Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob eine die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld wegen Fristversäumung ablehnende Entscheidung (§ 6 Abs 1 IESG) eine Sachentscheidung ist, die die sukzessive Kompetenz des Gerichtes im Sinne des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG begründet, bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde. Die Voraussetzungen des § 46 Abs 2 Z 1 ASGG (iVm § 46 Abs 3 ASGG und § 528 Abs 2 ZPO) liegen vor.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Frage, ob eine die Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld wegen Fristversäumung ablehnende Entscheidung (Paragraph 6, Absatz eins, IESG) eine Sachentscheidung ist, die die sukzessive Kompetenz des Gerichtes im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG begründet, bisher nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen wurde. Die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 3, ASGG und Paragraph 528, Absatz 2, ZPO) liegen vor.
Der Revisionsrekurs ist auch berechtigt.
Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 bzw. binnen 4 Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 zu stellen. In der Fassung vor der IESG-Nov 1986/395 regelte der letzte Satz des § 6 Abs 1 IESG die Frage der Versäumung dieser Ausschlußfrist dahin, "daß ... § 71 AVG 1950, BGBl 172 mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß die Frist zur Antragstellung zwei Wochen beträgt". Aus den Materialien zur IESG-Novelle BGBl 1980/580 (446 BlgNR 15. GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Satz 1 IESG ist der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld bei sonstigem Ausschluß binnen vier Monaten ab Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, bzw. binnen 4 Monaten ab Kenntnis von dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 zu stellen. In der Fassung vor der IESG-Nov 1986/395 regelte der letzte Satz des Paragraph 6, Absatz eins, IESG die Frage der Versäumung dieser Ausschlußfrist dahin, "daß ... Paragraph 71, AVG 1950, BGBl 172 mit der Maßgabe anzuwenden ist, daß die Frist zur Antragstellung zwei Wochen beträgt". Aus den Materialien zur IESG-Novelle BGBl 1980/580 (446 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2
Die IESG-Novelle 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt (Holler, Neuerung im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 !152 f ). § 6 Abs 1 IESG bestimmt jetzt, daß die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nach Anhörung des Vermittlungsausschusses (§ 44 a AMFG) von Amts wegen nachzusehen sind, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist gestellt worden ist. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs 1 nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach § 1 Abs 1 Z 3 bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind. Damit hat der Gesetzgeber eine Härteklausel eingeführt, die es höchstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Eintritt eines Insolvenzverfahrens ermöglicht, die Rechtsfolgen der Fristversäumung von Amts wegen nachzusehen (Holler aaO 152). Die Frist zur Antragstellung ist nach wie vor eine Ausschlußfrist in der Dauer von vier Monaten, doch ermöglicht es der Gesetzgeber, die (materiell-rechtlichen) Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen, womit der auf Grund der Fristversäumung untergegangene Anspruch wiederauflebt. Da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt, gehört die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, zu den Anspruchsvoraussetzungen. Wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Verwaltungsbehörde wegen Fehlens dieser Voraussetzungen abgelehnt, wird damit ebenso wie bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen des § 1 IESG, über den Anspruch selbst eine Sachentscheidung gefällt. Mit dem Ausspruch, daß der Anspruchswerber die Antragsfrist versäumt hat und berücksichtigungswürdige Gründe dafür, ihm die Rechtsfolgen dieser Fristversäumung nachzusehen, nicht vorliegen, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine bloße Formalentscheidung, die die Voraussetzungen des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG nicht erfüllen könnte (Kuderna, ASGG 368) liegt in diesem Fall nicht vor. Damit ist aber durch die als Klage zu behandelnde "Berufung" der Klägerin der Bescheid des A*** S*** vom 15. Oktober 1987 außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG iVm § 10 IESG !§ 97 Z 3 ASGG ). Ein Prozeßhindernis nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG, das gemäß § 73 ASGG die Zurückweisung der Klage zur Folge hätte, liegt nicht vor. Die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird das Erstgericht auch zu beurteilen haben, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 6 Abs 1 IESG vorliegen.Die IESG-Novelle 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt (Holler, Neuerung im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 !152 f ). Paragraph 6, Absatz eins, IESG bestimmt jetzt, daß die Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nach Anhörung des Vermittlungsausschusses (Paragraph 44, a AMFG) von Amts wegen nachzusehen sind, wenn der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld nach Ablauf der Frist gestellt worden ist. Berücksichtigungswürdige Gründe liegen insbesondere vor, wenn dem Arbeitnehmer billigerweise die Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht zugemutet werden konnte oder ihm die betragsmäßige Angabe seiner Ansprüche nicht rechtzeitig möglich war. Eine solche Nachsicht ist nicht mehr möglich, wenn seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. seit dem Beschluß nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 mehr als drei Jahre verstrichen sind. Damit hat der Gesetzgeber eine Härteklausel eingeführt, die es höchstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Eintritt eines Insolvenzverfahrens ermöglicht, die Rechtsfolgen der Fristversäumung von Amts wegen nachzusehen (Holler aaO 152). Die Frist zur Antragstellung ist nach wie vor eine Ausschlußfrist in der Dauer von vier Monaten, doch ermöglicht es der Gesetzgeber, die (materiell-rechtlichen) Rechtsfolgen der Fristversäumung bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Gründen nachzusehen, womit der auf Grund der Fristversäumung untergegangene Anspruch wiederauflebt. Da es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist handelt, gehört die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, zu den Anspruchsvoraussetzungen. Wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Verwaltungsbehörde wegen Fehlens dieser Voraussetzungen abgelehnt, wird damit ebenso wie bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, IESG, über den Anspruch selbst eine Sachentscheidung gefällt. Mit dem Ausspruch, daß der Anspruchswerber die Antragsfrist versäumt hat und berücksichtigungswürdige Gründe dafür, ihm die Rechtsfolgen dieser Fristversäumung nachzusehen, nicht vorliegen, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine bloße Formalentscheidung, die die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht erfüllen könnte (Kuderna, ASGG 368) liegt in diesem Fall nicht vor. Damit ist aber durch die als Klage zu behandelnde "Berufung" der Klägerin der Bescheid des A*** S*** vom 15. Oktober 1987 außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 10, IESG !§ 97 Ziffer 3, ASGG ). Ein Prozeßhindernis nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, das gemäß Paragraph 73, ASGG die Zurückweisung der Klage zur Folge hätte, liegt nicht vor. Die Zurückweisungsbeschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wird das Erstgericht auch zu beurteilen haben, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG vorliegen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (§ 52 Abs 1 ZPO; § 77 Abs 1 Z 2 lit a und b ASGG).Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO; Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b ASGG).