Entscheidungsgründe:
Im Herbst 1984 ließ der 1957 geborene Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bei der Baufirma P*** in Wien als Zimmerer beschäftigt war und kein Landwirt ist, vom Landwirt Josef S*** aus Zweinitz 4 Fuhren Brennholz zustellen. Man kam überein, daß das vereinbarte Entgelt von ca. 5.000 S vom Kläger nicht bar bezahlt, sondern durch Mithilfe auf der Landwirtschaft S*** abgedient werden sollte. Am 6.Oktober 1984 half der Kläger S*** bei
Siloarbeiten und stürzte (beim Versuch, die Türen eines Silos zu schließen) von einer Leiter und erlitt dabei eine kombinierte Handgelenks- und Ellbogenverletzung links.
Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zur Zahlung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 v.H. der Vollrente für die Folgen dieses Unfalles zu verpflichten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden sei, weil er sich weder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ereignet habe, der Kläger nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren sei und auch die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht erfüllt seien.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und brachte vor, daß der Unfall nicht unter Versicherungsschutz gestanden sei, weil er sich weder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe ereignet habe, der Kläger nicht als Dienstnehmer zu qualifizieren sei und auch die Voraussetzungen für das Vorliegen des Versicherungsschutzes gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht erfüllt seien.
Das Erstgericht gab dem Begehren des Klägers teilweise statt, verpflichtete die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 v.H. der Vollrente und wies das Mehrbegehren (rechtskräftig) ab.
Über den eingangs dargestellten Sachverhalt hinaus stellte es folgenden Sachverhalt fest:
Die Fuhren, die S*** für den Kläger geleistet hat, sind mit der bisherigen Arbeitsleistung des Klägers nicht abgearbeitet. Vereinbarungen darüber, daß der Landwirt S*** als
Gegenleistung für das entgeltliche Überlassen von Holz das Verrichten von unselbständiger Arbeit unter seiner Anleitung vereinbarte, wurden bereits öfters getroffen. Der Kläger arbeitete unter der Anleitung S***, der dem Kläger jeweils vorher mitteilte, was er zu machen habe. Der Kläger konnte die Arbeit nicht nach seinem Belieben verrichten, sondern nur dann, wenn ihn S*** benötigte.
Hiezu führte das Erstgericht aus, daß im Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und S*** der Kläger als Dienstnehmer zu qualifizieren sei, wobei sich seine Stellung von anderen Dienstnehmern nur dadurch unterschieden habe, daß er nicht ständig, sondern lediglich fallweise nach Bedarf gearbeitet habe. Es lägen daher die Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 1 ASVG vor. Die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG seien gegeben, weil sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignet habe, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübe.Hiezu führte das Erstgericht aus, daß im Hinblick auf die Vereinbarungen zwischen dem Kläger und S*** der Kläger als Dienstnehmer zu qualifizieren sei, wobei sich seine Stellung von anderen Dienstnehmern nur dadurch unterschieden habe, daß er nicht ständig, sondern lediglich fallweise nach Bedarf gearbeitet habe. Es lägen daher die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vor. Die Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG seien gegeben, weil sich der Unfall bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignet habe, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübe.
Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte aus, daß gemäß § 175 Abs 1 ASVG Arbeitsunfälle solche Unfälle seien, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß § 4 Abs 1 Z 1 ASVG seien in der Unfallversicherung unter anderem die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern versichert. Dienstnehmer im Sinn des ASVG sei, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde, hiezu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Überdies seien gemäß § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübe, ereignen, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Der Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle knüpfe weder an ein Vertragsverhältnis noch an ein länger dauerndes Tätigsein noch an einen Lohn- oder Entgeltbezug in irgendeiner Form an. Die Tätigkeit müsse nur in irgendeiner Weise, nicht einmal überwiegend, dem Betrieb dienen. Es bestehe kein Zweifel darüber, daß die Tätigkeit des Klägers auf der Landwirtschaft Josef S*** eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter hätte ausüben können. Der Kläger sei in den landwirtschaftlichen Betrieb Josef S*** wie ein in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit stehender Arbeitnehmer eingegliedert gewesen, wobei es nicht entscheidend sei, welches Vertragsverhältnis und welche Leistungen für die Tätigkeit des Klägers diesen Vereinbarungen zugrunde gelegen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern oder aber es aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Das Berufungsgericht gab der von der beklagten Partei gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Es führte aus, daß gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Arbeitsunfälle solche Unfälle seien, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG seien in der Unfallversicherung unter anderem die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmern versichert. Dienstnehmer im Sinn des ASVG sei, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde, hiezu gehörten auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Überdies seien gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG den Arbeitsunfällen solche Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübe, ereignen, auch wenn dies nur vorübergehend geschehe. Der Versicherungsschutz nach dieser Gesetzesstelle knüpfe weder an ein Vertragsverhältnis noch an ein länger dauerndes Tätigsein noch an einen Lohn- oder Entgeltbezug in irgendeiner Form an. Die Tätigkeit müsse nur in irgendeiner Weise, nicht einmal überwiegend, dem Betrieb dienen. Es bestehe kein Zweifel darüber, daß die Tätigkeit des Klägers auf der Landwirtschaft Josef S*** eine betriebliche Tätigkeit gewesen sei, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter hätte ausüben können. Der Kläger sei in den landwirtschaftlichen Betrieb Josef S*** wie ein in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit stehender Arbeitnehmer eingegliedert gewesen, wobei es nicht entscheidend sei, welches Vertragsverhältnis und welche Leistungen für die Tätigkeit des Klägers diesen Vereinbarungen zugrunde gelegen seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klageabweisung abzuändern oder aber es aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.