Rechtssatz RS0084124
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084124
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Rechtssatz
Erbringt jemand zur Abdeckung einer Schuld gelegentlich Arbeitsleistungen im Betrieb des Gläubigers, so ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Unfallversicherungsschutz jedenfalls nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG gegeben.Erbringt jemand zur Abdeckung einer Schuld gelegentlich Arbeitsleistungen im Betrieb des Gläubigers, so ist für die Dauer dieser Tätigkeit der Unfallversicherungsschutz jedenfalls nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084124
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBS00014_8700000_001