Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, daß zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG eingetreten sei, von dem der Zuerkennungsentscheidung zugrundegelegten Tatsachenkomplex und der auf dieser Grundlage ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Nach den Feststellungen sei im Zustand des Klägers eine wesentliche Besserung eingetreten; der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit habe sich verringert. Da die Dauerrente bisher mit 20 v.H. der Vollrente festgestellt gewesen sei, ergab sich nunmehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H., so daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Rente vorlägen; der Umstand, daß die Dauerrente - ausgehend von dem der Zuerkennungsentscheidung zugrundegelegten Zustand - zu gering bemessen gewesen sei, habe außer Betracht zu bleiben. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Gemäß § 183 Abs 1 ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht. Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Weg des § 183 Abs 1 ASVG korrigiert werden. Die Neufeststellung der Rente kann dabei allerdings nicht ohne jede Berücksichtigung der aktuellen Situation, insbesondere nicht ohne Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgen. Dies würde zu dem von der beklagten Partei vertretenen Ergebnis führen, daß ein Versehrter, der sich mit einer zu gering bemessenen Rente zufrieden gab, bei einer Besserung seines Zustandes eine Herabsetzung oder die Entziehung der Rente in Kauf nehmen müßte, obwohl auf Grund des zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung bestehenden Zustandes die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente im bisherigen Ausmaß weiterhin vorliegen. Die Untergrenze für die Herabsetzung einer Rentenleistung im Fall ihrer Neubemessung gemäß § 183 Abs 1 ASVG bildet daher der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.Die beklagte Partei vertritt die Auffassung, daß zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG eingetreten sei, von dem der Zuerkennungsentscheidung zugrundegelegten Tatsachenkomplex und der auf dieser Grundlage ermittelten Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen sei. Nach den Feststellungen sei im Zustand des Klägers eine wesentliche Besserung eingetreten; der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit habe sich verringert. Da die Dauerrente bisher mit 20 v.H. der Vollrente festgestellt gewesen sei, ergab sich nunmehr eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H., so daß die Voraussetzungen für die Entziehung der Rente vorlägen; der Umstand, daß die Dauerrente - ausgehend von dem der Zuerkennungsentscheidung zugrundegelegten Zustand - zu gering bemessen gewesen sei, habe außer Betracht zu bleiben. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hat der Träger der Unfallversicherung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, die Rente auf Antrag oder von Amts wegen neu festzustellen. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht. Eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Weg des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden. Die Neufeststellung der Rente kann dabei allerdings nicht ohne jede Berücksichtigung der aktuellen Situation, insbesondere nicht ohne Berücksichtigung der weiterhin bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit erfolgen. Dies würde zu dem von der beklagten Partei vertretenen Ergebnis führen, daß ein Versehrter, der sich mit einer zu gering bemessenen Rente zufrieden gab, bei einer Besserung seines Zustandes eine Herabsetzung oder die Entziehung der Rente in Kauf nehmen müßte, obwohl auf Grund des zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung bestehenden Zustandes die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente im bisherigen Ausmaß weiterhin vorliegen. Die Untergrenze für die Herabsetzung einer Rentenleistung im Fall ihrer Neubemessung gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG bildet daher der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, daß beim Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. besteht, sodaß die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung nicht gegeben sind.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 lit a ASGG.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Litera a, ASGG.