Gemäß § 1 Abs 1 Satz 1 IESG haben Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche. Gesichert sind nach § 1 Abs 2 IESG aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Pfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruchs an der Anspruchsberechtigung nach dem IESG und damit an der gemäß § 6 Abs 2 IESG lediglich dem Anspruchsberechtigten zustehenden Antragslegitimation im Verwaltungsverfahren vor dem Arbeitsamt sowie der Klageberechtigung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nichts ändert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der die Frage der Anspruchsberechtigung bei exekutiver Pfändung der gesicherten Ansprüche betreffenden Entscheidung des verstärkten Senates VwSlg 10.310 A = ZAS 1982, 28 (zustimmend Mayer) zutreffend dargelegt hat, war § 1 Abs 1 IESG bereits in der Stammfassung - also schon vor der Novelle BGBl 1980/580, mit der in § 1 Abs 2 die Wortfolge "auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind" sowie in § 6 Abs 2 Satz 1 die Wortfolge "vom Anspruchsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter" eingefügt wurden - als taxative Aufzählung des nach dem IESG anspruchsberechtigten Personenkreises zu werten. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfonds sei rechtlich etwas Verschiedenes von den im § 1 Abs 2 IESG angeführten privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber. Wie der VwGH in VwSlg 11.015 A = ÖJZ 1984, 81 - wieder zur Anspruchsberechtigung bei exekutiver Pfändung der gesicherten Ansprüche - zutreffend ausgeführt hat, wurde diese Rechtslage durch die Neufassung des IESG mit der Novelle BGBl 1980/580 noch verdeutlicht, und zwar nicht nur durch die oben wiedergegebenen Bestimmungen, sondern auch, indem in § 7 Abs 5 IESG an die Stelle des Wortes "Antragsteller" "Anspruchsberechtigter" gesetzt und dieser damit deutlich von dem nach § 7 Abs 6 IESG zur Empfangnahme der Zahlung im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des Anspruches auf Involvenz-Ausfallgeld legitimierten "Berechtigten" unterschieden wurde. In der Entscheidung RdW 1987, 299, die einen Gläubiger betraf, dem nach Eintritt des Insolvenzfalles der gesicherte Anspruch oder der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Einziehung überwiesen wurde, hat der VwGH die Antragsberechtigung des Gläubigers auch für den Fall der Überweisung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld verneint und zutreffend darauf hingewiesen, daß aus §§ 7 Abs 6 und 8 IESG für die Antragsberechtigung der in diesen Bestimmungen genannten Personen nichts zu gewinnen sei. Mit der Neufassung des § 7 Abs 6 IESG durch die Novelle BGBl 1983/613, nach der der Berechtigte im Fall der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruches die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem Arbeitsamt vor der Erlassung des Bescheides bzw der Mitteilung über die Gewährung eines Vorschusses vorzulegen hat, um die Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes zu erlangen, wurde sogar noch verdeutlicht, daß der Zessionar oder Überweisungsgläubiger keine Antragslegitimation im Verfahren nach dem IESG, sondern nur das Recht hat, unter Vorlage der die Abtretung oder Überweisung belegenden Urkunden für den Fall der Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes zu verlangen, daß ihm die entsprechenden Teilbeträge ausgezahlt werden. In § 8 Satz 1 IESG idF der Novelle BGBl 1980/580 wurde weiters ausdrücklich bestimmt, daß der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch pfändbar, verpfändbar und übertragbar ist. Aus dieser Regelung über die materielle Gleichstellung ist zu folgern, daß in diesem Fall auch die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers nicht anders als bei Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruchs ist. Dies hat der Gesetzgeber dann mit dem durch die Novelle BGBl 1986/395 dem § 8 IESG angefügten Abs 2 auch ausdrücklich normiert; danach sind im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung (des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld) gemäß Abs 1 die diesbezüglichen Urkunden der gerichtlichen Entscheidungen dem zuständigen Arbeitsamt als anweisender Behörde im Sinne der EO zuzustellen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Satz 1 IESG haben Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen sowie die Rechtsnachfolger von Todes wegen dieser Personen (Anspruchsberechtigte) für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche. Gesichert sind nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG aufrechte, nicht verjährte und nicht ausgeschlossene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, daß die Pfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruchs an der Anspruchsberechtigung nach dem IESG und damit an der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, IESG lediglich dem Anspruchsberechtigten zustehenden Antragslegitimation im Verwaltungsverfahren vor dem Arbeitsamt sowie der Klageberechtigung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz nichts ändert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der die Frage der Anspruchsberechtigung bei exekutiver Pfändung der gesicherten Ansprüche betreffenden Entscheidung des verstärkten Senates VwSlg 10.310 A = ZAS 1982, 28 (zustimmend Mayer) zutreffend dargelegt hat, war Paragraph eins, Absatz eins, IESG bereits in der Stammfassung - also schon vor der Novelle BGBl 1980/580, mit der in Paragraph eins, Absatz 2, die Wortfolge "auch wenn sie gepfändet, verpfändet oder übertragen worden sind" sowie in Paragraph 6, Absatz 2, Satz 1 die Wortfolge "vom Anspruchsberechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter" eingefügt wurden - als taxative Aufzählung des nach dem IESG anspruchsberechtigten Personenkreises zu werten. Der öffentlich-rechtliche Anspruch des Arbeitnehmers bzw seiner Hinterbliebenen gegen den Insolvenz-Ausfallgeldfonds sei rechtlich etwas Verschiedenes von den im Paragraph eins, Absatz 2, IESG angeführten privatrechtlichen Ansprüchen des Arbeitnehmers bzw. seiner Hinterbliebenen gegenüber dem insolventen Arbeitgeber. Wie der VwGH in VwSlg 11.015 A = ÖJZ 1984, 81 - wieder zur Anspruchsberechtigung bei exekutiver Pfändung der gesicherten Ansprüche - zutreffend ausgeführt hat, wurde diese Rechtslage durch die Neufassung des IESG mit der Novelle BGBl 1980/580 noch verdeutlicht, und zwar nicht nur durch die oben wiedergegebenen Bestimmungen, sondern auch, indem in Paragraph 7, Absatz 5, IESG an die Stelle des Wortes "Antragsteller" "Anspruchsberechtigter" gesetzt und dieser damit deutlich von dem nach Paragraph 7, Absatz 6, IESG zur Empfangnahme der Zahlung im Falle der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des Anspruches auf Involvenz-Ausfallgeld legitimierten "Berechtigten" unterschieden wurde. In der Entscheidung RdW 1987, 299, die einen Gläubiger betraf, dem nach Eintritt des Insolvenzfalles der gesicherte Anspruch oder der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld zur Einziehung überwiesen wurde, hat der VwGH die Antragsberechtigung des Gläubigers auch für den Fall der Überweisung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld verneint und zutreffend darauf hingewiesen, daß aus Paragraphen 7, Absatz 6 und 8 IESG für die Antragsberechtigung der in diesen Bestimmungen genannten Personen nichts zu gewinnen sei. Mit der Neufassung des Paragraph 7, Absatz 6, IESG durch die Novelle BGBl 1983/613, nach der der Berechtigte im Fall der Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruches die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem Arbeitsamt vor der Erlassung des Bescheides bzw der Mitteilung über die Gewährung eines Vorschusses vorzulegen hat, um die Zahlung der entsprechenden Teilbeträge des Insolvenz-Ausfallgeldes zu erlangen, wurde sogar noch verdeutlicht, daß der Zessionar oder Überweisungsgläubiger keine Antragslegitimation im Verfahren nach dem IESG, sondern nur das Recht hat, unter Vorlage der die Abtretung oder Überweisung belegenden Urkunden für den Fall der Zuerkennung des Insolvenz-Ausfallgeldes zu verlangen, daß ihm die entsprechenden Teilbeträge ausgezahlt werden. In Paragraph 8, Satz 1 IESG in der Fassung der Novelle BGBl 1980/580 wurde weiters ausdrücklich bestimmt, daß der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in gleicher Weise wie der gesicherte Anspruch pfändbar, verpfändbar und übertragbar ist. Aus dieser Regelung über die materielle Gleichstellung ist zu folgern, daß in diesem Fall auch die verfahrensrechtliche Stellung des Gläubigers nicht anders als bei Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruchs ist. Dies hat der Gesetzgeber dann mit dem durch die Novelle BGBl 1986/395 dem Paragraph 8, IESG angefügten Absatz 2, auch ausdrücklich normiert; danach sind im Falle der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung (des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld) gemäß Absatz eins, die diesbezüglichen Urkunden der gerichtlichen Entscheidungen dem zuständigen Arbeitsamt als anweisender Behörde im Sinne der EO zuzustellen.
Der Oberste Gerichtshof folgt daher dem VwGH sowie Schwarz-Holzer-Holler (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 174 f) darin, daß die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gemäß § 1 Abs 1 IESG und damit gemäß § 6 Abs 2 Satz IESG der Antragsberechtigung bzw. Klagelegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte führt.Der Oberste Gerichtshof folgt daher dem VwGH sowie Schwarz-Holzer-Holler (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 174 f) darin, daß die Pfändung, Verpfändung oder Übertragung des gesicherten Anspruches oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld nicht zu einer Änderung der Anspruchsberechtigten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Satz IESG der Antragsberechtigung bzw. Klagelegitimation im Rahmen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte führt.
Die vor allem rechtspolitische Argumentation Spielbüchlers (Insolvenz und Arbeitsrecht, DRdA 1982, 273 ff [380]), seit der Novelle BGBl 1980/580 sei "offenbar" auch ein neuer Gläubiger antragsberechtigt, vermag nicht zu überzeugen; wie Spielbüchler aaO Anm 60 mit dem Vorwurf einer mißglückten Regelungstechnik selbst einräumt, spricht der Wortlaut des Gesetzes nicht für eine Antragsberechtigung auch des Gläubigers. Wie oben dargelegt, wurde mit der Neufassung des § 7 Abs 6 IESG durch die Novelle BGBl 1983/613 der Unterschied zwischen der Rechtsstellung des originär Anspruchsberechtigten nach § 1 Abs 1 IESG und des durch Erwerb lediglich zur Empfangnahme der Zahlung Berechtigten noch verdeutlicht.Die vor allem rechtspolitische Argumentation Spielbüchlers (Insolvenz und Arbeitsrecht, DRdA 1982, 273 ff [380]), seit der Novelle BGBl 1980/580 sei "offenbar" auch ein neuer Gläubiger antragsberechtigt, vermag nicht zu überzeugen; wie Spielbüchler aaO Anmerkung 60 mit dem Vorwurf einer mißglückten Regelungstechnik selbst einräumt, spricht der Wortlaut des Gesetzes nicht für eine Antragsberechtigung auch des Gläubigers. Wie oben dargelegt, wurde mit der Neufassung des Paragraph 7, Absatz 6, IESG durch die Novelle BGBl 1983/613 der Unterschied zwischen der Rechtsstellung des originär Anspruchsberechtigten nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG und des durch Erwerb lediglich zur Empfangnahme der Zahlung Berechtigten noch verdeutlicht.
Rechberger ("Probleme bei der Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes" in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 145 ff [153 f]) folgt im wesentlichen der Argumentation Spielbüchlers, räumt aber ebenfalls ein, daß die - für die Einbeziehung auch des Gläubigers unter die im § 1 Abs 1 IESG genannten Anspruchsberechtigten erforderliche - Harmonisierung der §§ 1 Abs 1 und 2 sowie 7 Abs 6 IESG nicht vorgenommen wurde. Dies führt entgegen der Ansicht Rechbergers nicht zu unhaltbaren Ergebnissen, weil der Anspruchsberechtigte im Fall der Abtretung seiner Ansprüche gemäß § 1397 Satz 2 ABGB gewährleistungspflichtig ist und im Falle der exekutiven Pfändung schon im Hinblick auf den gemäß § 290 a Abs 3 iVm § 290 b ff EO unpfändbaren Teil des Insolvenz-Ausfallgeldes hinreichendes Interesse an einer Antragstellung haben wird.Rechberger ("Probleme bei der Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes" in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 145 ff [153 f]) folgt im wesentlichen der Argumentation Spielbüchlers, räumt aber ebenfalls ein, daß die - für die Einbeziehung auch des Gläubigers unter die im Paragraph eins, Absatz eins, IESG genannten Anspruchsberechtigten erforderliche - Harmonisierung der Paragraphen eins, Absatz eins und 2 sowie 7 Absatz 6, IESG nicht vorgenommen wurde. Dies führt entgegen der Ansicht Rechbergers nicht zu unhaltbaren Ergebnissen, weil der Anspruchsberechtigte im Fall der Abtretung seiner Ansprüche gemäß Paragraph 1397, Satz 2 ABGB gewährleistungspflichtig ist und im Falle der exekutiven Pfändung schon im Hinblick auf den gemäß Paragraph 290, a Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 290, b ff EO unpfändbaren Teil des Insolvenz-Ausfallgeldes hinreichendes Interesse an einer Antragstellung haben wird.
Soweit schließlich Jelinek (in DRdA 1981, 350) für die Erweiterung der Anspruchsberechtigung auch auf den Überweisungsgläubiger und Zessionar der Entgeltforderung eintritt und davon ausgeht, der Fonds werde sich andernfalls zu Lasten des Arbeitnehmers die Auszahlung des dem gepfändeten Teil des gesicherten Anspruches entsprechenden Teiles des Insolvenz-Ausfallgeldes ersparen, übersieht er, daß durch § 7 Abs 6 IESG bereits in der Stammfassung des Gesetzes klargestellt wurde, daß die Verpfändung, Pfändung oder Überweisung des gesicherten Anspruches nur auf die Auszahlung des zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes Einfluß hat, den nach § 1 Abs 1 IESG Anspruchsberechtigten aber nicht das Recht zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld auch bezüglich der ihm nicht auszuzahlenden Beträge nimmt. Daß der Anspruchsberechtigte hinreichendes Interesse an einer Antragstellung auch im Falle einer Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld haben wird, wurde bereits oben der Argumentation Rechbergers erwidert.Soweit schließlich Jelinek (in DRdA 1981, 350) für die Erweiterung der Anspruchsberechtigung auch auf den Überweisungsgläubiger und Zessionar der Entgeltforderung eintritt und davon ausgeht, der Fonds werde sich andernfalls zu Lasten des Arbeitnehmers die Auszahlung des dem gepfändeten Teil des gesicherten Anspruches entsprechenden Teiles des Insolvenz-Ausfallgeldes ersparen, übersieht er, daß durch Paragraph 7, Absatz 6, IESG bereits in der Stammfassung des Gesetzes klargestellt wurde, daß die Verpfändung, Pfändung oder Überweisung des gesicherten Anspruches nur auf die Auszahlung des zuerkannten Insolvenz-Ausfallgeldes Einfluß hat, den nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG Anspruchsberechtigten aber nicht das Recht zur Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld auch bezüglich der ihm nicht auszuzahlenden Beträge nimmt. Daß der Anspruchsberechtigte hinreichendes Interesse an einer Antragstellung auch im Falle einer Pfändung, Verpfändung oder Übertragung der gesicherten Ansprüche oder des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld haben wird, wurde bereits oben der Argumentation Rechbergers erwidert.
Dem Revisionsrekurs war daher im Sinne einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses Folge zu geben.