Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO ist nicht gegeben, da in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann. Nach diesen Feststellungen war der Kläger vom 1.August 1981 bis 15.Oktober 1981 als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig. Der Annahme, er sei in dieser Zeit selbständiger Handelsvertreter gewesen, stehen schon die Ergebnisse des Verfahrens 1 Cr 2040/82 des Erstgerichtes entgegen. Es fehlt auch an diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen über die Art der Tätigkeit des Klägers in den Vorinstanzen. Eine Ergänzung des Verfahrens erübrigt sich aus folgenden Erwägungen:Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ist nicht gegeben, da in der Übernahme der Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen kann. Nach diesen Feststellungen war der Kläger vom 1.August 1981 bis 15.Oktober 1981 als freier Mitarbeiter für die Beklagte tätig. Der Annahme, er sei in dieser Zeit selbständiger Handelsvertreter gewesen, stehen schon die Ergebnisse des Verfahrens 1 Cr 2040/82 des Erstgerichtes entgegen. Es fehlt auch an diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen über die Art der Tätigkeit des Klägers in den Vorinstanzen. Eine Ergänzung des Verfahrens erübrigt sich aus folgenden Erwägungen:
Eine Pflicht zur Rechnungslegung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien ergeben. Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Pflicht zur Rechnungslegung, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, eine solche Auskunft unschwer zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann (Arb. 10.406, 9.164 ua). Dem Angestellten gewährt § 10 Abs 5 AngG das Recht, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu verlangen, die durch seine Tätigkeit zustande gekommen sind. Der Anspruch dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren. Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Artikel XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren (Martinek-Schwarz AngG6 286 ff). Dies gilt gemäß § 10 Abs 3 AngG auch für Provisionsansprüche aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bezüglich derer aber Zahlungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen (Martinek-Schwarz aaO 284 f; Arb. 9.590).Eine Pflicht zur Rechnungslegung kann sich entweder unmittelbar aus einer Norm des bürgerlichen Rechts oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung der Parteien ergeben. Bei Vertragsverhältnissen besteht eine Pflicht zur Rechnungslegung, wenn es das Wesen des Rechtsverhältnisses mit sich bringt, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen und den Umfang des Vermögens im ungewissen, der Verpflichtete aber in der Lage ist, eine solche Auskunft unschwer zu erteilen und diese Auskunft dem Verpflichteten überdies nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zugemutet werden kann (Arb. 10.406, 9.164 ua). Dem Angestellten gewährt Paragraph 10, Absatz 5, AngG das Recht, einen Buchauszug über alle Geschäfte zu verlangen, die durch seine Tätigkeit zustande gekommen sind. Der Anspruch dient dem Zweck, dem Angestellten die Möglichkeit zu geben, sich eine Übersicht über die von ihm verdienten Provisionen zu verschaffen und die Provisionsabrechnung zu kontrollieren. Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Artikel XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren (Martinek-Schwarz AngG6 286 ff). Dies gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AngG auch für Provisionsansprüche aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, bezüglich derer aber Zahlungen erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingehen (Martinek-Schwarz aaO 284 f; Arb. 9.590).
Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte gemäß § 15 Abs 2 HVG lediglich die Vorlage der Bücher im außerstreitigen Verfahren verlangen können (vgl. Kuderna ASGG § 50 Erl. 2, 252; EvBl 1977/4; aM Jabornegg HVG § 14 Anm. 3.4, § 15 Anm. 2.4) ist verfehlt, weil der Kläger vom 1.Juli 1981 bis 31.Juli 1981 unbestitten noch Angestellter war und es nach den Feststellungen, in denen lediglich "unter anderem" einige Geschäftsfälle aufgezählt wurden, offen blieb, ob auch in diese Zeit provisionspflichtige Geschäftsvermittlungen gefallen sind. Für die restlichen 2 1/2 Monate, in denen der Kläger noch in Nachwirkung seines Arbeitsverhältnisses tätig wurde, bestand eine Vereinbarung, daß die Verprovisionierung in der bisherigen Form erfolgen sollte. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, sollte damit (lediglich) das Gehalt wegfallen, das der Kläger nach dem am 30.Juni 1982 abgeschlossenen Vergleich aber ohnehin erhalten hatte. Der Kläger durfte diese Vereinbarung daher nach den Umständen dahin verstehen, daß sich hinsichtlich seiner Provision nichts geändert habe und er auf diese wie zuvor als Angestellter Anspruch habe. Da sohin fast ein Drittel des Zeitraumes, für welchen die Mitteilung der Buchauszüge verlangt wird, noch in die Zeit des Angestelltenverhältnisses fällt und sich für den restlichen Zeitraum, der, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, noch in zeitlicher und organisatorischer Nähe zum Arbeitsverhältnis stand, hinsichtlich der Verprovisionierung aus den dargelegten Gründen nichts ändern sollte, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, zwischen diesen Zeiten zu differenzieren.Der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte gemäß Paragraph 15, Absatz 2, HVG lediglich die Vorlage der Bücher im außerstreitigen Verfahren verlangen können vergleiche Kuderna ASGG Paragraph 50, Erl. 2, 252; EvBl 1977/4; aM Jabornegg HVG Paragraph 14, Anmerkung 3.4, Paragraph 15, Anmerkung 2.4) ist verfehlt, weil der Kläger vom 1.Juli 1981 bis 31.Juli 1981 unbestitten noch Angestellter war und es nach den Feststellungen, in denen lediglich "unter anderem" einige Geschäftsfälle aufgezählt wurden, offen blieb, ob auch in diese Zeit provisionspflichtige Geschäftsvermittlungen gefallen sind. Für die restlichen 2 1/2 Monate, in denen der Kläger noch in Nachwirkung seines Arbeitsverhältnisses tätig wurde, bestand eine Vereinbarung, daß die Verprovisionierung in der bisherigen Form erfolgen sollte. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, sollte damit (lediglich) das Gehalt wegfallen, das der Kläger nach dem am 30.Juni 1982 abgeschlossenen Vergleich aber ohnehin erhalten hatte. Der Kläger durfte diese Vereinbarung daher nach den Umständen dahin verstehen, daß sich hinsichtlich seiner Provision nichts geändert habe und er auf diese wie zuvor als Angestellter Anspruch habe. Da sohin fast ein Drittel des Zeitraumes, für welchen die Mitteilung der Buchauszüge verlangt wird, noch in die Zeit des Angestelltenverhältnisses fällt und sich für den restlichen Zeitraum, der, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, noch in zeitlicher und organisatorischer Nähe zum Arbeitsverhältnis stand, hinsichtlich der Verprovisionierung aus den dargelegten Gründen nichts ändern sollte, wäre es sachlich nicht gerechtfertigt, zwischen diesen Zeiten zu differenzieren.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.