Die Revision ist nicht berechtigt.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Kläger durch das Hinnehmen der Zahlungsverzögerungen durch längere Zeit sein grundsätzliches Austrittsrecht nicht verwirkt. Er durfte nur nicht plötzlich - ohne vorherige Warnung des Arbeitgebers - austreten. Da der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, er werde künftige Zahlungsverzögerungen nicht mehr hinnehmen, sondern zum Anlaß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nehmen, kam die Kündigung wegen der neuerlich verspäteten Entgeltzahlung für September 1987 für die Beklagte nicht überraschend. Hiebei ist für die Deutlichkeit und Ernstlichkeit der Ankündigung des Klägers deren festgestellter objektiver Inhalt maßgebend und nicht der Umstand, daß die Beklagte die Erklärung trotz ihres unmißverständlichen Inhaltes möglicherweise nicht ernst nahm (die pünktliche Zahlung des Gehaltes für Juli 1987 spricht allerdings dafür, daß die Beklagte schon damit rechnete, der Kläger werde seine Ankündigung, das Arbeitsverhältnis für den Fall weiterer Zahlungsverzögerungen zu lösen, auch wahr machen). Wenn nun der Kläger - nachdem das Juligehalt auf Grund seiner Kündigungsdrohung pünktlich gezahlt worden war - nicht die erste Zahlungsverzögerung (Augustgehalt) zum Anlaß für die Auflösung nahm, sondern erst kündigte, als durch die nicht rechtzeitige Zahlung auch des Septembergehaltes offenbar wurde, daß die Beklagte zu ihrer früheren Praxis der verspäteten Gehaltszahlungen zurückkehrte, machte er damit sein Austrittsrecht gemäß § 26 Z 2 Angestelltengesetz noch zu Recht geltend, weil die Beklagte im Hinblick auf den vorherigen ernstlichen Protest des Klägers daraus, daß der Kläger nach einer pünktlichen Gehaltszahlung nicht die erste Zahlungsverzögerung zum Anlaß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nahm, nicht erschließen konnte, der Kläger werde an seiner Kündigungsdrohung nicht festhalten und regelmäßige Zahlungsverzögerungen auch weiterhin dulden (vgl. Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 570; ähnlich auch 4 Ob 65/80).Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin hat der Kläger durch das Hinnehmen der Zahlungsverzögerungen durch längere Zeit sein grundsätzliches Austrittsrecht nicht verwirkt. Er durfte nur nicht plötzlich - ohne vorherige Warnung des Arbeitgebers - austreten. Da der Kläger deutlich zum Ausdruck gebracht hatte, er werde künftige Zahlungsverzögerungen nicht mehr hinnehmen, sondern zum Anlaß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nehmen, kam die Kündigung wegen der neuerlich verspäteten Entgeltzahlung für September 1987 für die Beklagte nicht überraschend. Hiebei ist für die Deutlichkeit und Ernstlichkeit der Ankündigung des Klägers deren festgestellter objektiver Inhalt maßgebend und nicht der Umstand, daß die Beklagte die Erklärung trotz ihres unmißverständlichen Inhaltes möglicherweise nicht ernst nahm (die pünktliche Zahlung des Gehaltes für Juli 1987 spricht allerdings dafür, daß die Beklagte schon damit rechnete, der Kläger werde seine Ankündigung, das Arbeitsverhältnis für den Fall weiterer Zahlungsverzögerungen zu lösen, auch wahr machen). Wenn nun der Kläger - nachdem das Juligehalt auf Grund seiner Kündigungsdrohung pünktlich gezahlt worden war - nicht die erste Zahlungsverzögerung (Augustgehalt) zum Anlaß für die Auflösung nahm, sondern erst kündigte, als durch die nicht rechtzeitige Zahlung auch des Septembergehaltes offenbar wurde, daß die Beklagte zu ihrer früheren Praxis der verspäteten Gehaltszahlungen zurückkehrte, machte er damit sein Austrittsrecht gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, Angestelltengesetz noch zu Recht geltend, weil die Beklagte im Hinblick auf den vorherigen ernstlichen Protest des Klägers daraus, daß der Kläger nach einer pünktlichen Gehaltszahlung nicht die erste Zahlungsverzögerung zum Anlaß der Auflösung des Arbeitsverhältnisses nahm, nicht erschließen konnte, der Kläger werde an seiner Kündigungsdrohung nicht festhalten und regelmäßige Zahlungsverzögerungen auch weiterhin dulden vergleiche Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 570; ähnlich auch 4 Ob 65/80).
Ebenso ist dem Kläger zuzubilligen, daß er nicht schon das Nichteinlangen des Septembergehaltes am Fälligkeitstag zum Anlaß der Kündigung nahm, sondern abwartete, ob sich die Zahlung erheblich verzögern werde. Auf der Gutschrift des Entgeltes am 7. Oktober 1987 hat der Kläger mit seinem Kündigungsschreiben vom 9. Oktober 1987 innerhalb angemessener Frist reagiert.
Auch aus dem Umstand, daß der Kläger statt des Austrittes die für den Arbeitgeber regelmäßig günstigere Form der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung wählte, kann die Beklagte für ihren Standpunkt nichts gewinnen, weil der Kläger klar zum Ausdruck brachte, daß das Arbeitsverhältnis wegen eines Austrittsgrundes unter Wahrung des Abfertigungsanspruches gelöst werde (siehe Arb. 5.934 = SZ 27/56; Arb. 8.381, Arb. 8.900; ZAS 1981, 136 !Beck-Mannagetta ; zuletzt 14 Ob 55 - 63/86).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.