Rechtssatz RS0051212
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051212
Entscheidungsdatum
20.04.1994
Rechtssatz
Den Betriebsratsmitgliedern soll durch den besonderen Bestandschutz gemäß § 120 ArbVG nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses. Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes im Ausgleich endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage.Den Betriebsratsmitgliedern soll durch den besonderen Bestandschutz gemäß Paragraph 120, ArbVG nur ermöglicht werden, die Interessen der Belegschaft zu vertreten, ohne eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber auf Grund ihrer Tätigkeit befürchten zu müssen. Dieses Mandat endet mit der Aufgabe des Dienstverhältnisses. Da der Bestandschutz demnach mit dem (gerechtfertigten) Austritt des Betriebsratsmitgliedes im Ausgleich endet, stehen ihm nur jene Ersatzansprüche zu, die auch den nicht kündigungsgeschützten Dienstnehmern, welche von der Insolvenz des Dienstgebers ebenso betroffen sind, gebühren. Für eine erweiterte Schadenersatzpflicht fehlt es somit an einer gesetzlichen Grundlage.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 20/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObS 20/93
- 9 ObA 280/93
Entscheidungstext OGH 26.01.1994 9 ObA 280/93
Auch; Veröff: SZ 67/15
- 9 ObA 59/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 59/94
Auch; Beisatz: Hier: Austritt eines Betriebsobmannes wegen offener Entgeltansprüche. (T1)
Schlagworte
SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0051212
Dokumentnummer
JJR_19930908_OGH0002_009OBS00020_9300000_001