Rechtssatz RS0028963
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028963
Entscheidungsdatum
24.05.1989
Norm
AngG §26 Z2 III2a
GewO 1859 §82a litd
Rechtssatz
Erklärt der Arbeitnehmer nach Duldung wiederholter Zahlungsverzögerungen, er werde dies nicht mehr hinnehmen, sondern von seinem Auflösungsrecht zu Lasten des Arbeitgebers Gebrauch machen, kann daraus, daß der Arbeitnehmer nach pünktlicher Zahlung des nächsten Gehaltes nicht auf die erste Zahlungsverzögerung mit Auflösungserklärung reagierte, noch nicht erschlossen werden, er werde an seiner Auflösungsdrohung nicht festhalten und regelmäßige Zahlungsverzögerungen weiterhin dulden.
Schlagworte
SW: Schmälerung, Vorenthalten, Angestellte, Ende, Beendigung,
wichtiger Grund, Lohn, Entgelt, Hilfsarbeiter, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028963
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00096_8900000_001