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als hundertundzwanzig Tage unterbrochene Dienstverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung aber nicht zu entnehmen. (§ 48 ASGG)Die Bestimmung des Paragraph 17, KollV bietet nur dafür eine Grundlage, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammanzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als hundertundzwanzig Tage unterbrochene Dienstverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung aber nicht zu entnehmen. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Arbeitszeit, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064775
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_009OBA00093_9100000_001