Entscheidungsgründe:
Die Unterlassung der Vernehmung der als Zeugen beantragten R***** M***** und W***** M***** durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Da die im § 25 Abs 1 Z 3 ArgGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel der Verfahren erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel der Verfahren erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (SZ 62/88 uva). Die Vernehmung J***** S***** als Zeugen wurde erstmalig in der Berufung zum Nachweis des in erster Instanz erstatteten Prozeßvorbringens beantragt. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 482 Abs 2 ZPO iVm § 63 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht die Aufnahme dieses Beweises zu Recht abgelehnt.Die Unterlassung der Vernehmung der als Zeugen beantragten R***** M***** und W***** M***** durch das Erstgericht war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Anfechtungspunkt auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliegt. Da die im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArgGG vorgesehene Neudurchführung der Verhandlung vor dem Berufungsgericht in das ASGG nicht übernommen wurde, sodaß nunmehr Mängel der Verfahren erster Instanz nicht auch solche des Berufungsverfahrens sind, ist der im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren geltende Grundsatz, daß Mängel der Verfahren erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können, auch in Arbeitsrechtssachen anzuwenden (SZ 62/88 uva). Die Vernehmung J***** S***** als Zeugen wurde erstmalig in der Berufung zum Nachweis des in erster Instanz erstatteten Prozeßvorbringens beantragt. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht die Aufnahme dieses Beweises zu Recht abgelehnt.
Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, kann auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Mit den Ausführungen zum Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird ausschließlich die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Da der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, kann auf diese Ausführungen nicht eingegangen werden. Eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Rechtsrüge der Revision geht in weiten Teilen nicht von dem von den Vorinstanzen festgestellten, sondern von einem von der Revision gewünschten Sachverhalt aus. In diesem Umfang ist das Rechtsmittel nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß es dem Revisionsgericht verwehrt ist, hierauf einzugehen.
Die wesentlichen von der beklagten Partei behaupteten Entlassungsgründe sind nicht erwiesen. Die Vorinstanzen sind zum richtigen Ergebnis gelangt, daß der Kläger, auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine Entlassungsgründe begangen hat. Die auf den Ausspruch einer ungerechtfertigten Entlassung gestützten Ansprüche des Klägers, gegen deren Höhe in der Revision nichts mehr vorgebracht wird, bestehen daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.