Der Rekurs ist berechtigt.
Gemäß § 101 ASVG ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde. Gegen Bescheide der Versicherungsträger, die einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes abweisen, weil weder ein wesentlicher Irrtum noch ein offenkundiges Versehen bei Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung angestrebt wird, festgestellt wurde oder gegen Bescheide, die in Anwendung des § 101 ASVG den ursprünglichen Leistungsbescheid beseitigen und die Geldleistung neu feststellen, erachtete die bisherige Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien die Klage für zulässig, sofern für die in der Klage begehrten Leistungen der Rechtsweg gegeben war; § 101 ASVG beinhalte einen Leistungsanspruch, nämlich den Anspruch auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes; ein Streit hierüber sei daher eine Leistungssache (SVSlg. 15.901 u.a.). Diesem Ergebnis hat sich auch der überwiegende Teil der Lehre angeschlossen (Biussi, RdA 1967, 212; Snasel VR 1959, 56 ff; Pesendorfer, ZAS 1977, 67 f, Stolzlechner, RdA 1986, 287 ff insbes. 296). In ständiger Judikatur (SSV 5/122; SSV 12/57) wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen eines rechtskräftigen Leistungsurteiles die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben sei, wenn in derselben Leistungssache ein Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Versicherungsträger abgelehnt und gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Schiedsgericht erhoben werde. Dieser Rechtsansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof (ZAS 1977, 64) beigetreten. Pesendorfer (ZAS 1977, 65 ff insbes. 66) führt gegen diese Auffassung gewichtige Argumente ins Treffen, während Stolzlechner unter Hinweis darauf, daß in diesem Fall vom Versicherungsträger nicht über einen Leistungsanspruch, sondern über eine verfahrensrechtliche Frage abgesprochen werde, diese Ansicht billigt.Gemäß Paragraph 101, ASVG ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde. Gegen Bescheide der Versicherungsträger, die einen Antrag auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes abweisen, weil weder ein wesentlicher Irrtum noch ein offenkundiges Versehen bei Erlassung des Bescheides, dessen Abänderung angestrebt wird, festgestellt wurde oder gegen Bescheide, die in Anwendung des Paragraph 101, ASVG den ursprünglichen Leistungsbescheid beseitigen und die Geldleistung neu feststellen, erachtete die bisherige Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien die Klage für zulässig, sofern für die in der Klage begehrten Leistungen der Rechtsweg gegeben war; Paragraph 101, ASVG beinhalte einen Leistungsanspruch, nämlich den Anspruch auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes; ein Streit hierüber sei daher eine Leistungssache (SVSlg. 15.901 u.a.). Diesem Ergebnis hat sich auch der überwiegende Teil der Lehre angeschlossen (Biussi, RdA 1967, 212; Snasel VR 1959, 56 ff; Pesendorfer, ZAS 1977, 67 f, Stolzlechner, RdA 1986, 287 ff insbes. 296). In ständiger Judikatur (SSV 5/122; SSV 12/57) wurde jedoch die Auffassung vertreten, daß bei Vorliegen eines rechtskräftigen Leistungsurteiles die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben sei, wenn in derselben Leistungssache ein Antrag auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes vom Versicherungsträger abgelehnt und gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Schiedsgericht erhoben werde. Dieser Rechtsansicht ist auch der Verwaltungsgerichtshof (ZAS 1977, 64) beigetreten. Pesendorfer (ZAS 1977, 65 ff insbes. 66) führt gegen diese Auffassung gewichtige Argumente ins Treffen, während Stolzlechner unter Hinweis darauf, daß in diesem Fall vom Versicherungsträger nicht über einen Leistungsanspruch, sondern über eine verfahrensrechtliche Frage abgesprochen werde, diese Ansicht billigt.
Ein Eingehen auf die zuletzt erörterte Frage ist im vorliegenden Fall jedoch entbehrlich.
Der Kläger hat erstmalig den Bescheid vom 31. Oktober 1984, mit dem über den Antrag vom 23. August 1984 erkannt wurde, mit Klage angefochten. Gemäß § 86 Abs 4 ASVG fallen Leistungen aus der Unvallversicherung, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Da im vorliegenden Fall die Einleitung des Verfahrens am 23. August 1984 und damit nach Ablauf von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles (§ 174 Z 1 ASVG) gestellt wurde, konnte von der Entscheidung über den Antrag nur der Zeitraum ab Stellung des Verschlimmerungsantrages bzw. der Einleitung des Verfahrens über die Bekanntgabe des Dienstgebers, sohin die Zeit ab 23. August 1984 umfaßt sein; dieser Zeitraum war auch Gegenstand des Vergleiches im Verfahren zu 6 b C 208/84 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz. Gegenstand des Verfahrens auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes bildet jedoch ausschließlich der vor diesem Tag liegende Zeitraum, wie in der Ergänzung zum Antrag vom 10. September 1985 zum Ausdruck kommt. Das Begehren des Klägers war darauf gerichtet, daß ihm die Leistung, die ihm durch gerichtlichen Vergleich mit Wirkung ab 23. August 1984 zuerkannt wurde, auch für den davor liegenden Zeitraum gewährt werde. Wenn auch das Klagebegehren keine zeitliche Begrenzung enthält, so ergibt sich aus den Klageausführungen, daß der Kläger sein Begehren lediglich auf die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 22. August 1984 bezog. Für diese Zeit liegen jedoch lediglich bescheidmäßige Entscheidungen der beklagten Partei vor, die, da eine Anfechtung nicht erfolgte, auch nicht außer Kraft getreten sind. Hinsichtlich des von der vorliegenden Klage betroffenen Zeitraumes liegt daher eine Situation vor, in der nach der überwiegenden Lehre und bisherigen ständigen Judikatur, der der Oberste Gerichtshof beitritt, der Rechtsweg zulässig ist, sodaß sich die Frage, ob dann, wenn eine gerichtliche Leistungsfeststellung vorliegt, gegen den die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheid der Rechtsweg zulässig ist, nicht stellt.Der Kläger hat erstmalig den Bescheid vom 31. Oktober 1984, mit dem über den Antrag vom 23. August 1984 erkannt wurde, mit Klage angefochten. Gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ASVG fallen Leistungen aus der Unvallversicherung, wenn innerhalb von 2 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruches gestellt wurde, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw. mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens an, das zur Feststellung des Anspruches führt. Da im vorliegenden Fall die Einleitung des Verfahrens am 23. August 1984 und damit nach Ablauf von 2 Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles (Paragraph 174, Ziffer eins, ASVG) gestellt wurde, konnte von der Entscheidung über den Antrag nur der Zeitraum ab Stellung des Verschlimmerungsantrages bzw. der Einleitung des Verfahrens über die Bekanntgabe des Dienstgebers, sohin die Zeit ab 23. August 1984 umfaßt sein; dieser Zeitraum war auch Gegenstand des Vergleiches im Verfahren zu 6 b C 208/84 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz. Gegenstand des Verfahrens auf Herstellung des gesetzlichen Zustandes bildet jedoch ausschließlich der vor diesem Tag liegende Zeitraum, wie in der Ergänzung zum Antrag vom 10. September 1985 zum Ausdruck kommt. Das Begehren des Klägers war darauf gerichtet, daß ihm die Leistung, die ihm durch gerichtlichen Vergleich mit Wirkung ab 23. August 1984 zuerkannt wurde, auch für den davor liegenden Zeitraum gewährt werde. Wenn auch das Klagebegehren keine zeitliche Begrenzung enthält, so ergibt sich aus den Klageausführungen, daß der Kläger sein Begehren lediglich auf die Zeit vom 1. Februar 1978 bis 22. August 1984 bezog. Für diese Zeit liegen jedoch lediglich bescheidmäßige Entscheidungen der beklagten Partei vor, die, da eine Anfechtung nicht erfolgte, auch nicht außer Kraft getreten sind. Hinsichtlich des von der vorliegenden Klage betroffenen Zeitraumes liegt daher eine Situation vor, in der nach der überwiegenden Lehre und bisherigen ständigen Judikatur, der der Oberste Gerichtshof beitritt, der Rechtsweg zulässig ist, sodaß sich die Frage, ob dann, wenn eine gerichtliche Leistungsfeststellung vorliegt, gegen den die Herstellung des gesetzlichen Zustandes ablehnenden Bescheid der Rechtsweg zulässig ist, nicht stellt.
Der von der beklagten Partei im Berufungsverfahren geltend gemachte und vom Berufungsgericht bejahte Nichtigkeitsgrund liegt somit nicht vor. Die angefochtene Entscheidung war daher im Sinne einer Verwerfung der Berufung abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a, Abs 2 ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2, ASGG.