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Rechtssatz RS0028963

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0028963

Geschäftszahl

9ObA96/89

Entscheidungsdatum

24.05.1989

Norm

AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd

Rechtssatz

Erklärt der Arbeitnehmer nach Duldung wiederholter Zahlungsverzögerungen, er werde dies nicht mehr hinnehmen, sondern von seinem Auflösungsrecht zu Lasten des Arbeitgebers Gebrauch machen, kann daraus, daß der Arbeitnehmer nach pünktlicher Zahlung des nächsten Gehaltes nicht auf die erste Zahlungsverzögerung mit Auflösungserklärung reagierte, noch nicht erschlossen werden, er werde an seiner Auflösungsdrohung nicht festhalten und regelmäßige Zahlungsverzögerungen weiterhin dulden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 96/89
    Entscheidungstext OGH 24.05.1989 9 ObA 96/89

Schlagworte

SW: Schmälerung, Vorenthalten, Angestellte, Ende, Beendigung, wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Hilfsarbeiter, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028963

Dokumentnummer

JJR_19890524_OGH0002_009OBA00096_8900000_001