Die Revision ist berechtigt.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist aus dem Schutzzweck des besonderen Bestandschutzes gemäß § 120 ArbVG eine erhebliche Besserstellung der Betriebsratsmitglieder gegenüber der übrigen Belegschaft bei einem Austritt nach § 25 Abs 1 KO sachlich nicht zu rechtfertigen. Den Betriebsratsmitgliedern soll durch diesen Schutz nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses (vgl Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff, 15 ff mwH; DRdA 1992/15 [abl Grießer]). Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage (Kuderna aaO 17). Dieselben Erwägungen müssen auch für einen vorzeitigen Austritt des Betriebsratsmitglied im Ausgleichsverfahren, in dem der Ausgleichsschuldner denselben Verfügungsbeschränkungen unterworfen werden kann wie im Konkurs (vgl Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 329 f) gelten (vgl 993 BlgNR 16.GP 8).Wie der Oberste Gerichtshof bereits entschieden hat, ist aus dem Schutzzweck des besonderen Bestandschutzes gemäß Paragraph 120, ArbVG eine erhebliche Besserstellung der Betriebsratsmitglieder gegenüber der übrigen Belegschaft bei einem Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO sachlich nicht zu rechtfertigen. Den Betriebsratsmitgliedern soll durch diesen Schutz nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses vergleiche Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 ff, 15 ff mwH; DRdA 1992/15 [abl Grießer]). Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage (Kuderna aaO 17). Dieselben Erwägungen müssen auch für einen vorzeitigen Austritt des Betriebsratsmitglied im Ausgleichsverfahren, in dem der Ausgleichsschuldner denselben Verfügungsbeschränkungen unterworfen werden kann wie im Konkurs vergleiche Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz 329 f) gelten vergleiche 993 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 8).
Im vorliegenden Fall wurde das Ausgleichsverfahren am 4.1.1988 eröffnet - die Behauptung des Klägers in der Revisionsbeantwortung, daß dieses Verfahren erst am 14.1.1988 eröffnet worden sei, ist unzutreffend -; der Austritt des Klägers erfolgte mit seinem Schreiben vom 7.1.1988. Damit beendete er nicht nur sein Dienstverhältnis während des Ausgleichsverfahrens, sondern verlor auch den Bestandschutz als Betriebsratsmitglied. Für die Frage der hypothetischen Dauer des Dienstverhältnisses und sohin für die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Entschädigung des im November 1988 neu entstehenden Urlaubsanspruches ist sohin entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Kläger wirksam hätte gekündigt werden können. Gemäß § 20 Abs 2 AngG beträgt die Kündigungsfrist - eine Anrechnung der Zeiten als Arbeiter wurde nicht behauptet (Martinek-M. u. W.Schwarz, AngG7, 398; Arb 9423) - auf Grund der zurückgelegten Angestelltendienstzeit vier Monate. Die Ausgleichsschuldnerin hätte den Kläger daher - auch unter Einhaltung des Kündigungstermins zum Jahresviertel (vgl aber § 20c Abs 2 AO) - zum 30.6.1988 kündigen können. Da der Kläger ohnehin Insolvenzausfallgeld an Kündigungsentschädigung für die Zeit bis 31.7.1988 erhalten hat, stehen ihm keine weiteren Ersatzansprüche gemäß § 20d AO mehr zu (vgl Kuderna aaO 17 f; auch 9 Ob S 9, 10/92).Im vorliegenden Fall wurde das Ausgleichsverfahren am 4.1.1988 eröffnet - die Behauptung des Klägers in der Revisionsbeantwortung, daß dieses Verfahren erst am 14.1.1988 eröffnet worden sei, ist unzutreffend -; der Austritt des Klägers erfolgte mit seinem Schreiben vom 7.1.1988. Damit beendete er nicht nur sein Dienstverhältnis während des Ausgleichsverfahrens, sondern verlor auch den Bestandschutz als Betriebsratsmitglied. Für die Frage der hypothetischen Dauer des Dienstverhältnisses und sohin für die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Entschädigung des im November 1988 neu entstehenden Urlaubsanspruches ist sohin entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Kläger wirksam hätte gekündigt werden können. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG beträgt die Kündigungsfrist - eine Anrechnung der Zeiten als Arbeiter wurde nicht behauptet (Martinek-M. u. W.Schwarz, AngG7, 398; Arb 9423) - auf Grund der zurückgelegten Angestelltendienstzeit vier Monate. Die Ausgleichsschuldnerin hätte den Kläger daher - auch unter Einhaltung des Kündigungstermins zum Jahresviertel vergleiche aber Paragraph 20 c, Absatz 2, AO) - zum 30.6.1988 kündigen können. Da der Kläger ohnehin Insolvenzausfallgeld an Kündigungsentschädigung für die Zeit bis 31.7.1988 erhalten hat, stehen ihm keine weiteren Ersatzansprüche gemäß Paragraph 20 d, AO mehr zu vergleiche Kuderna aaO 17 f; auch 9 Ob S 9, 10/92).
Der Verfassungsgerichtshof hat nach seinem Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 gegen § 25 KO idF der Nov BGBl 370/82 vor allem deshalb Bedenken im Hinblick auf dessen Verfassungskonformität, da diese Bestimmung ohne sachlichen Grund ausschließlich Dienstnehmerforderungen aus Anlaß des Konkurses kürze und diese Kürzung in sich unsachlich gestalte, da eine dem Abs 2 der Stammfassung des § 25 KO entsprechende Vorschrift über den Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers fehle. Diese Bedenken treffen auf die begünstigte Kündigung durch den Ausgleichsschuldner gemäß den §§ 20c Abs 2 und 20b AO nicht zu, da § 20d AO dem Dienstnehmer einen Anspruch auf Ersatz des durch die außerordentliche Lösung verursachten Schadens zubilligt (9 Ob S 17/93). Der lediglich auf die Regelungen des § 25 KO sowie der §§ 20b und 20c AO verweisende § 3 Abs 3 IESG kann entgegen der Ansicht des Klägers an diesem Ergebnis nichts ändern. Abs 3 des § 3 IESG wurde bereits mit Bundesgesetz vom 3.7.1986, BGBl 395 eingefügt (vgl dazu Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 151 f) und soll unter anderem gewährleisten, daß der Dienstnehmer Insolvenzausfallgeld bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhält (993 BlgNR 16.GP 7). Dieser Regelung ist aber kein zusätzlicher, über § 20c Abs 2 AO hinausgehender Bestandschutz ("gesetzliche Kündigungbeschränkungen") etwa für Betriebsratsmitglieder zu entnehmen. Die Novelle zum IESG BGBl 1990/282 enthält lediglich dessen Anpassung an das BPG.Der Verfassungsgerichtshof hat nach seinem Beschluß vom 3.12.1992, B 737, 797/91 gegen Paragraph 25, KO in der Fassung der Nov BGBl 370/82 vor allem deshalb Bedenken im Hinblick auf dessen Verfassungskonformität, da diese Bestimmung ohne sachlichen Grund ausschließlich Dienstnehmerforderungen aus Anlaß des Konkurses kürze und diese Kürzung in sich unsachlich gestalte, da eine dem Absatz 2, der Stammfassung des Paragraph 25, KO entsprechende Vorschrift über den Schadenersatzanspruch des Dienstnehmers fehle. Diese Bedenken treffen auf die begünstigte Kündigung durch den Ausgleichsschuldner gemäß den Paragraphen 20 c, Absatz 2 und 20 b AO nicht zu, da Paragraph 20 d, AO dem Dienstnehmer einen Anspruch auf Ersatz des durch die außerordentliche Lösung verursachten Schadens zubilligt (9 Ob S 17/93). Der lediglich auf die Regelungen des Paragraph 25, KO sowie der Paragraphen 20 b und 20 c AO verweisende Paragraph 3, Absatz 3, IESG kann entgegen der Ansicht des Klägers an diesem Ergebnis nichts ändern. Absatz 3, des Paragraph 3, IESG wurde bereits mit Bundesgesetz vom 3.7.1986, BGBl 395 eingefügt vergleiche dazu Holler, Neuerungen im Bereich der Entgeltsicherung bei Insolvenz, ZAS 1987, 147 ff, 151 f) und soll unter anderem gewährleisten, daß der Dienstnehmer Insolvenzausfallgeld bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhält (993 BlgNR 16.Gesetzgebungsperiode 7). Dieser Regelung ist aber kein zusätzlicher, über Paragraph 20 c, Absatz 2, AO hinausgehender Bestandschutz ("gesetzliche Kündigungbeschränkungen") etwa für Betriebsratsmitglieder zu entnehmen. Die Novelle zum IESG BGBl 1990/282 enthält lediglich dessen Anpassung an das BPG.
Die Kostenentscheidung ist in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG begründet. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden vom Kläger nicht einmal behauptet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG begründet. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden vom Kläger nicht einmal behauptet.