Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Beweisrüge (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; es handelt sich vielmehr um eine unzulässige Beweisrüge (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Soweit sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt entfernt (P I 3), ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und hierauf daher nicht einzugehen.Soweit sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt entfernt (P römisch eins 3), ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und hierauf daher nicht einzugehen.
Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Den Revisionsausführungen ist noch zu erwidern:
Bereits in der Entscheidung vom 29.5.1991, 9 ObA 93/91, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß § 17 des Kollektivvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe nur eine Grundlage dafür bietet, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammenzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als 120 Tage unterbrochene Dienstverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Es ist somit ein Gesamtgünstigkeitsvergleich der gesetzlichen Abfertigungsregelgung des ArbAbfG mit der Abfertigungsregelung des Kollektivvertrages anzustellen und nicht - wie die Kläger wünschen - einzelne, isoliert betrachtet günstigere Tatbestandsmerkmale der insgesamt ungünstigeren Regelung in die günstigere Abfertigungsvariante noch zusätzlich einzubeziehen (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 203 f). Da die gesetzliche Abfertigungsregelung insgesamt evident günstiger ist als eine der Fassungen des Kollektivvertrages und die Kläger gegenteiliges auch gar nicht behauptet haben, erübrigt es sich darauf einzugehen, welche Fassung des Kollektivvertrages (die von 1979 oder die geltende Fassung) heranzuziehen wäre.Bereits in der Entscheidung vom 29.5.1991, 9 ObA 93/91, hat der Oberste Gerichtshof erkannt, daß Paragraph 17, des Kollektivvertrages für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe nur eine Grundlage dafür bietet, unter welchen Voraussetzungen unterbrochene Dienstzeiten für den Erwerb eines kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruches zusammenzurechnen sind. Eine Anordnung, nicht länger als 120 Tage unterbrochene Dienstverhältnisse auch für die Bemessung der gesetzlichen Abfertigung zu berücksichtigen, ist dieser Regelung nicht zu entnehmen. Es ist somit ein Gesamtgünstigkeitsvergleich der gesetzlichen Abfertigungsregelgung des ArbAbfG mit der Abfertigungsregelung des Kollektivvertrages anzustellen und nicht - wie die Kläger wünschen - einzelne, isoliert betrachtet günstigere Tatbestandsmerkmale der insgesamt ungünstigeren Regelung in die günstigere Abfertigungsvariante noch zusätzlich einzubeziehen vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte 203 f). Da die gesetzliche Abfertigungsregelung insgesamt evident günstiger ist als eine der Fassungen des Kollektivvertrages und die Kläger gegenteiliges auch gar nicht behauptet haben, erübrigt es sich darauf einzugehen, welche Fassung des Kollektivvertrages (die von 1979 oder die geltende Fassung) heranzuziehen wäre.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.
Da die Kläger für die Kosten der beklagten Partei nicht solidarisch haften waren ihnen diese in der Relation der jeweiligen Streitwerte (etwa 1:2) aufzuerlegen.