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Rechtssatz RS0077466×

Rechtssatz RS0077466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077466

Geschäftszahl

9ObS11/88

Entscheidungsdatum

16.11.1988

Rechtssatz

Wird der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld von der Verwaltungsbehörde wegen Fehlens der Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, IESG abgelehnt, wird damit ebenso wie bei Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, IESG, über den Anspruch selbst eine Sachentscheidung gefällt. Mit dem Ausspruch, daß der Anspruchswerber die Antragsfrist versäumt hat und berücksichtigungswürdige Gründe dafür, ihm die Rechtsfolgen dieser Fristversäumung nachzusehen, nicht vorliegen, ist das Verfahren abgeschlossen. Eine bloße Formalentscheidung, die die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht erfüllen könnte, liegt in diesem Fall nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 11/88
    Entscheidungstext OGH 16.11.1988 9 ObS 11/88
    Veröff: SZ 61/253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077466

Dokumentnummer

JJR_19881116_OGH0002_009OBS00011_8800000_003