Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens mit weiteren 315.934 S abzuändern.
Der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogene § 25 KO, der einen Anspruch auf Ersatz des durch die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses verursachten Schadens nicht vorsieht, ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Sicherung der Forderung des Klägers im Sinne des § 1 IESG ungeachtet ihrer Feststellung im Konkurs zu prüfen ist. Diese Feststellung (durch Anerkenntnis des Masseverwalters im Prüfungsprozeß) erfaßte sowohl ungesicherte Forderungen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer als auch gesicherte Forderungen aus dem nach Rücktritt als Geschäftsführer aufrecht gebliebenen Angestelltenverhältnis. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (SZ 62/16 = RdW 1989,Der vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 einem Gesetzesprüfungsverfahren unterzogene Paragraph 25, KO, der einen Anspruch auf Ersatz des durch die vorzeitige Lösung des Vertragsverhältnisses verursachten Schadens nicht vorsieht, ist im vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Sicherung der Forderung des Klägers im Sinne des Paragraph eins, IESG ungeachtet ihrer Feststellung im Konkurs zu prüfen ist. Diese Feststellung (durch Anerkenntnis des Masseverwalters im Prüfungsprozeß) erfaßte sowohl ungesicherte Forderungen des Klägers aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer als auch gesicherte Forderungen aus dem nach Rücktritt als Geschäftsführer aufrecht gebliebenen Angestelltenverhältnis. Wie der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgesprochen hat (SZ 62/16 = RdW 1989,
310; WBl 1989, 377; SZ 62/90 = ZAS 1989/28 [kritisch Schima]; EvBl
1990/126 = WBl 1990, 271 [kritisch Liebeg 261] = ZAS 1991/11
[kritisch Fink]; 9 Ob S 17/91) ist das Arbeitsamt bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anspruches nach dem IESG zwar an die insolvenzrechtliche Feststellung der Forderung gebunden; in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren nicht geprüft wurden, bleibt das Arbeitsamt jedoch frei.
Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben die Mitglieder des Organs einer
juristischen Person, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen
Person berufen ist, keinen Anspruch auf Insolvenzausfallgeld; diese
Frage war im Insolvenzverfahren bzw im Prüfungsprozeß nicht zu prüfen
und wurde auch dort nicht geprüft. Es ist daher zu klären, welcher
Teil der im Konkursverfahren festgestellten Ansprüche aus dem nach
Rücktritt des Klägers als Geschäftsführer aufrecht gebliebenen
Angestelltenverhältnis resultiert. Geht man davon aus, daß der Kläger
nach dem 30.3.1990 bis zur Kündigung durch den Masseverwalter am
30.5.1990 durch zwei Monate als Journalist mit einem Gehalt von
40.000 S brutto monatlich beschäftigt war, dann galt für dieses
Dienstverhältnis gemäß § 4 JournG eine gesetzliche Kündigungsfrist
von drei Monaten. Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Eröffnung des
Konkurses nicht als Auflösung des Unternehmens im Sinne des § 10
JournG anzusehen ist, wird vom Obersten Gerichtshof geteilt. Der
Umstand, daß der Masseverwalter dem Kläger unter Einbeziehung seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer weitgehende Ansprüche zubilligte, die
ihm nach § 25 Abs 1 KO und §§ 4 und 10 JournG allenfalls nicht
gebührt hätten, bindet das Gericht entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichtes nicht bei der Beurteilung der Frage, welche
gesicherten Ansprüche dem Kläger aufgrund seiner
Angestelltentätigkeit allein zustanden. Bei der Prüfung dieser Frage
hat aber der Oberste Gerichtshof § 25 Abs 1 KO anzuwenden, der dem
Arbeitnehmer - anders als § 20 d AO - im Falle der außerordentlichen
Kündigung durch den Masseverwalter unter Einhaltung nur der
gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist ohne Bindung
an gesetzliche Kündigungstermine oder für den Arbeitnehmer günstigere
vertragliche Kündigungsregelungen keinen Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch erwachsenen Schadens zubilligt.
Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 3.12.1992 über die
Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens über die
Verfassungsmäßigkeit des § 25 KO idF der Novelle BGBl 370/1982
ausgesprochen hat, bestehen gegen diese Vorschrift
verfassungsrechtliche Bedenken wegen Verletzung des
Gleichheitsgrundsatzes. Es scheint, daß sie ohne sachlichen Grund
ausschließlich Arbeitnehmerforderungen aus Anlaß eines Konkurses
kürzt und diese Kürzung in sich unsachlich gestaltet, da eine dem Abs
2 der Stammfassung des § 25 KO entsprechende Vorschrift über den
Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers fehlt (bzw durch das
Insolvenzrechtsänderungsgesetz nicht wieder eingeführt wurde). Obwohl
nur das Kündigungsrecht des Masseverwalters die Notwendigkeit einer
solchen Ergänzung auslöse, müsse der - für sich gesehen unbedenkliche
- Text insgesamt in Prüfung gezogen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat - zuletzt in den Entscheidungen 9 Ob
902-904/92 und 9 Ob S 20/92 unter Berufung auf das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes VfSlg 10.411 - in unbedenklichen
Austrittsfällen nach § 25 KO eine Anrufung des
Verfassungsgerichtshofes abgelehnt. Der Oberste Gerichtshof teilt die
vor allem den Fall der Kündigung durch den Masseverwalter
betreffenden Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, weil in diesem
Fall der außerordentlichen Kündigung - abweichend von der Grundregel
des § 21 Abs 2 zweiter Satz KO - kein Schadenersatzanspruch
vorgesehen ist. Dies scheint zu einer sachlich nicht zu
rechtfertigenden Benachteiligung von Arbeitnehmern gegenüber anderen
Konkursgläubigern zu führen.