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Rechtssatz RS0116870

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0116870

Geschäftszahl

8ObA321/01s; 9ObA99/08m

Entscheidungsdatum

04.08.2009

Norm

KollV für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (EVU) §25

Rechtssatz

Voraussetzung für alle Fälle des Paragraph 25, des Kollektivvertrages ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber außerhalb der normalen Arbeitszeit in der beschriebenen Weise zur Verfügung steht. Es handelt sich dabei um eine besondere Leistung über die normale Arbeitszeit hinaus, für die nur deshalb ein gegenüber der Überstundenleistung geringeres Entgelt vorgesehen ist, weil während dieser Zeit keine wirkliche oder kontinuierliche Arbeit zu leisten ist, sondern ein Zustand zwischen Arbeitsruhe und Arbeitsbereitschaft besteht (Paragraph 25, Absatz eins, KV) oder eine Anwesenheit des Arbeitnehmers an der Arbeitsstätte gar nicht erforderlich ist (in Fällen der Rufbereitschaft oder der allgemeinen Erreichbarkeit). Die im Paragraph 25, KV geregelten Leistungen sind sohin Überstunden minderer Art und als solche geringer zu entlohnen (so schon 9 ObA 186/88). (Hier: In der Rufbereitschaft ist eine zusätzliche Arbeitsleistung des Klägers zu sehen, deren Unentgeltlichkeit bzw Abgeltung durch das, wenngleich überkollektivvertragliche, Gehalt mangels entsprechender Vereinbarung nicht angenommen werden kann.)

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 321/01s
    Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 321/01s
    Veröff: SZ 2002/109
  • 9 ObA 99/08m
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 99/08m
    Vgl auch; Beisatz: Zur Frage der Entgelthöhe für Zeiten des Bereitschaftsdienstes. (T1); Beisatz: Der Begriff des Bereitschaftsdienstes nach § 170 Abs 1 Stmk L-DBR entspricht inhaltlich der Arbeitsbereitschaft, bei der sich der Arbeitnehmer an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. (T2); Beisatz: Bei dieser Art des Bereitschaftsdiensts handelt es sich um Überstunden „minderer Art", die durch Kollektivvertrag oder Einzelarbeitsvertrag grundsätzlich auch geringer entlohnt werden dürfen. Für über die Normalarbeitszeit hinausgehende Bereitschaftszeiten muss nicht notwendig, ohne Rücksicht auf das Ausmaß der erbrachten vertragsmäßigen Arbeitsleistung Überstundenentgelt zustehen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116870

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2009

Dokumentnummer

JJR_20020829_OGH0002_008OBA00321_01S0000_001