Entscheidungsgründe:
Der am 21. 2. 1939 geborene Kläger war vom 1. 9. 1972 bis zum 23. 12. 1982 bei der Erstbeklagten (zunächst als Vertreter, später als Verkaufsleiter) beschäftigt. Die Zweitbeklagte ist persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten.
Bei Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Auszahlung einer Altersbeihilfe unter Zugrundelegung der "Richtlinien für die Gewährung von Altersbeihilfe an Vertreter, Obervertreter und Bezirksvertreter" vereinbart. Der Inhalt dieser Richtlinien lässt sich - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - wie folgt zusammenfassen:
Dem Vertreter ist eine Altersbeihilfe bei Erwerbsunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu gewähren, wenn er zu diesem Zeitpunkt mindestens 2000 Punkte abgerechnet hat. Für den Fall, dass das Vertragsverhältnis gelöst wird, nachdem der Vertreter 2000 Punkte abgerechnet hat, bleibt die Anwartschaft auf Altersbeihilfe bestehen, wenn er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet hat und in dieser Zeit bis zum Inkrafttreten der Leistungen nicht für ein Unternehmen arbeitet, das seine Artikel im Haus-zu-Haus-Vertrieb absetzt. Der ausgeschiedene Vertreter hat daher alljährlich in genau vorgeschriebener Weise den Nachweis über seine Tätigkeit zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht lückenlos geführt, erlöschen alle Anwartschaften.
Mit Schreiben vom 29. 9. 1982 wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers von der Erstbeklagten zum 31. 12. 1982 gekündigt, mit Schreiben vom 23. 12. 1982 wurde der Kläger entlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger 4200 Punkte erreicht.
Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt hat.
Der Kläger machte seine entlassungsabhängigen Ansprüche gerichtlich geltend, worauf die Streitteile einen außergerichtlichen Vergleich schlossen, der als "Vergleich zu Gehaltsnachforderung" überschrieben ist und in dem sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von S 97.500 netto verpflichtete. Nach dem Vergleichstext sind mit dieser Zahlung sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Verpflichtungen abgegolten.
Seit 1. 8. 1994 bezieht der Kläger von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger begehrte in erster Instanz letztlich den Zuspruch von EUR 5.433,03 brutto sA. Mit der Zuerkennung der vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit habe er auch Anspruch auf eine monatliche Altersbeihilfe, weil er die erforderliche Punktezahl erreicht habe. Dem Arbeitgeber sei es nicht möglich, die vom Kläger erworbene Anwartschaft willkürlich durch eine unberechtigte Entlassung zu vernichten. Jene Bestimmungen der Richtlinien, die die Altersbeihilfe vom Unterbleiben einer Berufstätigkeit im Haus-zu-Haus-Vertrieb abhängig machten, seien sittenwidrig und daher unwirksam. Der mit dem Arbeitgeber abgeschlossene Vergleich habe die Altersbeihilfe nicht erfasst.
Die Beklagten beantragten, das Klagebegehren abzuweisen. Der zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 43jährige Kläger habe keinen Anspruch auf die Altersbeihilfe, weil er zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Zudem sei eine allfällige Anwartschaft durch die Entlassung verfallen. Überdies habe der Kläger nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Mitbewerber im Haus-zu-Haus-Vertrieb gearbeitet. Schließlich stehe auch der zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten geschlossene Vergleich, der das Erlöschen sämtlicher Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis vorsehe, dem geltend gemachten Begehren entgegen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Eine Pensionsvereinbarung sei ein entgeltliches Geschäft, bei dem der Arbeitnehmer vorgeleistet habe und nun seinem Partner gleichsam "auf Gedeih und Verderb ausgeliefert" sei. Daraus werde abgeleitet, dass eine Vereinbarung, die dem Arbeitgeber das einseitige Recht gebe, eine bereits erworbene Pensionsanwartschaft des Arbeitnehmers nach Willkür (etwa durch Kündigung) zunichte zu machen, sittenwidrig sei. Nichts anderes könne für eine unberechtigte Entlassung des Arbeitnehmers gelten. Auch die Treuepflichtklausel, nach der die Anwartschaft des Arbeitnehmers im Falle einer Konkurrenztätigkeit verfalle, sei sittenwidrig. Der geltend gemachte Anspruch bestehe daher zu Recht. Der zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten abgeschlossene Vergleich stehe nach seinem Inhalt einem Zuspruch nicht entgegen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Es vertrat - soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - folgende Rechtsauffassung:
Die zur Vertragsbestimmung gewordene Richtlinie, nach der im Fall einer Vertragsauflösung die Anwartschaft auf die Altersbeihilfe nur bestehen bleibe, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet habe, erweise sich im Fall einer unberechtigten Entlassung als grobe Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher als sittenwidrig. Der Oberste Gerichtshof habe in seinen - ebenfalls die Erstbeklagte betreffenden - Entscheidungen 9 ObA 256/99h (= DRdA 2000, 260) und 8 ObA 281/99b (DRdA 2001/20 [Wöss]) deutlich gemacht, dass er vergleichbare Vertragsbestimmungen nicht nur dann als sittenwidrig erachte, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits knapp vor Erreichung des Pensionsalters stehe; vielmehr erachte er generell die einseitige, vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbare Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers bei einem Entgeltcharakter genießenden Rechtsanspruch als grobe (und daher sittenwidrige) Benachteiligung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers. Diese Rechtsprechung laufe darauf hinaus, dass - selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Vorbehaltsklausel - die Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Pensionsvereinbarung festgelegten Wartezeit bereits erworbene Pensionsanwartschaften nicht mehr in Wegfall bringen könne. Anderes gelte nur in Fällen, in denen der Kündigung eine grobe Treuepflichtverletzung oder ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege. Im Ergebnis bedeute dies, dass der OGH die im § 7 Abs 1 BPG festgelegte Unverfallbarkeitsbestimmung in ihrem Kern (Untersagung von Wegfallsklauseln, die auf Arbeitgeberkündigung abstellen) unter Bezugnahme auf die Sittenwidrigkeitsregel auch auf vor dem 1. 7. 1990 erworbene und aufgrund der Übergangsbestimmungen nicht vom Geltungsbereich erfasste Anwartschaften anwende.Die zur Vertragsbestimmung gewordene Richtlinie, nach der im Fall einer Vertragsauflösung die Anwartschaft auf die Altersbeihilfe nur bestehen bleibe, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet habe, erweise sich im Fall einer unberechtigten Entlassung als grobe Benachteiligung des Arbeitnehmers und daher als sittenwidrig. Der Oberste Gerichtshof habe in seinen - ebenfalls die Erstbeklagte betreffenden - Entscheidungen 9 ObA 256/99h (= DRdA 2000, 260) und 8 ObA 281/99b (DRdA 2001/20 [Wöss]) deutlich gemacht, dass er vergleichbare Vertragsbestimmungen nicht nur dann als sittenwidrig erachte, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung bereits knapp vor Erreichung des Pensionsalters stehe; vielmehr erachte er generell die einseitige, vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbare Gestaltungsmöglichkeit des Arbeitgebers bei einem Entgeltcharakter genießenden Rechtsanspruch als grobe (und daher sittenwidrige) Benachteiligung rechtlich geschützter Interessen des Arbeitnehmers. Diese Rechtsprechung laufe darauf hinaus, dass - selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Vorbehaltsklausel - die Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Pensionsvereinbarung festgelegten Wartezeit bereits erworbene Pensionsanwartschaften nicht mehr in Wegfall bringen könne. Anderes gelte nur in Fällen, in denen der Kündigung eine grobe Treuepflichtverletzung oder ein ähnlicher Sachverhalt zugrunde liege. Im Ergebnis bedeute dies, dass der OGH die im Paragraph 7, Absatz eins, BPG festgelegte Unverfallbarkeitsbestimmung in ihrem Kern (Untersagung von Wegfallsklauseln, die auf Arbeitgeberkündigung abstellen) unter Bezugnahme auf die Sittenwidrigkeitsregel auch auf vor dem 1. 7. 1990 erworbene und aufgrund der Übergangsbestimmungen nicht vom Geltungsbereich erfasste Anwartschaften anwende.
Auch im Fall des Klägers erweise sich daher die oben genannte Klausel als sittenwidrig, auch wenn er nur ca. 10 Jahre und 4 Monate bei der Erstbeklagten beschäftigt gewesen sei.
Im Übrigen seien auch die Ausführungen des Erstgerichtes über die Sittenwidrigkeit der Klausel, die den Verfall der Anwartschaften im Falle einer konkurrenzierenden Tätigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers vorsehe, richtig. Daher habe es auch des jährlichen Nachweises über die Tätigkeit des Klägers nach der Lösung des Vertragsverhältnisses nicht bedurft. Auch der zwischen dem Kläger und der Erstbeklagten geschlossene Vergleich stehe den geltend gemachten Ansprüchen nicht entgegen.
Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil der Frage, ob in jedem Fall - selbst bei Vorliegen einer entsprechenden Vorbehaltsklausel - die Arbeitgeberkündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Pensionsvereinbarung festgelegten Wartezeit bereits erworbene Pensionsanwartschaften nicht mehr in Wegfall bringen kann, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil der hier zu beurteilende Fall mit den Sachverhalten, die den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, nicht vergleichbar ist und die vom Berufungsgericht aus diesen Entscheidungen gezogenen Schlussfolgerungen eine Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machen.