Rechtssatz RS0006725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0006725
Entscheidungsdatum
28.06.2012
Rechtssatz
Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im § 1 Abs 1 IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach § 1 Abs 1 IESG und damit auch kein Antragsrecht nach § 6 Abs 1 leg cit zu.Dem Überweisungsgläubiger oder dem Zessionar, dem ein gesicherter Anspruch von einem der im Paragraph eins, Absatz eins, IESG ausdrücklich genannten Anspruchsberechtigten vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers dieser anspruchsberechtigten Personen übertragen wurde, kommt kein selbständiger Anspruch nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG und damit auch kein Antragsrecht nach Paragraph 6, Absatz eins, leg cit zu.
VwGH 26.5.1981, Z1 11/2686/80 = Arb 9979
Entscheidungstexte
- 9 ObS 16/92
Entscheidungstext OGH 27.01.1993 9 ObS 16/92
Auch; Beisatz: Unter Ablehnung der Ansicht von Spielbüchler (Insolvenz und Arbeitsrecht, DRdA 1982,273 ff <380>), Rechberger ("Problem bei der Anwendung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes" in Tomandl, Beendigung des Arbeitsvertrages, 145 ff (153) und Jelinek (DRdA 1981,350). (T1) = EvBl 1993/145 S.596 = SozArb 1993 H.6 S.14
- 8 ObS 396/97m
Entscheidungstext OGH 22.12.1997 8 ObS 396/97m
Vgl aber; Beisatz: Das "Anbringen" (im Sinne des § 13 AVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 IESG) ist nicht formbedürftig und nicht höchstpersönlich an die Person des Berechtigten gebunden. Somit kann ein den berechtigten Arbeitnehmer zur Antragstellung im Sinne des § 6 IESG (§ 367 EO) verpflichtendes, den Erfordernissen nach § 6 Abs 2 IESG entsprechendes Urteil in Verbindung mit einer Exekution zur Überweisung gemäß § 308 Abs 1 EO die Rechtswirkungen des Antrages auslösen. (T2)
- 8 ObS 212/01m
Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObS 212/01m
Beisatz: Wurden Entgeltansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG verpfändet oder übertragen, behält der Arbeitnehmer zumindest für den Bereich des IESG diesen Anspruch unverändert. Der Umstand, dass der Arbeitgeber gepfändetes Arbeitsentgelt einbehält, aber nicht dem Gläubiger auszahlt, hat aber nicht zur Folge, dass sich deshalb die Rechtsnatur des Entgeltanspruchs ändert. (T3); Veröff: SZ 2002/42
- 8 ObS 6/08b
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 ObS 6/08b
Gegenteilig; Beisatz: Der Gläubiger, dem der Anspruch des Verpflichteten auf Insolvenz-Ausfallgeld im Sinn des § 308 Abs 1 EO überwiesen wurde, ist berechtigt, diesen Anspruch namens des Verpflichteten durch Antragstellung bei der IEF-Service-GmbH geltend zu machen. (T4); Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der früher gegenteiligen Judikatur. (T5); Bem: Siehe dazu auch RS0124280. (T6); Veröff: SZ 2008/151
- 8 ObS 3/12t
Entscheidungstext OGH 28.06.2012 8 ObS 3/12t
Vgl; Bem: Siehe nunmehr RS0127992. (T7)
Veröff: SZ 2012/68
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0006725
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2014
Dokumentnummer
JJR_19930127_OGH0002_009OBS00016_9200000_001