Keines dieser Argumente ist geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.
Der Kläger zeigt zunächst keine neuen Aspekte zugunsten der bereits von den Vorinstanzen mit ausführlicher Begründung verneinten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die entgeltrechtlichen Bestimmungen der §§ 36 und 170 L-DBR auf.Der Kläger zeigt zunächst keine neuen Aspekte zugunsten der bereits von den Vorinstanzen mit ausführlicher Begründung verneinten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die entgeltrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 36 und 170 L-DBR auf.
Die RL 2003/88/EG des europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, mit der die RL 93/104/EG des Rates neu kodifiziert wurde, ist nach der Rechtsprechung des EuGH dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Regelung durch einen Mitgliedsstaat nicht entgegensteht, die bei der Vergütung des Arbeitnehmers für Bereitschaftsdienst an seinem Arbeitsplatz die Zeitspannen, während deren die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht werden, und diejenigen, während deren keine tatsächliche Arbeit erbracht wird, unterschiedlich berücksichtigt, soweit eine solche Regelung uneingeschränkt die praktische Wirksamkeit der den Arbeitnehmern durch diese Richtlinie gewährten Rechte im Hinblick auf einen wirksamen Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet (EuGH C-437/05, Vorel). Die Modalitäten der Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten sind bei der gegenwärtigen Entwicklung des Gemeinschaftsrechts keiner Harmonisierung zugänglich, sodass die nationalen Stellen für die Festsetzung der Höhe der jedem Arbeitnehmer insoweit zu zahlenden Löhne oder Gehälter allein zuständig bleiben (EuGH C-307/05, Del Cerro Alonso, Rz 46).
Der Revision ist wohl zuzustimmen, dass der Begriff „Arbeitszeit" in Art 2 Z 1 der RL 2003/88/EG als jede Zeitspanne definiert wird, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen. Die Richtlinie 93/104/EG kennt weder eine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten, noch gehört im Sinne dieser Richtlinie die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs Arbeitszeit (vgl EuGH C-303/98 Simap, Rz 47; C-151/02 Jaeger, Rz 48; C-14/04 Dellas Rz 43, 48).Der Revision ist wohl zuzustimmen, dass der Begriff „Arbeitszeit" in Artikel 2, Ziffer eins, der RL 2003/88/EG als jede Zeitspanne definiert wird, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder seine Aufgaben wahrnimmt, und dass dieser Begriff im Gegensatz zur Ruhezeit zu sehen ist, da beide Begriffe einander ausschließen. Die Richtlinie 93/104/EG kennt weder eine Zwischenkategorie zwischen den Arbeitszeiten und den Ruhezeiten, noch gehört im Sinne dieser Richtlinie die Intensität der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit oder dessen Leistung zu den wesentlichen Merkmalen des Begriffs Arbeitszeit vergleiche EuGH C-303/98 Simap, Rz 47; C-151/02 Jaeger, Rz 48; C-14/04 Dellas Rz 43, 48).
Relevant sind diese Abgrenzungen aber nach den dargelegten Grundsätzen nicht für die Höhe der Entlohnung, deren Regelung kein Gegenstand der Richtlinie ist, sondern für die Einhaltung der Gesamtheit der Mindestvorschriften, die in der Richtlinie zum wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgestellt wurden (EuGH C-14/04 Dellas Rz 63), konkret für die Einhaltung bestimmter Höchstarbeitszeitgrenzen. Eine Überschreitung der letzteren ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Definition der Dienstzeit in § 36 Z 1 Stmk L-DBR, die sowohl die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden als auch Überstunden und jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes umfasst, während derer die Bediensteten ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen verpflichtet sind, ist schon nach ihrem Wortlaut ohne weiteres einer gemeinschaftskonformen Auslegung zugänglich. Auch wenn sich Bereitschaftszeiten, die eine Anwesenheit am Dienstort erfordern, unter den Begriff der Dienstzeit nach § 36 Z 1 Stmk L-DBR subsumieren lassen, ist daraus für die im vorliegenden Verfahren allein relevante Frage der Entgelthöhe nichts abzuleiten.Die Definition der Dienstzeit in Paragraph 36, Ziffer eins, Stmk L-DBR, die sowohl die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden als auch Überstunden und jene Teile der Bereitschaft und des Journaldienstes umfasst, während derer die Bediensteten ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen verpflichtet sind, ist schon nach ihrem Wortlaut ohne weiteres einer gemeinschaftskonformen Auslegung zugänglich. Auch wenn sich Bereitschaftszeiten, die eine Anwesenheit am Dienstort erfordern, unter den Begriff der Dienstzeit nach Paragraph 36, Ziffer eins, Stmk L-DBR subsumieren lassen, ist daraus für die im vorliegenden Verfahren allein relevante Frage der Entgelthöhe nichts abzuleiten.
Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs definierten Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat (vgl RIS-Justiz RS0051403, RS0116870; RS0051403; 9 ObA 71/04p; 9 ObA 98/07p uva).Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach Paragraph 170, Absatz eins, Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs definierten Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat vergleiche RIS-Justiz RS0051403, RS0116870; RS0051403; 9 ObA 71/04p; 9 ObA 98/07p uva).
Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen (RIS-Justiz RS0116870, RS0054879, RS0051351, RS0027969, RS0021399 ua). Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen (vgl RIS-Justiz RS0054541).Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen (RIS-Justiz RS0116870, RS0054879, RS0051351, RS0027969, RS0021399 ua). Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen vergleiche RIS-Justiz RS0054541).
Den Ausführungen des Klägers, die Regelung des § 170 Stmk L-DBR beruhe auf der von ihm für gemeinschaftsrechtswidrig erachteten Definition der Dienstzeit in § 36 Stmk L-DBR, mangelt es an Schlüssigkeit. Es wird nicht dargetan, warum der Landesgesetzgeber bloß deswegen eine niedrigere Entlohnung für Bereitschaftszeiten mit geringer Arbeitsintensität vorgesehen haben sollte - wozu er sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch nach den dargestellten Grundsätzen der innerstaatlichen Judikatur grundsätzlich berechtigt war - weil sie in § 36 Stmk L-DBR nicht (deutlich) als Dienstzeit definiert werden.Den Ausführungen des Klägers, die Regelung des Paragraph 170, Stmk L-DBR beruhe auf der von ihm für gemeinschaftsrechtswidrig erachteten Definition der Dienstzeit in Paragraph 36, Stmk L-DBR, mangelt es an Schlüssigkeit. Es wird nicht dargetan, warum der Landesgesetzgeber bloß deswegen eine niedrigere Entlohnung für Bereitschaftszeiten mit geringer Arbeitsintensität vorgesehen haben sollte - wozu er sowohl gemeinschaftsrechtlich als auch nach den dargestellten Grundsätzen der innerstaatlichen Judikatur grundsätzlich berechtigt war - weil sie in Paragraph 36, Stmk L-DBR nicht (deutlich) als Dienstzeit definiert werden.
Die Ausführungen des Klägers über eine restriktive Judikatur zur Annahme konkludenten Verhaltens bei Vertragsabschlüssen von Gebietskörperschaften übergehen, dass die geringere Bezahlung der Bereitschaftsdienste unstrittig nicht durch (Sonder-)Vertrag geregelt war, sondern auf einem Landesgesetz beruhte.
Der erkennende Senat erachtet auch die Verneinung einer Sittenwidrigkeit der angezogenen Bestimmungen des Stmk L-DBR durch die Vorinstanzen für zutreffend, ebensowenig teilt er die in der Revisionsschrift neuerlich vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Regelung des § 170 Stmk L-DBR. Auch hier genügt es, auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.Der erkennende Senat erachtet auch die Verneinung einer Sittenwidrigkeit der angezogenen Bestimmungen des Stmk L-DBR durch die Vorinstanzen für zutreffend, ebensowenig teilt er die in der Revisionsschrift neuerlich vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die Regelung des Paragraph 170, Stmk L-DBR. Auch hier genügt es, auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu verweisen.