Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Zur Frage der Anrechnung des verbrauchten Urlaubs bei Ermittlung der Urlaubsabfindung ist - soweit überblickbar - erstmals in der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Graz vom 10. September 1959, SozM I A/c 93, Stellung genommen worden. Es handelte sich um ein Lehrverhältnis, das im zweiten Lehrjahr (33 Arbeitswochen nach dessen Beginn) aufgelöst wurde. Der dem Satz 2 des § 10 Abs 2 UrlG inhaltlich entsprechende (damalige) § 7 Satz 2 ArbUrlG wurde dahin ausgelegt, daß das während des verbrauchten Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt nur die Bemessungsgrundlage mindere; eine Anrechnung des gesamten ausgezahlten Urlaubsentgelts auf die aliquot errechnete Urlaubsabfindung komme einer teilweisen Rückforderung des Urlaubsentgelts gleich. Diese Entscheidung wurde in der Folge von den Kommentatoren des Urlaubsgesetzes übernommen (vgl. Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 127; Cerny, Urlaubsrecht1-3 107; Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Komm UrlG, § 10 Anm. 6,Zur Frage der Anrechnung des verbrauchten Urlaubs bei Ermittlung der Urlaubsabfindung ist - soweit überblickbar - erstmals in der Entscheidung des Arbeitsgerichtes Graz vom 10. September 1959, SozM römisch eins A/c 93, Stellung genommen worden. Es handelte sich um ein Lehrverhältnis, das im zweiten Lehrjahr (33 Arbeitswochen nach dessen Beginn) aufgelöst wurde. Der dem Satz 2 des Paragraph 10, Absatz 2, UrlG inhaltlich entsprechende (damalige) Paragraph 7, Satz 2 ArbUrlG wurde dahin ausgelegt, daß das während des verbrauchten Urlaubs gezahlte Urlaubsentgelt nur die Bemessungsgrundlage mindere; eine Anrechnung des gesamten ausgezahlten Urlaubsentgelts auf die aliquot errechnete Urlaubsabfindung komme einer teilweisen Rückforderung des Urlaubsentgelts gleich. Diese Entscheidung wurde in der Folge von den Kommentatoren des Urlaubsgesetzes übernommen vergleiche Klein-Martinek, Urlaubsrecht, 127; Cerny, Urlaubsrecht1-3 107; Mayr in Adametz-Basalka-Mayr-Stummvoll, Komm UrlG, Paragraph 10, Anmerkung 6,
2. ErgLfg, ohne Quellenangabe).
Der Oberste Gerichtshof ist in der eingangs zitierten Entscheidung SZ 55/14 dieser - außer durch die teilweise Angabe der Quelle - nicht näher begründeten Lehre gefolgt, wobei er analog zur Berechnung der Urlaubsentschädigung von dem für den restlichen Teil des Jahresurlaubs gebührenden Entgelt ausging. Aus § 9 UrlG, in dem von dem noch ausstehenden Urlaubsentgelt die Rede ist, wurde gefolgert, daß - bei teilweisem Verbrauch des Urlaubs in natura - dieses restliche Urlaubsentgelt auch der Ermittlung der nur aliquot entsprechend der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit gebührenden Urlaubsabfindung zugrunde zu legen sei. Stellt man aber auf den Zweck des § 9 UrlG ab, dem Arbeitnehmer in den dort geregelten Fällen den vollen Jahresurlaub abzugelten, dann können die dort getroffenen Regelungen nicht ohne weiteres auf den der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit proportionalen Anspruch auf Urlaubsabfindung angewendet werden. Dies insbesondere dann, wenn dies zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung jener Arbeitnehmer führt, die im laufenden Urlaubsjahr keinen Urlaub verbraucht haben. Geht man davon aus, daß der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung bezahlter Freizeit grundsätzlich ein Äquivalent für die Arbeitsleistung ist, dann wird der Arbeitnehmer, der bereits einen Teil des Jahresurlaubs verbraucht hat, doppelt bessergestellt: Einerseits - da das Gesetz diesbezüglich nicht unterscheidet - gilt auch die Zeit des Urlaubs selbst als für den Urlaubsanspruch maßgebliche zurückgelegte Dienstzeit, andererseits wird ihm das bereits gezahlte Urlaubsentgelt nur teilweise auf die Urlaubsabfindung angerechnet. Besonders kraß wirkt sich dies in jenen Fällen aus, in denen - wie hier oder in dem der Entscheidung 9 Ob A 1015/89 zugrundeliegenden Sachverhalt - wegen der Kürze der insgesamt zurückgelegten Dienstzeit ein Urlaubsanspruch noch nicht entstanden war, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber dennoch Urlaub gewährt hat. Dies würde im Extremfall dazu führen, daß etwa ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber unter Hinweis auf eine bereits gebuchte Urlaubsreise zu einer Urlaubsgewährung schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses veranlaßt, im Fall seiner berechtigten Entlassung - etwa wegen Verweigerung der Arbeit nach Rückkehr vom Urlaub - auch noch einen Anspruch auf aliquote Abfindung unter Zugrundelegung des auf den unverbrauchten Teil des Jahresurlaubs entfallenden restlichen Urlaubsentgeltes hätte. Geht man vom Wortlaut nur des § 10 Abs 1 Satz 2 UrlG aus ("in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde"), dann ist die Aliquotierung nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen überhaupt kein Urlaub in natura verbraucht wurde. Im übrigen ist auf den Zweck der in den §§ 9 und 10 UrlG geregelten Geldabfindungen abzustellen, dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit des Verbrauches des Urlaubs in natura nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Entschädigungs- bzw. Abfindungsanspruch in Geld zuzubilligen. Dem subsidiären Charakter dieser Geldleistungen entspricht es, bereits in natura gewährten Urlaub voll auf diese Leistungen anzurechnen.Der Oberste Gerichtshof ist in der eingangs zitierten Entscheidung SZ 55/14 dieser - außer durch die teilweise Angabe der Quelle - nicht näher begründeten Lehre gefolgt, wobei er analog zur Berechnung der Urlaubsentschädigung von dem für den restlichen Teil des Jahresurlaubs gebührenden Entgelt ausging. Aus Paragraph 9, UrlG, in dem von dem noch ausstehenden Urlaubsentgelt die Rede ist, wurde gefolgert, daß - bei teilweisem Verbrauch des Urlaubs in natura - dieses restliche Urlaubsentgelt auch der Ermittlung der nur aliquot entsprechend der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit gebührenden Urlaubsabfindung zugrunde zu legen sei. Stellt man aber auf den Zweck des Paragraph 9, UrlG ab, dem Arbeitnehmer in den dort geregelten Fällen den vollen Jahresurlaub abzugelten, dann können die dort getroffenen Regelungen nicht ohne weiteres auf den der im Urlaubsjahr zurückgelegten Dienstzeit proportionalen Anspruch auf Urlaubsabfindung angewendet werden. Dies insbesondere dann, wenn dies zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung jener Arbeitnehmer führt, die im laufenden Urlaubsjahr keinen Urlaub verbraucht haben. Geht man davon aus, daß der Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Gewährung bezahlter Freizeit grundsätzlich ein Äquivalent für die Arbeitsleistung ist, dann wird der Arbeitnehmer, der bereits einen Teil des Jahresurlaubs verbraucht hat, doppelt bessergestellt: Einerseits - da das Gesetz diesbezüglich nicht unterscheidet - gilt auch die Zeit des Urlaubs selbst als für den Urlaubsanspruch maßgebliche zurückgelegte Dienstzeit, andererseits wird ihm das bereits gezahlte Urlaubsentgelt nur teilweise auf die Urlaubsabfindung angerechnet. Besonders kraß wirkt sich dies in jenen Fällen aus, in denen - wie hier oder in dem der Entscheidung 9 Ob A 1015/89 zugrundeliegenden Sachverhalt - wegen der Kürze der insgesamt zurückgelegten Dienstzeit ein Urlaubsanspruch noch nicht entstanden war, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber dennoch Urlaub gewährt hat. Dies würde im Extremfall dazu führen, daß etwa ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber unter Hinweis auf eine bereits gebuchte Urlaubsreise zu einer Urlaubsgewährung schon zu Beginn des Arbeitsverhältnisses veranlaßt, im Fall seiner berechtigten Entlassung - etwa wegen Verweigerung der Arbeit nach Rückkehr vom Urlaub - auch noch einen Anspruch auf aliquote Abfindung unter Zugrundelegung des auf den unverbrauchten Teil des Jahresurlaubs entfallenden restlichen Urlaubsentgeltes hätte. Geht man vom Wortlaut nur des Paragraph 10, Absatz eins, Satz 2 UrlG aus ("in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde"), dann ist die Aliquotierung nur auf jene Fälle anzuwenden, in denen überhaupt kein Urlaub in natura verbraucht wurde. Im übrigen ist auf den Zweck der in den Paragraphen 9 und 10 UrlG geregelten Geldabfindungen abzustellen, dem Arbeitnehmer wegen der Unmöglichkeit des Verbrauches des Urlaubs in natura nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Entschädigungs- bzw. Abfindungsanspruch in Geld zuzubilligen. Dem subsidiären Charakter dieser Geldleistungen entspricht es, bereits in natura gewährten Urlaub voll auf diese Leistungen anzurechnen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG; ein Kostenzuspruch nach Billigkeit kam nicht in Frage, weil berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der lit b der zitierten Gesetzesbestimmung nicht einmal behauptet wurden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG; ein Kostenzuspruch nach Billigkeit kam nicht in Frage, weil berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne der Litera b, der zitierten Gesetzesbestimmung nicht einmal behauptet wurden.