Die behauptete Aktenwidrigkeit bzw Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Der Kläger hat sich auf den Inhalt des Insolvenzaktes berufen. Die beklagte Partei selbst hat den IESG-Akt vorgelegt, in dem der Auszug aus dem Anmeldungsverzeichnis und das Anerkenntnis des Ausgleichsverwalters und der Ausgleichsschuldnerin enthalten ist (Beilage ./1 S. 9). Sie hat somit selbst dargetan, daß die hier strittige Forderung im Insolvenzverfahren anerkannt wurde und bestreitet diese - vom Erstgericht festgestellte - Tatsache auch im Revisionsverfahren nicht. Es ist daher in der Folge bei der rechtlichen Beurteilung davon auszugehen, daß die Forderung des Klägers im Ausgleich anerkannt wurde.
Der Oberste Gerichtshof vertritt in Abweichung von der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, daß das Arbeitsamt an die Feststellungswirkung der Forderung im Insolvenzverfahren grundsätzlich gebunden ist (SZ 62/16 uva; für das Ausgleichsverfahren zB 9 Ob S 8/89; vgl auch 9 Ob 901/90).Der Oberste Gerichtshof vertritt in Abweichung von der früheren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Auffassung, daß das Arbeitsamt an die Feststellungswirkung der Forderung im Insolvenzverfahren grundsätzlich gebunden ist (SZ 62/16 uva; für das Ausgleichsverfahren zB 9 Ob S 8/89; vergleiche auch 9 Ob 901/90).
§ 7 Abs 1 IESG enthält ausdrücklich die Bindung des Arbeitsamtes hinsichtlich der Frage, ob und welche Ansprüche dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zustehen, wenn hierüber eine gerichtliche Entscheidung oder insolvenzrechtliche Feststellung vorliegt. Daß gegen diese Bindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof auch bereits unter Bedachtnahme auf die sich allenfalls aus der Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH sich ergebenden Konsequenzen ausführlich dargelegt (9 Ob S 4/90, EvBl 1990/126 = WBl 1990, 271 = RdW 1990, 353 = ZAS 1991, 65).Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof durch die von der Revisionswerberin zitierten Kritiken an dieser Entscheidung von Liebig in WBl 1990, 261 ff und Fink in ZAS 1991, 67 ff nicht veranlaßt; ihre Argumente überzeugen nicht. Aus der sukzessiven Kompetenz der Gerichte ist für die Frage der Bindungswirkung nichts zu gewinnen. Das Gericht hat zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch nach dem IESG zusteht. Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann - und um eine solche handelt es sich hier-, ist gemäß § 54 Abs 4 AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Im § 7 Abs 1 IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt.Paragraph 7, Absatz eins, IESG enthält ausdrücklich die Bindung des Arbeitsamtes hinsichtlich der Frage, ob und welche Ansprüche dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber zustehen, wenn hierüber eine gerichtliche Entscheidung oder insolvenzrechtliche Feststellung vorliegt. Daß gegen diese Bindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof auch bereits unter Bedachtnahme auf die sich allenfalls aus der Aufhebung des Paragraph 268, ZPO durch den VfGH sich ergebenden Konsequenzen ausführlich dargelegt (9 Ob S 4/90, EvBl 1990/126 = WBl 1990, 271 = RdW 1990, 353 = ZAS 1991, 65).Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der Oberste Gerichtshof durch die von der Revisionswerberin zitierten Kritiken an dieser Entscheidung von Liebig in WBl 1990, 261 ff und Fink in ZAS 1991, 67 ff nicht veranlaßt; ihre Argumente überzeugen nicht. Aus der sukzessiven Kompetenz der Gerichte ist für die Frage der Bindungswirkung nichts zu gewinnen. Das Gericht hat zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch nach dem IESG zusteht. Eine Forderung, zu deren Hereinbringung auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis Exekution geführt werden kann - und um eine solche handelt es sich hier-, ist gemäß Paragraph 54, Absatz 4, AO gegenüber den Gerichten und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch gegenüber den Verwaltungsbehörden als bindend festgestellt anzusehen. Im Paragraph 7, Absatz eins, IESG wird nur ausdrücklich klargestellt, daß es sich im gegebenen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Insolvenzentgelt um solch bindende Vorfragen handelt.
Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist also die Entscheidung des Gerichtes bzw die Feststellung im Insolvenzverfahren der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Sie muß sie hiebei aber wiederum zugrundelegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 1 IESG) zu den gesicherten Ansprüchen gehört. Im Hinblick auf die Bindung an die im Ausgleichsverfahren erfolgte Feststellung ist daher vom Gericht nicht mehr zu überprüfen, ob der geltend gemachte Ersatzanspruch nach § 20 d AO tatsächlich den Ansprüchen nach § 29 AngG und § 1162 b ABGB entspricht und daher für die ersten drei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf anderweitigen Erwerb nicht Bedacht zu nehmen ist. Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die in gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 3 IESG (9 Ob S 8/89). Da der Kläger keine über diese Anspruchsbegrenzung übersteigenden Ansprüche geltend macht, kommt eine Kürzung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist also die Entscheidung des Gerichtes bzw die Feststellung im Insolvenzverfahren der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrunde zu legen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden. Sie muß sie hiebei aber wiederum zugrundelegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (Paragraph eins, Absatz eins, IESG) zu den gesicherten Ansprüchen gehört. Im Hinblick auf die Bindung an die im Ausgleichsverfahren erfolgte Feststellung ist daher vom Gericht nicht mehr zu überprüfen, ob der geltend gemachte Ersatzanspruch nach Paragraph 20, d AO tatsächlich den Ansprüchen nach Paragraph 29, AngG und Paragraph 1162, b ABGB entspricht und daher für die ersten drei Monate nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf anderweitigen Erwerb nicht Bedacht zu nehmen ist. Lediglich in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die in gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. Dies gilt insbesondere für die Anspruchsbegrenzung nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG (9 Ob S 8/89). Da der Kläger keine über diese Anspruchsbegrenzung übersteigenden Ansprüche geltend macht, kommt eine Kürzung nach dieser Bestimmung nicht in Betracht.