Rechtssatz RS0084210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084210
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Rechtssatz
Die Neufeststellung der Rente kann nicht ohne jede Berücksichtigung der aktuellen Situation, insbesondere nicht ohne Berücksichtigung der weiterhin bestehenden MdE erfolgen. Die Untergrenze für die Herabsetzung einer Rentenleistung im Fall ihrer Neubemessung bildet der durch den im Zeitpunkt der Neufestsetzung bestehenden Zustand bedingte Grad der MdE.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084210
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBS00013_8700000_003