Begründung:
Der Kläger war vom 27. 6. 2005 bis 31. 7. 2006 bei der Beklagten als Konstrukteur beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung.
Punkt 8. des Dienstvertrags der Streitteile hat folgenden Wortlaut:
„8. Ausbildungskosten
Für die CAD-Ausbildung der Systeme CATIA und/oder PRO/Engineer werden Ausbildungskosten bei einem Austritt durch den Arbeitnehmer wie folgt verrechnet:
Austritt innerhalb des ersten Jahres: 6 Monatsentgelte
Austritt innerhalb des zweiten Jahres: 4 Monatsentgelte
Austritt innerhalb des dritten Jahres: 2 Monatsentgelte
Austritt nach dem dritten Jahr: keine Ausbildungskosten
Die Berechnung der Monatsentgelte erfolgt analog der Berechnung der Abfertigung."
Unter dem in diesem Vertragspunkt verwendeten Wort „Austritt" verstanden die Vertragsteile jede Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kläger.
„Durch Aufrechnung mit einem Ausbildungskostenrückersatz wurde dem Kläger von der Endabrechnung ein Betrag von 3.329,39 EUR nicht ausbezahlt."
Der Kläger begehrte den Zuspruch dieses Betrags. Die dem Einbehalt zugrunde liegende Vereinbarung sei unwirksam, zumal sie den Kläger in seiner Kündigungsfreiheit beeinträchtige. Sie stelle eine Vertragsstrafe dar. Zudem verstoße die Vereinbarung gegen § 11 Abs 2 Z 6 AÜG. Das AÜG sei anwendbar, weil der Kläger als Leasingarbeitnehmer an ein anderes Unternehmen überlassen worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die von ihr übernommene Ausbildung habe den Wert des Klägers am Arbeitsmarkt wesentlich erhöht. Das AÜG sei nicht anzuwenden. Der vereinbarte Rückzahlungsbetrag stelle eine Entschädigung für die tatsächlich aufgewendeten Kosten dar, die wesentlich höher gewesen seien. Aufgrund der Selbstkündigung des Klägers stehe der Beklagten daher ein Rückersatz der Ausbildungskosten in Höhe von vier Monatsentgelten zu.Der Kläger begehrte den Zuspruch dieses Betrags. Die dem Einbehalt zugrunde liegende Vereinbarung sei unwirksam, zumal sie den Kläger in seiner Kündigungsfreiheit beeinträchtige. Sie stelle eine Vertragsstrafe dar. Zudem verstoße die Vereinbarung gegen Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, AÜG. Das AÜG sei anwendbar, weil der Kläger als Leasingarbeitnehmer an ein anderes Unternehmen überlassen worden sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die von ihr übernommene Ausbildung habe den Wert des Klägers am Arbeitsmarkt wesentlich erhöht. Das AÜG sei nicht anzuwenden. Der vereinbarte Rückzahlungsbetrag stelle eine Entschädigung für die tatsächlich aufgewendeten Kosten dar, die wesentlich höher gewesen seien. Aufgrund der Selbstkündigung des Klägers stehe der Beklagten daher ein Rückersatz der Ausbildungskosten in Höhe von vier Monatsentgelten zu.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 829,39 EUR sA statt; das Mehrbegehren erachtete es - ohne dies allerdings im Spruch zum Ausdruck zu bringen - als nicht berechtigt. Es traf detaillierte Feststellungen über die Ausbildung des Klägers durch die Beklagte und stellte fest, dass eine derartige Ausbildung auch von externen Anbietern - etwa vom WIFI in Form von einem Grundkurs und zwei Aufbaukursen um je 998 EUR - angeboten wird. Der Kläger konnte bei der Beklagten Spezialkenntnisse erwerben, die in einem extrem kleinen Arbeitsmarkt hoch nachgefragt werden, aber auch auf andere Bereiche übertragbar sind. Sein Marktwert am Arbeitsmarkt hat sich dadurch deutlich erhöht. Ferner stelle das Erstgericht fest, dass der Kläger von der Beklagten in der Prototypenkonstruktion von Scheinwerfern bei einem Projekt für eine andere GmbH eingesetzt wurde. Das Designerkonzept war bereits erstellt. Die Aufgabe des Klägers bestand darin, die Vorgaben der Designerplaner in eine machbare und produzierbare Gestaltung zu bringen, sodass auch eine Serienproduktion möglich war. Der Kläger wurde von der Beklagten mit einem entsprechenden Computer ausgestattet und direkt in den Räumlichkeiten der GmbH eingesetzt. Ab 15. 12. 2005 wurde er vollwertig in diesem Projekt eingesetzt. Seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist er in einem Leasingunternehmen tätig, von dem er an die GmbH verleast wird. Seine Tätigkeit hat sich nicht geändert.
In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das Erstgericht die Vereinbarung der Streitteile über den Ausbildungskostenrückersatz als zulässig. Es sei ihm eine seinen Marktwert deutlich erhöhende Ausbildung und nicht nur eine Einschulung vermittelt worden. Drei Monate seines 14 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses seien reine Ausbildungszeit gewesen. Das AÜG sei nicht anwendbar. Gemäß § 273 ZPO seien die zu ersetzenden Ausbildungskosten mit 2.500 EUR zu ermitteln; der Wert der erlangten Ausbildung übersteige den Wert einer WIFI-Ausbildung wegen des Praxisbezugs deutlich. Der Kläger habe daher noch Anspruch auf Zahlung von weiteren 829,39 EUR. Das Berufungsgericht bestätigte das in seinem stattgebenden Teil unangefochten gebliebene Urteil mit der Maßgabe, dass das Mehrbegehren (nunmehr ausdrücklich im Spruch) abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.In seiner rechtlichen Beurteilung erachtete das Erstgericht die Vereinbarung der Streitteile über den Ausbildungskostenrückersatz als zulässig. Es sei ihm eine seinen Marktwert deutlich erhöhende Ausbildung und nicht nur eine Einschulung vermittelt worden. Drei Monate seines 14 Monate dauernden Arbeitsverhältnisses seien reine Ausbildungszeit gewesen. Das AÜG sei nicht anwendbar. Gemäß Paragraph 273, ZPO seien die zu ersetzenden Ausbildungskosten mit 2.500 EUR zu ermitteln; der Wert der erlangten Ausbildung übersteige den Wert einer WIFI-Ausbildung wegen des Praxisbezugs deutlich. Der Kläger habe daher noch Anspruch auf Zahlung von weiteren 829,39 EUR. Das Berufungsgericht bestätigte das in seinem stattgebenden Teil unangefochten gebliebene Urteil mit der Maßgabe, dass das Mehrbegehren (nunmehr ausdrücklich im Spruch) abgewiesen wurde. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
§ 4 AÜG stelle klar, dass auch bei Vorliegen eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein könne. Arbeitskräfteüberlassung liege jedenfalls dann vor, wenn eine der in § 4 Abs 2 AÜG genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Dies sei aber - wie vom Berufungsgericht ausführlich dargelegt wird - hier nicht der Fall. Das AÜG komme daher nicht zur Anwendung, sodass dahingestellt bleiben könne, ob die Vereinbarung der Streitteile über die Ausbildungkosten nach § 11 Abs 2 Z 6 AÜG unzulässig sei.Paragraph 4, AÜG stelle klar, dass auch bei Vorliegen eines gültigen Werkvertrags dem wahren wirtschaftlichen Gehalt nach Arbeitskräfteüberlassung gegeben sein könne. Arbeitskräfteüberlassung liege jedenfalls dann vor, wenn eine der in Paragraph 4, Absatz 2, AÜG genannten Voraussetzungen erfüllt sei. Dies sei aber - wie vom Berufungsgericht ausführlich dargelegt wird - hier nicht der Fall. Das AÜG komme daher nicht zur Anwendung, sodass dahingestellt bleiben könne, ob die Vereinbarung der Streitteile über die Ausbildungkosten nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 6, AÜG unzulässig sei.
Die Regelung, dass der Arbeitnehmer je nach Dauer des bis dahin bestandenen Arbeitsverhältnisses einen nach Monatsentgelten bemessenen Betrag an Ausbildungskosten zurückzuzahlen habe, sei keine unzulässige Pauschalierung, sondern eine Begrenzung der Rückzahlungspflicht nach oben hin. Die Rückzahlungspflicht umfasse nämlich nur die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung aufgewendeten Kosten. Dass die Ausbildungskosten nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses rückläufig gestaffelt seien, erkläre sich mit der zunehmenden Amortisation der Kosten und entspreche im Übrigen der - hier noch nicht anwendbaren - Rechtslage nach § 2d AVRAG. Die Vereinbarung stelle keine unzulässige Konventionalstrafe dar. Die Ausmittlung des Rückzahlungsbetrags nach § 273 ZPO sei nicht zu beanstanden.Die Regelung, dass der Arbeitnehmer je nach Dauer des bis dahin bestandenen Arbeitsverhältnisses einen nach Monatsentgelten bemessenen Betrag an Ausbildungskosten zurückzuzahlen habe, sei keine unzulässige Pauschalierung, sondern eine Begrenzung der Rückzahlungspflicht nach oben hin. Die Rückzahlungspflicht umfasse nämlich nur die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung aufgewendeten Kosten. Dass die Ausbildungskosten nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses rückläufig gestaffelt seien, erkläre sich mit der zunehmenden Amortisation der Kosten und entspreche im Übrigen der - hier noch nicht anwendbaren - Rechtslage nach Paragraph 2 d, AVRAG. Die Vereinbarung stelle keine unzulässige Konventionalstrafe dar. Die Ausmittlung des Rückzahlungsbetrags nach Paragraph 273, ZPO sei nicht zu beanstanden.
Im Übrigen liege ein Ausnahmefall des sonst zwingenden § 293 Abs 3 EO vor: Danach sei die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ua zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang gemäß § 293 Abs 3 EO liege vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Zudem müsse ein unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm - nämlich der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen - Rechnung getragen werden. Hier sei der rechtliche Zusammenhang zu bejahen, weil die Rückzahlungsverpflichtung Bestandteil des Arbeitsvertrags der Streitteile sei. Zudem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Ausbildung des Klägers und seiner späteren Tätigkeit. Da die Rückzahlungsverpflichtung der Rechtsprechung entspreche, sei auch nicht von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil zur Frage, ob eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten einen rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Arbeitnehmers iSd § 293 Abs 3 EO begründet, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.Im Übrigen liege ein Ausnahmefall des sonst zwingenden Paragraph 293, Absatz 3, EO vor: Danach sei die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, ua zur Einbringung einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang gemäß Paragraph 293, Absatz 3, EO liege vor, wenn Forderungen aus einem einheitlichen Rechtsverhältnis hergeleitet werden. Zudem müsse ein unmittelbarer enger Bezug bestehen und bei der Beurteilung dem Schutzzweck der Norm - nämlich der Verhinderung der Umgehung der Pfändungsbeschränkungen - Rechnung getragen werden. Hier sei der rechtliche Zusammenhang zu bejahen, weil die Rückzahlungsverpflichtung Bestandteil des Arbeitsvertrags der Streitteile sei. Zudem bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der Ausbildung des Klägers und seiner späteren Tätigkeit. Da die Rückzahlungsverpflichtung der Rechtsprechung entspreche, sei auch nicht von einem Umgehungsgeschäft auszugehen. Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision als zulässig, weil zur Frage, ob eine in einem Arbeitsvertrag vereinbarte Verpflichtung zum Rückersatz von Ausbildungskosten einen rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Arbeitnehmers iSd Paragraph 293, Absatz 3, EO begründet, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehle.