Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Revisionswerberin mit der Zulässigkeit der Revision auseinandersetzt, sind diese Ausführungen überflüssig, weil auch nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Vollrevision bei einem - wie hier - S 50.000,- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes jedenfalls zulässig ist (§ 46 Abs 1 Z 2 iVm § 45 Abs 1 Z 1 ArbGG idF Art. XXXVII Z 3 und 4 WGN 1989).Soweit sich die Revisionswerberin mit der Zulässigkeit der Revision auseinandersetzt, sind diese Ausführungen überflüssig, weil auch nach der Erweiterten Wertgrenzennovelle 1989 in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Vollrevision bei einem - wie hier - S 50.000,- übersteigenden Wert des Streitgegenstandes jedenfalls zulässig ist (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, ArbGG in der Fassung Artikel römisch 37 , Ziffer 3 und 4 WGN 1989).
Die beklagte Partei wendet sich gegen die Beurteilung des Vertragsverhältnisses des Klägers als das eines freien Versicherungsvertreters und will es offenbar als das eines selbständigen Versicherungsvertreters ("klassischer Versicherungsvermittler") beurteilt wissen. Daß es den zwischen einem selbständigen Versicherungsvertreter und einem angestellten Versicherungsvertreter liegenden Typ eines freien Versicherungsvertreters gibt (Arb. 9.945, 10.025), bezweifelt die beklagte Partei nicht; sie meint nur, der Kläger sei als "klassischer Versicherungsvermittler" anzusehen. Von dieser Differenzierung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof trotz ablehnender Stimmen der Lehre (Jabornegg, DRdA 1985, 85 ff, insb. 89 ff; derselbe in HVG, § 1, Anm 4.4; G.Schima, RdW 1987, 16 ff) nicht veranlaßt, zumal - worauf auch Jabornegg (DRdA 1985, 90) zu Recht hinweist - mangels einschlägiger gesetzlicher Regelung (§ 30 Abs 1 HVG nimmt den selbständigen Versicherungsvertreter vom Anwendungsgebiet des HVG aus) in beiden Fällen die Regelungslücken im Wege der Analogie geschlossen werden müssen (EvBl 1979/3 ua), wobei allerdings im Fall des freien Versicherungsvertreters eher Analogien zu arbeitsrechtlichen Normen als zum HVG zu ziehen sind, soweit jene nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (SZ 54/30 und Arb. 10.025, beide im Zusammenhang mit Konkurrenzklauseln). Hinsichtlich der Einordnung des Klägers in den Typus des freien Versicherungsvertreters genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 7 f) zu verweisen (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin vermeint, auf den Kläger seien als "klassischen selbständigen Versicherungsvertreter" mangels der Erlassung einschlägiger Bestimmungen für einen solchen (vgl. § 30 Abs 1 HVG) zwingend die Normen des HVG anzuwenden (EvBl 1979/3). Ein selbständiger Handelsvertreter könne aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EvBl 1977/4 ua; zuletzt EvBl 1988/144) keine Stufenklage nach Art. XLII EGZPO erheben, weil diesem nach § 15 HVG ein ähnlicher Anspruch zur Festlegung des Umfangs seiner Provisionen zustehe, nämlich die im Außerstreitverfahren zu erwirkende Vorlage der Bücher des Geschäftsherrn.Die beklagte Partei wendet sich gegen die Beurteilung des Vertragsverhältnisses des Klägers als das eines freien Versicherungsvertreters und will es offenbar als das eines selbständigen Versicherungsvertreters ("klassischer Versicherungsvermittler") beurteilt wissen. Daß es den zwischen einem selbständigen Versicherungsvertreter und einem angestellten Versicherungsvertreter liegenden Typ eines freien Versicherungsvertreters gibt (Arb. 9.945, 10.025), bezweifelt die beklagte Partei nicht; sie meint nur, der Kläger sei als "klassischer Versicherungsvermittler" anzusehen. Von dieser Differenzierung abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof trotz ablehnender Stimmen der Lehre (Jabornegg, DRdA 1985, 85 ff, insb. 89 ff; derselbe in HVG, Paragraph eins,, Anmerkung 4.4; G.Schima, RdW 1987, 16 ff) nicht veranlaßt, zumal - worauf auch Jabornegg (DRdA 1985, 90) zu Recht hinweist - mangels einschlägiger gesetzlicher Regelung (Paragraph 30, Absatz eins, HVG nimmt den selbständigen Versicherungsvertreter vom Anwendungsgebiet des HVG aus) in beiden Fällen die Regelungslücken im Wege der Analogie geschlossen werden müssen (EvBl 1979/3 ua), wobei allerdings im Fall des freien Versicherungsvertreters eher Analogien zu arbeitsrechtlichen Normen als zum HVG zu ziehen sind, soweit jene nicht vom persönlichen Abhängigkeitsverhältnis ausgehen und den sozial Schwächeren schützen sollen (SZ 54/30 und Arb. 10.025, beide im Zusammenhang mit Konkurrenzklauseln). Hinsichtlich der Einordnung des Klägers in den Typus des freien Versicherungsvertreters genügt es, auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes (S. 7 f) zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Die Revisionswerberin vermeint, auf den Kläger seien als "klassischen selbständigen Versicherungsvertreter" mangels der Erlassung einschlägiger Bestimmungen für einen solchen vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, HVG) zwingend die Normen des HVG anzuwenden (EvBl 1979/3). Ein selbständiger Handelsvertreter könne aber nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EvBl 1977/4 ua; zuletzt EvBl 1988/144) keine Stufenklage nach "Art". XLII EGZPO erheben, weil diesem nach Paragraph 15, HVG ein ähnlicher Anspruch zur Festlegung des Umfangs seiner Provisionen zustehe, nämlich die im Außerstreitverfahren zu erwirkende Vorlage der Bücher des Geschäftsherrn.
Soweit ersichtlich, hat sich der Oberste Gerichtshof bis jetzt mit der Frage, ob ein freier Versicherungsvertreter auf Abrechnung gemäß Art. XLII EGZPO klagen kann, noch nicht zu befassen gehabt. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung (SZ 35/108; EvBl 1974/70 = Arb 9164 ua) dem provisionsberechtigten Angestellten (§ 10 AngG) ein Klagerecht nach Art. XLII EGZPO einräumt, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Provisionsanspruch zu konkretisieren. Der Oberste Gerichtshof hielt zwar auch in diesan Entscheidungen an der einschränkenden Auslegung des Art. XLII Abs 1 EGZPO fest, wonach durch diese Bestimmung kein neuer materiellrechtlicher Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet werde; eine solche Verpflichtung ergebe sich entweder aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (SZ 46/112 uva). Auch ohne ausdrückliche zusätzliche Absprache enthielten solche Provisionsvereinbarungen aber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung bzw. zur Bekanntgabe der Umsätze. Der diesbezügliche Anspruch des provisionsberechtigten Arbeitnehmers ergebe sich als ein Hilfsanspruch aus der Natur der für die Vertragsparteien geltenden privatrechtlichen Bestimmungen und der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht. Jener müsse durch eine Klage gemäß Art. XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu konkretisieren, und zwar durch Bekanntgabe des für die Berechtigung seines Provisionsanspruches maßgebenden Umsatzes. Diese habe durch Mitteilung eines Buchauszuges zu erfolgen. Der Anspruch auf Vorlage eines solchen diene allgemein der Feststellung eines der Höhe nach noch nicht ziffernmäßig bestimmbaren Anspruches aus der Umsatzbeteiligung. Es widerspreche der Vertragstreue und der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht, dem Angestellten eine vom Umsatz abhängige Leistung zuzusagen, ohne die für deren Höhe maßgebenden Auskünfte zu geben. Würden daher solche Auskünfte nicht oder unvollständig gegeben, könne der Angestellte mit einer Klage nach Art. XLII EGZPO die Bekanntgabe der vom Arbeitgeber erzielten Umsätze erzwingen.Soweit ersichtlich, hat sich der Oberste Gerichtshof bis jetzt mit der Frage, ob ein freier Versicherungsvertreter auf Abrechnung gemäß "Art". XLII EGZPO klagen kann, noch nicht zu befassen gehabt. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, daß die oberstgerichtliche Rechtsprechung (SZ 35/108; EvBl 1974/70 = Arb 9164 ua) dem provisionsberechtigten Angestellten (Paragraph 10, AngG) ein Klagerecht nach "Art". XLII EGZPO einräumt, um ihn in die Lage zu versetzen, seinen Provisionsanspruch zu konkretisieren. Der Oberste Gerichtshof hielt zwar auch in diesan Entscheidungen an der einschränkenden Auslegung des "Art". XLII Absatz eins, EGZPO fest, wonach durch diese Bestimmung kein neuer materiellrechtlicher Anspruch auf Vermögensangabe, Rechnungslegung oder Auskunftserteilung begründet werde; eine solche Verpflichtung ergebe sich entweder aus einer Norm des bürgerlichen Rechtes oder aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien (SZ 46/112 uva). Auch ohne ausdrückliche zusätzliche Absprache enthielten solche Provisionsvereinbarungen aber die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Rechnungslegung bzw. zur Bekanntgabe der Umsätze. Der diesbezügliche Anspruch des provisionsberechtigten Arbeitnehmers ergebe sich als ein Hilfsanspruch aus der Natur der für die Vertragsparteien geltenden privatrechtlichen Bestimmungen und der zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen sowie aus der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht. Jener müsse durch eine Klage gemäß "Art". XLII EGZPO in die Lage versetzt werden, seinen Entgeltanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zu konkretisieren, und zwar durch Bekanntgabe des für die Berechtigung seines Provisionsanspruches maßgebenden Umsatzes. Diese habe durch Mitteilung eines Buchauszuges zu erfolgen. Der Anspruch auf Vorlage eines solchen diene allgemein der Feststellung eines der Höhe nach noch nicht ziffernmäßig bestimmbaren Anspruches aus der Umsatzbeteiligung. Es widerspreche der Vertragstreue und der dem Arbeitgeber obliegenden Fürsorgepflicht, dem Angestellten eine vom Umsatz abhängige Leistung zuzusagen, ohne die für deren Höhe maßgebenden Auskünfte zu geben. Würden daher solche Auskünfte nicht oder unvollständig gegeben, könne der Angestellte mit einer Klage nach "Art". XLII EGZPO die Bekanntgabe der vom Arbeitgeber erzielten Umsätze erzwingen.
Das Berufungsgericht hat diese Rechte unter Hinweis auf das auch dem selbständigen Handelsvertreter gemäß den §§ 14 und 15 HVG zustehende Recht auf Abrechnung, Mitteilung eines Buchauszuges und Bucheinsicht zur Information und Kontrolle über die gegen den Geschäftsherrn zustehenden Ansprüche wegen der gemeinsamen Interessenlage auch dem freien Handelsvertreter eingeräumt. Diese Ansicht ist zu billigen. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (§ 10 Abs 4 und 5 AngG und §§ 14 und 15 Abs 1 HVG) sind nahezu wortgleich und die Interessenlage völlig identisch.Das Berufungsgericht hat diese Rechte unter Hinweis auf das auch dem selbständigen Handelsvertreter gemäß den Paragraphen 14 und 15 HVG zustehende Recht auf Abrechnung, Mitteilung eines Buchauszuges und Bucheinsicht zur Information und Kontrolle über die gegen den Geschäftsherrn zustehenden Ansprüche wegen der gemeinsamen Interessenlage auch dem freien Handelsvertreter eingeräumt. Diese Ansicht ist zu billigen. Die einschlägigen Gesetzesbestimmungen (Paragraph 10, Absatz 4 und 5 AngG und Paragraphen 14 und 15 Absatz eins, HVG) sind nahezu wortgleich und die Interessenlage völlig identisch.
Über die Provisionsansprüche eines selbständigen Handelsvertreters ist nach § 14 Abs 1 HVG - wie über die eines provisionsberechtigten Angestellten (§ 10 Abs 4 AngG) - grundsätzlich mit Ende jedes Kalenderviertels abzurechnen; nur für den Fall der Vertragsauflösung vor Ablauf eines Kalenderviertels besteht insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrechnung eine geringfügig abweichende Regelung. Nach § 15 Abs 1 HVG kann der selbständige Handelsvertreter sowie der provisionsberechtigte Angestellte (§ 10 Abs 5 AngG) die Mitteilung eines Buchauszuges über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. In den folgenden Absätzen 2 bis 5 des § 15 HVG ist näher geregelt, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Handelsvertreter Bucheinsicht verlangen kann. Er kann danach eine solche begehren, wenn er glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wird. Auch das Angestelltengesetz geht in § 10 Abs 5 von einem solchen Recht des provisionsberechtigten Angestellten aus, regelt das Recht auf Vorlage der Bücher jedoch nicht näher, sondern verweist auf andere gesetzliche Vorschriften; als solche kommen als nächtsverwandte Norm der § 15 Abs 2 bis 5 HVG sowie ferner die §§ 45 f HGB und §§ 303 ff ZPO in Betracht. Sowohl § 10 Abs 4 AngG als auch § 14 Abs 1 HVG sind Normen des bürgerlichen Rechtes. Sie enthalten eine Pflicht zur Abrechnung, die nach diesen Bestimmungen in der sachlich gerechtfertigten eingeschränkten Form der Mitteilung eines Buchauszuges zu erfolgen haben. Schon im Hinblick auf die zum provisionsberechtigten Angestellten zutreffend entwickelten oben dargelegten Grundsätze ist nicht einsichtig, weshalb ein provisionsberechtigter freier Handelsvertreter trotz gleicher Rechts- und Interessenlage kein Klagerecht auf Abrechnung gegenüber seinem Geschäftsherrn und kein Recht haben sollte, sein Leistungsbegehren zunächst noch nicht ziffernmäßig zu fassen, nur weil er - im übrigen gleich dem provisionsberechtigten Angestellten - auch das Recht auf Bucheinsicht hat, das im übrigen im außerstreitigen Verfahren und zwar bereits vor Prozeßbeginn durchsetzbar ist.Über die Provisionsansprüche eines selbständigen Handelsvertreters ist nach Paragraph 14, Absatz eins, HVG - wie über die eines provisionsberechtigten Angestellten (Paragraph 10, Absatz 4, AngG) - grundsätzlich mit Ende jedes Kalenderviertels abzurechnen; nur für den Fall der Vertragsauflösung vor Ablauf eines Kalenderviertels besteht insbesondere hinsichtlich des Zeitpunktes der Abrechnung eine geringfügig abweichende Regelung. Nach Paragraph 15, Absatz eins, HVG kann der selbständige Handelsvertreter sowie der provisionsberechtigte Angestellte (Paragraph 10, Absatz 5, AngG) die Mitteilung eines Buchauszuges über die provisionspflichtigen Geschäfte verlangen. In den folgenden Absätzen 2 bis 5 des Paragraph 15, HVG ist näher geregelt, ob, unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise der Handelsvertreter Bucheinsicht verlangen kann. Er kann danach eine solche begehren, wenn er glaubhaft macht, daß der Buchauszug unrichtig oder unvollständig ist oder ihm die Mitteilung eines Buchauszuges verweigert wird. Auch das Angestelltengesetz geht in Paragraph 10, Absatz 5, von einem solchen Recht des provisionsberechtigten Angestellten aus, regelt das Recht auf Vorlage der Bücher jedoch nicht näher, sondern verweist auf andere gesetzliche Vorschriften; als solche kommen als nächtsverwandte Norm der Paragraph 15, Absatz 2 bis 5 HVG sowie ferner die Paragraphen 45, f HGB und Paragraphen 303, ff ZPO in Betracht. Sowohl Paragraph 10, Absatz 4, AngG als auch Paragraph 14, Absatz eins, HVG sind Normen des bürgerlichen Rechtes. Sie enthalten eine Pflicht zur Abrechnung, die nach diesen Bestimmungen in der sachlich gerechtfertigten eingeschränkten Form der Mitteilung eines Buchauszuges zu erfolgen haben. Schon im Hinblick auf die zum provisionsberechtigten Angestellten zutreffend entwickelten oben dargelegten Grundsätze ist nicht einsichtig, weshalb ein provisionsberechtigter freier Handelsvertreter trotz gleicher Rechts- und Interessenlage kein Klagerecht auf Abrechnung gegenüber seinem Geschäftsherrn und kein Recht haben sollte, sein Leistungsbegehren zunächst noch nicht ziffernmäßig zu fassen, nur weil er - im übrigen gleich dem provisionsberechtigten Angestellten - auch das Recht auf Bucheinsicht hat, das im übrigen im außerstreitigen Verfahren und zwar bereits vor Prozeßbeginn durchsetzbar ist.
Der Oberste Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, daß dem freien Handelsvertreter gleich dem provisionsberechtigten Angestellten hinsichtlich seiner provisionspflichtigen Geschäfte gegenüber dem Geschäftsherrn bzw. Dienstgeber ein Klagsanspruch auf Vorlage einer Abrechnung in Form eines Buchauszuges und Leistung in Form einer Stufenklage zugebilligt werden muß, weil wegen der arbeitnehmerähnlichen Stellung des wirtschaftlich abhängigen freien Handelsvertreters (vgl. SZ 54/30 und Arb. 10.025) zu den aus den privatrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Abrechnungsansprüchen, die einen solchen Anspruch noch unterstützende Fürsorgepflicht des insofern dienstgeberähnlichen Geschäftsherrn kommt.Der Oberste Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, daß dem freien Handelsvertreter gleich dem provisionsberechtigten Angestellten hinsichtlich seiner provisionspflichtigen Geschäfte gegenüber dem Geschäftsherrn bzw. Dienstgeber ein Klagsanspruch auf Vorlage einer Abrechnung in Form eines Buchauszuges und Leistung in Form einer Stufenklage zugebilligt werden muß, weil wegen der arbeitnehmerähnlichen Stellung des wirtschaftlich abhängigen freien Handelsvertreters vergleiche SZ 54/30 und Arb. 10.025) zu den aus den privatrechtlichen Bestimmungen sich ergebenden Abrechnungsansprüchen, die einen solchen Anspruch noch unterstützende Fürsorgepflicht des insofern dienstgeberähnlichen Geschäftsherrn kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.