Norm
AngG §10 Abs3 IV
AngG §10 Abs5
EGZPO ArtXLII IA
Rechtssatz
Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß § 10 Abs 3 AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.Der Angestellte soll durch eine Klage gemäß Art XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber durch Bekanntgabe der für die Berechnung seines Provisionsanspruches maßgeblichen Geschäftsfälle zu konkretisieren und zwar gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AngG auch bei Provisionsansprüchen aus Geschäften, die während des Arbeitsverhältnisses geschlossen wurden, wo aber Zahlungen erst nach dessen Beendigung eingehen.
Schlagworte
Beteiligung, Vergütung, Belohnung, Stufenklage, Lohn, Gehalt, Bemessung, Höhe, Bestimmtheit, Unbestimmtheit, Ende, Dauer, Zeit, Auflösung, Manifestationsklage, Buchhaltung, Bucheinsicht, Klage, laufende Provision, Folgeprovision, Arbeitgeber, Vertreter, Vermittler
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028061
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00095_8700000_001